Sofortige Beschwerde gegen Entschädigungsanordnung für Untersuchungshaft verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 71/90
- Datum
- 27.06.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem endgültigen Freispruch sind die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach § 2 Abs. 1 StrEG grundsätzlich erfüllt.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Anordnung von Entschädigung ist zwar zulässig, bleibt aber unbegründet, wenn keine Gründe vorgetragen werden, die den Anspruch ausschließen.
Die Darlegungspflicht für Umstände, die den Entschädigungsanspruch ausschließen sollen, trifft die Beschwerdeführerin; ohne substantiierten Vortrag sind solche Einwendungen unbeachtlich.
Wird die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, ist die Staatskasse für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten verantwortlich.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 71/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Rentner Jindřich H. ███████, geboren am ███ ██ 1921 in ████████████████ (CSSR), wegen Vergewaltigung
Gründe
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten und seines Verteidigers am 27. Juni 1990 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung über die Gewährung einer Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 28. November 1989 von dem Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen und zugleich seine Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft angeordnet.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Angeklagte ist freigesprochen worden. Damit sind die Entschädigungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 StrEG erfüllt. Gründe, die eine Ausschließung des Entschädigungsanspruchs rechtfertigen könnten, trägt die Beschwerdeführerin nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich.
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