Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Freispruch wegen Vergewaltigung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 71/90
Datum
27.06.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Freisprechung des Angeklagten wegen Vergewaltigung nach einem Verkehr auf einem Autobahnparkplatz. Zentral war, ob die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtsfehlerhaft war und ob ein Tatentschluss nach §177/§178 StGB vorlag. Der BGH verwarf die Revision: Das Landgericht habe die maßgeblichen Umstände berücksichtigt und keine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen; eine Prüfung auf versuchte Vergewaltigung war nicht erforderlich, da keine Anhaltspunkte für Anwendung von Gewalt oder Drohung vorlagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beweiswürdigung in der Hauptverhandlung obliegt dem Tatrichter; das Revisionsgericht darf ein Urteil nur auf Rechtsfehler hin prüfen, namentlich bei widersprüchlicher, lückenhafter oder für die Überzeugungsbildung unzureichender Begründung.

2

Eine Revision ist nur dann begründet, wenn die Urteilsgründe gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit unzulässig hoch angesetzt wurde.

3

Die Prüfung, ob der Tatbestand der versuchten Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung vorliegt, ist nur erforderlich, wenn feststeht, dass der Täter zunächst die Nicht-Einwilligung erkannt und Gewalt oder Drohung angewendet hat, bevor er irrtümlich eine nachfolgende Einwilligung annimmt.

4

Liegt dagegen aufgrund der Feststellungen kein Tatentschluss zu Zwangshandlungen vor und zeigt das Gericht, dass es von einem Irrtum des Täters über die Einwilligung ausgeht, rechtfertigt dies einen Freispruch, sofern die Feststellungen tragfähig sind.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve – auswärtige Strafkammer Moers –, 28. November 1989

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 71/90 in der Strafsache gegen den Rentner Jindrich H ██ aus ████████████, geboren am ███ ██ 1921 in Dob (CSSR), wegen Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juni 1990, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Zschockelt, Dr. Rissing-van Saan als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kleve – auswärtige Strafkammer Moers – vom 28. November 1989 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Vergewaltigung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

Nach den Feststellungen fasste der Angeklagte in der Nacht vom 15. September zum 16. September 1988 während eines Halts auf einem Autobahnparkplatz den Entschluss, mit der Zeugin ██ ███ intim zu werden. Er hatte diese zuvor bei seiner Rückkehr aus der ČSSR auf Bitten eines Grenzbeamten in seinem Wohnmobil mitgenommen, da sie einen Besuch in Arnsberg abstatten wollte. Auf der mehrstündigen Fahrt, die durch zweimaliges Anhalten unterbrochen wurde, kam es weder zu Gesprächen sexuellen Inhalts noch zu sexuellen Annäherungsversuchen des Angeklagten. Der Angeklagte, der auf

Grund des mehrstündigen Zusammenseins mit der Zeugin und der dieser erwiesenen Freundlichkeiten und Hilfsbereitschaft keine Ablehnung erwartete, wollte die Zeugin küssen, was diese ihm jedoch verweigerte. Nähere Feststellungen zu dem nun folgenden Geschehen vermochte das Landgericht nicht zu treffen. Es konnte sich lediglich die Überzeugung bilden, dass Frau ███ den Wunsch des Angeklagten, mit ihr geschlechtlich zu verkehren, weiter innerlich ablehnte. Dass sie diese Ablehnung auch zum Ausdruck brachte, vermochte das Landgericht hingegen nicht festzustellen. Es ist deshalb zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er auf Grund eines Irrtums, es sei ihm gelungen, seine Begleiterin zur Aufgabe ihrer ursprünglichen Weigerung zu veranlassen, den Geschlechtsverkehr durchführte.

Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung des Urteils. Die Revision ist unbegründet.

1. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Seine in der Hauptverhandlung auf verfahrensrechtlich ordnungsgemäße Weise gewonnene Überzeugung ist für das Revisionsgericht bindend. Das Revisionsgericht hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Diese sind namentlich dann gegeben, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit zu hohe Anforderungen gestellt worden sind (vgl. BGHSt 29, 18, 20; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2; Hürxthal in KK, 2. Aufl. § 261 Rdn. 51 m.w.N.). Einen solchen Sachmangel deckt die Revision nicht auf. Die Strafkammer hat alle maßgeblichen Umstände, die die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in ihre Überlegungen einbezogen. Soweit die Beschwerdeführerin die Würdigung des Tatrichters mit eigenen Wertungen angreift, kann sie damit in der Revisionsinstanz nicht gehört werden. Die übrigen Beanstandungen sind offensichtlich unbegründet.

2. Entgegen der Ansicht der Revision hat es das Landgericht auch nicht rechtsfehlerhaft unterlassen zu erörtern, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer versuchten Vergewaltigung oder einer versuchten sexuellen Nötigung vorliegen. Eine derartige Prüfung ist dann geboten, wenn der Täter nicht von vornherein an eine Einwilligung der Frau geglaubt hat, sondern erkennt, dass diese nicht freiwillig zum Geschlechtsverkehr bereit ist, und deshalb zunächst Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, bevor er irrigerweise von einer nachfolgenden Einwilligung ausgeht (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 191; BGH NStZ 1982, 26). So liegen die Umstände nach den Urteilsfeststellungen jedoch nicht. Das Landgericht hat einen Tatentschluss im Sinne des § 177 StGB oder des § 178 StGB nicht festgestellt. Es ist zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er bei seinem Ansinnen, mit der Zeugin intim zu werden, keine Ablehnung erwartete und er den Geschlechtsverkehr „in keinem Fall erzwungen hatte“ (UA S. 7).

RußGribbohmRissing-van Saan
KrauthZschockelt

Zitiert (1)

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