Treffer
BGH Urteil

§ 174 Nr. 1 StGB: Untermietverhältnis begründet Erziehungs-/Aufsichtsverhältnis nicht ohne Weiteres

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 647/52
Datum
07.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Unzucht mit einem bei ihr wohnenden Minderjährigen (§ 174 Nr. 1 StGB) verurteilt und legte Revision ein. Streitpunkt war, ob der Jugendliche ihr zur Erziehung, Aufsicht oder Betreuung „anvertraut“ war oder nur als Untermieter lebte. Der BGH hob das Urteil auf, weil Feststellungen zu einem Über-Unterordnungsverhältnis und zur Billigung/Übernahme einer Erzieherstellung nicht tragfähig belegt waren. Auch der Vorsatz wurde nur formelhaft begründet; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 174 Nr. 1 StGB setzt ein tatsächliches oder rechtlich begründetes Überordnungsverhältnis voraus, in dem der Täter für die gesamte Lebensführung des Minderjährigen verantwortlich ist.

2

Ein Anvertrautsein zur Erziehung, Aufsicht oder Betreuung kann auch ohne ausdrückliche Übertragung von Sorgerechten vorliegen, erfordert aber eine tatsächliche Übernahme der entsprechenden Verantwortung nach den Umständen des Einzelfalls.

3

Die bloße Gewährung von Unterkunft und Verpflegung im Rahmen eines (Unter-)Mietverhältnisses begründet für sich genommen kein Erziehungs- oder Aufsichtsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB; es müssen besondere, persönliche Bindungen und Leitungsbefugnisse hinzutreten.

4

Angesichts der Schwere der Strafdrohung des § 174 StGB sind die Tatsachen, aus denen Über- und Unterordnung sowie das Anvertrautsein hergeleitet werden, in den Urteilsgründen konkret und widerspruchsfrei darzustellen.

5

Für den Vorsatz nach § 174 Nr. 1 StGB genügt eine formelhafte Wendung nicht; festgestellt werden muss, dass der Täter die tatsächlichen Umstände erkannte, aus denen sich seine Erzieher-/Aufsichtsstellung und die daraus folgende Verantwortlichkeit ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 24. Juni 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die beruflose Anna █████ geb. █████████ ████████, geboren am ███ ██ in █, Kreis █, wegen Unzucht mit Abhängigen

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,

████████████████ █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 24. Juni 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte hat den am ██ ██ 1932 geborenen Hans ████ in ihren Haushalt aufgenommen. Nach Vollendung seines 16. Lebensjahres kam es zwischen ihm und der Angeklagten bis Ende Mai 1951 wiederholt zum Geschlechtsverkehr. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen zur Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Ihrer auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützten Revision kann der Erfolg nicht versagt werden.

Das Alter des ████ zur Zeit seines Einzugs in die Wohnung der Angeklagten ist nicht widerspruchsfrei festgestellt. In der Sachdarstellung ist ausgeführt, der Junge sei bis zu seinem 15. Lebensjahr in einem Waisenhaus erzogen worden. 1945 sei er zunächst in einem Lehrlingsheim untergebracht gewesen, habe aber kurz darauf bei der Angeklagten ein Unterkommen gefunden. Das stimmt mit der vorausgegangenen Feststellung nicht überein, weil ████ 1945 erst 13 Jahre alt war. In der rechtlichen Würdigung ist dessen Alter im Zeitpunkt der Übersiedlung zur Angeklagten mit 15 Jahren angegeben. Nach dem gesamten Inhalt der Urteilsgründe wird diese Angabe als maßgebend angesehen werden können. Davon ist auch die Strafkammer bei ihrer Beurteilung ausgegangen.

Sie ist der Meinung, ████ sei der Angeklagten zur Erziehung, Aufsicht und Betreuung anvertraut gewesen. Sie begründet dieses Überordnungsverhältnis damit, die Angeklagte sei die Pflegemutter des Jungen gewesen. Sie habe es übernommen, ihn nicht nur in den Beziehungen zu betreuen, wie sie im Verhältnis zwischen Vermieterin und Untermietern üblich seien. Sie habe nicht nur für sein körperliches Wohl zu sorgen, sondern auch seine Lebensführung zu überwachen gehabt, weil ████, der bei seinem Hinzug erst 15 Jahre alt gewesen sei, dessen bedurft habe. Darüber sei sie sich bei seiner Aufnahme klar geworden. Kurze Zeit hernach habe der Vormund des Minderjährigen die Angeklagte aufgesucht, um sich davon zu überzeugen, ob die Verhältnisse, in die sein Mündel gekommen sei, für dessen gedeihliche Entwicklung geeignet seien. Er habe das Betreuungsverhältnis gebilligt. Infolgedessen sei ████ der Angeklagten anvertraut gewesen.

II. Diese Ausführungen bekämpft die Revision. Sie hält die Feststellungen des Landgerichts nicht für ausreichend zur Annahme eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB. Sie verweist darauf, dass es der Angeklagten bei ihrem unzulänglichen Einkommen um die Erlangung eines zusätzlichen Verdienstes zu tun gewesen sei. Diesen habe sie sich durch Untervermietung verschafft. Ihr Interesse habe sich daher zunächst allein auf das vom Untermietern zu zahlende Entgelt gerichtet. Die Rücksprache der Angeklagten mit dem Vormund habe daran nichts geändert. Dieser habe sich vornehmlich von der wirtschaftlichen Sicherung der Unterbringung des Mündels überzeugt und davon, dass sittlich keine Bedenken bestünden. Von einer Beaufsichtigung oder gar einer Leitung der Lebensführung des Jungen durch die Angeklagte sei keine Rede gewesen. Sie habe nach dieser Richtung keine Zusagen gemacht und keine Verpflichtung übernommen.

Sie möge sich zu ████ hingezogen gefühlt haben, aber nur als das in hohem Maße der Geschlechtslust ergebene Weib, nicht als mütterliche Betreuerin. Übrigens habe sie ihre Neigung anfangs nicht zu erkennen gegeben. Soweit sie später dem Jungen gelegentlich Vorhaltungen über sein langes Ausbleiben und über seinen Verkehr mit anderen Personen gemacht habe, sei das nur aus ihrer Eifersucht heraus geschehen, keineswegs der Erziehung des ████ wegen. Soweit also hier von sittlicher Überwachung und Beaufsichtigung seitens der Angeklagten gesprochen werden könne, habe diese damit nur bezweckt, sich den Geliebten zu erhalten.

III. Dass der Vormund des Minderjährigen die Angeklagte mit der Ausübung seiner Erzieherrechte und -pflichten ganz oder zum Teil ausdrücklich betraut habe, hat das Landgericht nicht festgestellt. Es ist aber der Ansicht, aus den tatsächlichen Verhältnissen habe sich ein Erziehungs-, Aufsichts- und Betreuungsverhältnis zwischen ihr und ihrem Untermietern entwickelt. Sie habe das Bedürfnis gehabt, einen jungen Menschen um sich zu haben, den sie betreuen könne, weil sie sich einsam gefühlt habe. Sie habe ████ wie ihren eigenen Sohn versorgt. Seinem Vormund gegenüber habe sie bei dessen Besuch zum Ausdruck gebracht, sie beabsichtige, dem Jungen später ihren Wäschereibetrieb zu überlassen.

An sich schließt der Mangel einer Abmachung über ein Verhältnis des § 174 Nr. 1 StGB dessen Anwendbarkeit nicht aus. Denn Minderjährige können auch ohne förmliche Übertragung der Ausübung des Sorgerechts und ohne eine ausdrückliche Übernahme der Sorgepflicht einem Dritten zur Erziehung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut sein. Es genügt die tatsächliche Übernahme dieser Aufgabe durch einen Dritten, der damit für deren Erfüllung verantwortlich wird. In einem solchen Falle entsteht das Überordnungsverhältnis durch die tatsächliche Entwicklung, sofern sich der Dritte nach den Umständen des Einzelfalls und nach natürlicher Auffassung für die gesamte Lebensführung des Jugendlichen veranwortlich fühlen muss (BGHSt 1, 292; RGSt 74, 275).

Dann müssen jedoch in Anbetracht der Schwere der Strafdrohung des § 174 StGB die einzelnen Tatsachen, aus denen auf das Verhältnis der Über- und Unterordnung geschlossen wird, sorgfältig geprüft und in den Urteilsgründen erörtert werden. Besonders gilt das für die innere Tatseite.

Die bisherigen Feststellungen reichen für die Verurteilung der Angeklagten wegen Unzucht mit Abhängigen nicht aus.

1.) Bedenken bestehen schon hinsichtlich des äußeren Tatbestandes.

a) ████ hatte bereits auf der Zeche ███████ als Lehrling gearbeitet, als er zur Angeklagten kam. Die Unterkunft war ihm von einem anderen Untermietern der Angeklagten besorgt worden. Dieser unterhielt intime Beziehungen zu ihr noch nach der Einmietung des ████. Der Geschlechtsverkehr zwischen diesem und der Angeklagten setzte erst nach Erreichung seines 16. Lebensjahres ein. Diese Tatsache durfte bei der Würdigung der zwischen der Angeklagten und ████ bestehenden Beziehungen nicht übergangen werden. Daraus kann sich nämlich ergeben, dass die Angeklagte im Zeitpunkt der Vermietung an ████ und bis zum Tode ihres ersten Untermieters hauptsächlich das von der Revision behauptete Interesse hatte, ihre Einnahmen durch weitere Untervermietung zu steigern. Wenn sie sich erst nach dem Tode ihres älteren Untermieters dem Jugendlichen zugewandt hat, so wird zu prüfen sein, ob das nicht für ihre Verteidigung spricht, es habe niemals ein Verhältnis der Über- und Unterordnung bestanden, sondern ein Liebesverhältnis mit gleicher Stellung der beiden Beteiligten.

b) Besondere Bedeutung hat das Landgericht der Äußerung der Angeklagten anlässlich des Besuchs des Vormundes beigemessen, sie beabsichtige, ihre Wäscherei dem Jungen zu überlassen, wenn er sich gut führe. Es ist der Auffassung, dieser Gedanke der Angeklagten zeige deutlicher als alles andere, dass ihr Verhältnis zu ████ weitgehend dem zwischen Eltern und Kindern herrschenden angeglichen gewesen sei. Dem kann nicht beigetreten werden. Zunächst steht nicht fest, welchen Wert das Geschäft hatte und unter welchen Bedingungen dessen Übergabe hätte erfolgen sollen. Zur Frage, ob die Angeklagte eine besonders vorteilhafte Überlassung oder eine unentgeltliche Zuwendung im Auge hatte, hätte Stellung genommen werden müssen, wenn die Worte der Angeklagten für das Vorliegen eines Überordnungsverhältnisses verwendet werden sollten. In diesem Zusammenhang hätte auch die Tatsache berücksichtigt werden müssen, dass die Angeklagte später den Wäschereibetrieb aufgegeben hat, obwohl sie anscheinend zu dieser Zeit bereits in näheren Beziehungen zu ████ stand. Warum die bloße, völlig unverbindliche Erklärung der Angeklagten, an die sie sich hernach nicht gehalten hat, ein Anzeichen dafür sein soll, dass sich ein Verhältnis herausgebildet hat, wie es zwischen Eltern und Kindern besteht, ist nicht erkennbar. Jedenfalls hätte es der Darlegung näherer Einzelheiten bedurft, denen solche Beziehungen einwandfrei entnommen werden könnten.

Das Verhalten des Vormunds anlässlich seines Besuchs c) bei der Angeklagten ist nicht geeignet, den Schluss des Landgerichts, er habe das Betreuungsverhältnis gebilligt, zu rechtfertigen, wenn nicht weitere Tatsachen festgestellt werden können. ████ hatte ohne Wissen seines Vormunds die Wohnung gewechselt. Als dieser davon erfuhr, unterrichtete er sich in einer Rücksprache mit der Angeklagten über die Verhältnisse und gab sein Einverständnis zur Übersiedlung. Sonst ist in der Sachverhaltsdarstellung nichts festgestellt. In der rechtlichen Würdigung ist noch bemerkt, ein junger Mensch im Alter von 15 Jahren brauche noch eine gewisse Beaufsichtigung und Überwachung seiner Lebensführung. Aus diesem Grunde habe sich der Vormund durch seinen Besuch überzeugen wollen, ob die neuen Verhältnisse, in die sein Mündel gekommen sei, seine gedeihliche Entwicklung gewährleisten würden.

Aus diesem Interesse des Vormunds und seiner Genehmigung des Mietvertrags ergibt sich jedoch kein genügender Anhalt für die Billigung eines Betreuungsverhältnisses. Zunächst war es seine eigene Aufgabe, seinen Mündel zu beaufsichtigen und zu erziehen. Darüber, ob die Entfernung seines Wohnorts von dem Aufenthalt des Kindes so groß war, dass dieser seinem Einfluss völlig entzogen war, ist nichts gesagt. Ebensowenig darüber, wodurch der Vormund bei seiner Besprechung mit der Angeklagten zum Ausdruck gebracht hat, dass er über die wirtschaftliche Seite hinaus an eine Mitwirkung der Angeklagten bei der Erziehung des ████ denke. Der Umstand, dass dieser ohne Befragung seines Vormunds eine andere Wohnung nahm, deutet darauf hin, dass ihm eine gewisse Selbständigkeit eingeräumt worden war oder dass er sie sich herausnahm. Da er Lehrling war, kam neben dem Vormund als übergeordnete Person auch sein Lehrherr in Betracht. Das Landgericht geht mit seiner Folgerung, die Angeklagte habe neben der Sorge für das körperliche Wohl des Jungen auch seine Lebensführung zu überwachen gehabt, weil er dessen bedurft habe, von einer erst zu beweisenden Voraussetzung aus, die jedoch bisher durch Tatsachen nicht genügend belegt ist.

Von den Grundlagen des § 174 Nr. 1 StGB scheidet das a) Ausbildungsverhältnis ohne weiteres aus. Auch für ein Überordnungsverhältnis der Betreuung liegen derzeit keine ausreichenden Umstände vor. Zur Betreuung gehören Sorge, Hilfe und Schutz zufolge besonderer persönlicher Beziehungen, auf Grund deren sich der Betreuer für die gesamte Lebensführung, die sittliche Haltung und geistige Entwicklung des Minderjährigen verantwortlich fühlen muss. Dass der nahezu 16-jährige und später ältere ████ so unter der Obhut und Fürsorge der Angeklagten stand, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Wohl sorgte sie für ihn durch Gewährung von Unterkunft und Verpflegung. Ihre Aufmerksamkeit und Sorge galt aber seinem leiblichen Wohl, wofür er die Gegenleistung durch Zahlung erbrachte. Diese Tätigkeit der Angeklagten als „Pflegemutter“, die bei Untermietverhältnissen nicht selten ist, reichte nicht aus, ihr gegenüber ████ eine Stellung der Überordnung zu verschaffen, die ihr die Verpflichtung auferlegte, sich um seine gesamte Lebenshaltung zu kümmern. Zu einer solchen Annahme hätte es weiterer Feststellungen bedurft, darunter auch der, dass der Junge ihr gegenüber in ein Abhängigkeitsverhältnis geriet mit den daraus für ihn sich ergebenden Pflichten. Darüber fehlen Ausführungen.

Bedenken bestehen auch gegen die Bejahung des Anvertraute) seins zur Erziehung und Aufsicht. Dass dieses aus dem bloßen Mietverhältnis folgte, hat die Strafkammer selbst abgelehnt. Sie entnimmt es aber namentlich daraus, dass die Angeklagte dem ████ wiederholt Vorhaltungen machte, wenn er nach ihren Gefühl abends „ungebührlich“ lange ausblieb oder wenn er einen ihr unpassend erscheinenden Umgang pflegte.

Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision mit Recht. Schon im Allgemeinen reichen gelegentliche Beanstandungen der späten Heimkehr eines Wohnungsinsassen und seines Umgangs mit anderen Personen nicht aus zur Bejahung eines Abhängigkeitsverhältnisses. Es kommt hinzu, dass die Zurechtweisung wegen Verspätung im Interesse der Vermeidung einer Störung erfolgt sein kann, zumal der Minderjährige in einem Zimmer mit der Angeklagten schlief. Die Revision macht geltend, beide Zurechtweisungen, vor allem die wegen des Umgangs mit anderen Personen, könnten entsprechend dem Vorbringen der Revision auf Eifersucht zurückzuführen sein. Darauf deutet die Bemerkung des Urteils, die Angeklagte habe die Lebensführung des ████ auch noch zu einer Zeit überwacht, als er längst das 16. Lebensjahr überschritten hatte und sie mit ihm Geschlechtsverkehr unterhielt. Ob um jene Zeit die Angeklagte als Erzieherin auf den Jungen einwirken wollte oder als dessen Geliebte, hätte untersucht und dargelegt werden müssen. Für die Beantwortung dieser Frage kann es von Belang sein, ob ████ sich sonst an etwaige Anordnungen der Angeklagten hielt, gegebenenfalls aus welchem Grunde.

Die auf Mietvertrag beruhende Aufnahme des ████ in den Haushalt der Angeklagten und die daraus für sie erwachsende Pflicht zur Sorge für seine Unterbringung und Verpflegung zogen wegen seiner Jugend noch nicht ohne weiteres die Folge nach sich, dass ein Erziehungs- oder Aufsichtsverhältnis entstand. Sonst würde jedes Untermietverhältnis mit einem Minderjährigen, der neben der Wohnung auch die Kost vom Vermieter bezieht, unter § 174 Nr. 1 StGB fallen. Es müssen – ähnlich wie im Falle der Hausangestellten usw. – besondere Umstände hinzutreten, die es notwendig machen, Minderjährige zu schützen vor solchen Angriffen auf ihre geschlechtliche Freiheit, bei denen der Täter die ihm auf Grund seines Überordnungsverhältnisses zustehende Überlegenheit missbraucht (BGH Urt. v. 7. und 12. Juni 1951 3 StR 185/51 und 1 StR 102/51; RG DR 1945, 20 Nr. 8). Diese Umstände müssen persönliche Bindungen und Beziehungen begründen mit der Verpflichtung des Haushaltsvorstandes, die gesamte Lebensführung der minderjährigen Person einschließlich ihrer sittlichen Haltung und ihrer geistigen Entwicklung zu überwachen und zu leiten. Die Annahme einer derartigen Überlegenheit der Angeklagten, die ihr einen Missbrauch ihrer Stellung dem ████ gegenüber ermöglicht hätte, findet in den bisherigen Urteilsfeststellungen keine Stütze.

Das angefochtene Urteil kann daher schon wegen dieses Mangels im äußeren Tatbestand nicht aufrechterhalten werden.

Zur inneren Tatseite enthält es nur den Hinweis, 2.) die Angeklagte habe das Alter des ████ gekannt und sei sich bei seiner Aufnahme darüber klar geworden, dass sie ihn in seiner gesamten Lebensführung zu überwachen und zu betreuen habe. Diese in der Rechtsprechung herausgearbeitete formelhafte Wendung reicht ohne nähere Feststellungen zum Nachweis des Vorsatzes nicht aus.

Die Angeklagte musste sich der Tatsachen bewusst sein, auf denen ein etwaiges Schutzverhältnis nach § 174 Nr. 1 StGB beruhte. Solche sind bisher unzulänglich festgestellt. Sollte die neue Hauptverhandlung weiteres ergeben, so müsste geprüft werden, ob die Angeklagte erkannte, dass für sie auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse ein Recht und eine Pflicht zur Erziehung und Beaufsichtigung des Jugendlichen – Betreuung kann bei seinem Alter während der Tatzeit (16 bis 19 Jahre) ernstlich kaum in Betracht kommen – entstanden war. Sie muss mindestens mit einer derartigen Möglichkeit gerechnet und sie gebilligt haben. Sie musste von ihrer Erzieherstellung wissen und sich gerade wegen ihr für die gesamte Lebenshaltung ihres minderjährigen Untermieters verantwortlich fühlen.

Für die Beurteilung dieser Frage kann es auch auf die Gesamtpersönlichkeit der Angeklagten ankommen, die der medizinische Sachverständige als hysterisch-schwachsinnig bezeichnet hat, ohne allerdings die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zu bejahen.

Koeniger Senatspräsident

Krauss Dr. Rotberg ist im Urlaub orts-Für BR Prof. Dr. Busch Dr. Arndt abwesend. der im Urlaub ortsabwesend ist.

Krauss
Krauss

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