Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Kriminalbeamter als Scheinaufkäufer, nicht verdeckter Ermittler (§110a StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 69/95
Datum
17.05.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Zentrales Problem war die Einordnung des eingesetzten Kriminalbeamten als gesetzlicher Scheinaufkäufer oder als verdeckter Ermittler i.S.v. §110a Abs.2 StPO. Der Senat verwarf die Revisionen als unbegründet, da kein Rechtsfehler nach §349 Abs.2 StPO vorliegt. Maßgeblich war, dass der Beamte nur für einen einzelnen Kauf ohne Legende und ohne falsche Papiere eingesetzt wurde und seine Identität offen gelegt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kriminalbeamter kann als gesetzlicher Scheinaufkäufer gelten, wenn er nur zur Abwicklung eines einzelnen Delikts eingesetzt wird und nicht mit einer umfassenden Legende oder falschen Papieren ausgestattet ist.

2

Die Eigenschaft als verdeckter Ermittler i.S.v. §110a Abs.2 StPO setzt einen systematischen Einsatz mit legendenmäßiger Täuschung voraus; allein die Führung eines Falschnamens und besondere Telefonanschlüsse genügen dafür nicht.

3

Die nachträgliche Offenlegung der Identität des eingesetzten Beamten und sein sonstiger Einsatz als Führer von Vertrauenspersonen sprechen gegen die Annahme verdeckter Ermittlertätigkeit.

4

Die Verwerfung einer Revision ist gerechtfertigt, wenn die revisionsrechtlichen Rechtfertigungen bei Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (vgl. §349 Abs.2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 7. Oktober 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 69/95 vom 17. Mai 1995 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Mai 1995 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 7. Oktober 1994 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 13. Februar 1995 weist der Senat darauf hin, dass die Strafkammer den Kriminalbeamten P. nach den Grundsätzen des zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofs vom 7. März 1995 (1 StR 685/94, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) zu Recht als gesetzlichen Scheinaufkäufer und nicht als verdeckten Ermittler im Sinne des § 110a Abs. 2 StPO angesehen hat. Nach den getroffenen Feststellungen war der Kriminalbeamte sonst als Führer von Vertrauenspersonen eingesetzt und nur in diesem Falle zur Abwicklung eines einzelnen – sich allerdings länger hinziehenden – Kokainankaufs von dem Mitangeklagten [REDACTED] direkt eingeschaltet worden. Er wurde abgesehen von der Führung eines Falschnamens und der Ausstattung mit besonderen Telefonanschlüssen nicht mit einer Legende und auch nicht mit falschen Papieren ausgestattet; seine Identität wurde im anschließenden Verfahren offengelegt (UA S. 18, 19).

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