Aufhebung mangels Feststellungen zur 'Unzucht mit Abhängigen' (§174 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 185/51
- Datum
- 07.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwirklichung des Tatbestands der ‚Unzucht mit Abhängigen‘ nach § 174 Ziff. 1 StGB setzt voraus, dass das Opfer dem Täter zur Erziehung, Aufsicht, Ausbildung oder Betreuung anvertraut war; ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis muss durch tatsächliche Feststellungen belegt sein.
Allein die Stiefvaterschaft oder gelegentliches nächtliches Zusammenleben begründen nicht automatisch ein dem § 174 Ziff. 1 StGB entsprechendes Inobhutstehen oder Überordnungsverhältnis.
Selbst entlastende oder behauptende Angaben des Angeklagten (z. B. zur Ausübung von Aufsicht oder strenger Erziehung) sind ohne zusätzliche, konkretere tatsächliche Anhaltspunkte für ein Überordnungsverhältnis nicht ausreichend zur Tragung des Tatbestands.
Fehlen für einen Teil des Urteils die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, ist dieser Teil aufzuheben; berührt der Rechtsfehler das Ganze, ist das Urteil insgesamt aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 5. Juli 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Tischler Karl ███ geboren am █████ in ███, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1951, an der teilgenommen haben der Präsident Dr. Reimann als Vorsitzender, Bundesrichter Reuß, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Deldus, Bundesrichter Schröpferseel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizobersekretär Sch. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 5. Juli 1951 samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen eines fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens der Unzucht mit Abhängigen, teilweise in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen nach § 175 Abs. 2 StGB, zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision rügt er Verletzung des Verfahrensrechts sowie die unrichtige Anwendung des § 174 Ziff. 1 StGB auf den festgestellten Sachverhalt.
Die Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts ist unzulässig, weil die Tatsachen, auf denen der Angeklagte sie stützt, nicht dargetan sind.
Die Verurteilung des Angeklagten aus § 174 Ziff. 1 StGB ist nur möglich, wenn ihn seine Stieftochter Else ██ während der Tatzeit (etwa von April 1949 bis März 1950) zur Erziehung, Aufsicht, Ausbildung oder Betreuung anvertraut gewesen war.
Bei der hier vorliegenden Sachlage scheiden von vornherein die Fälle der Ausbildung und Betreuung aus. Denn die Art der zwischen dem Angeklagten und seiner Stieftochter bestehenden Beziehungen läßt ein Abhängigkeitsverhältnis der in § 174 Ziff. 1 StGB vorausgesetzten Art nicht erkennen.
Die Stieftochter stand nicht unter der Obhut und Gewalt des Angeklagten. Er war zwar der Stiefvater des Mädchens, übte aber keinerlei Aufsicht oder Erziehungsgewalt über seine nicht mit ihm verwandte Stieftochter aus, jedenfalls nicht diejenige, die für einen Begriff der Betreuung erforderlich wäre.
Es könnte zwar in Betracht kommen, ob hier auf Grund der besonderen Umstände nach der natürlichen Lebensanschauung ein auf Vertrauen beruhendes Abhängigkeitsverhältnis auf Grund von Erziehung oder Aufsicht (vgl. RGSt 20, 1944, 173) vorlag. Aber auch dafür sind dem angefochtenen Urteil keine zureichenden Anhaltspunkte zu entnehmen. Aus der Tatsache, daß der Angeklagte der Stiefvater des Mädchens war, würde sich das Inobhutstehen noch nicht ergeben, selbst wenn er das Stiefkind voll in seinen Haushalt aufgenommen hätte (vgl. RGSt 20, 1945, 20 ff.). Eine solche Aufnahme ist indes nicht erfolgt.
Else kam nur abends nach Hause und schlief in der Wohnung ihres Stiefvaters, der aber beschränkt geschäftsfähig war und bei Frau Paula ██ wohnte. Diese war als Vormund gesetzliche Vertreterin des Mädchens. Daneben stand seiner Mutter nach §§ 1697, 1696 BGB das Recht und die Pflicht der Sorge für die Person des Kindes zu. Der Angeklagte war diesen nicht beigestellt.
Daß seine Ehefrau ihm die Ausübung des Rechts stillschweigend überlassen habe, ist nicht festgestellt, auch nicht ersichtlich. Aus seiner Stellung als Ehemann der Sorgeberechtigten erwuchsen dem Angeklagten keine erzieherischen Rechte und Pflichten. Solche hätten hier nur auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse entstehen können. Diese waren indes bei dem Fehlen einer Hausgemeinschaft der Entwicklung eines Überordnungsverhältnisses hinderlich. Insbesondere war eine erzieherische Einwirkung des Angeklagten auf seine Stieftochter, die im Zeitpunkt des Beginns der Tatverübung etwa 17 Jahre alt und bereits ziemlich selbständig geworden war, kaum noch möglich. Sie hatte ja selbst die Anregung zur Verheiratung des Angeklagten gegeben. Alles spricht dagegen, daß der Angeklagte kraft seiner Stellung in der Familie seiner Stieftochter in einer Weise übergeordnet gewesen sei, daß sie als seiner Erziehung oder Aufsicht anvertraut angesehen werden könnte.
Der Tatrichter folgert ein zwischen dem Angeklagten und seiner Stieftochter bestehendes Erziehungs- und Aufsichtsverhältnis aus seiner eigenen Verteidigung und daraus, daß er ihr abendliches Wiederkommen überwacht habe. Das reicht jedoch zur Begründung des geforderten Abhängigkeitsverhältnisses nicht aus. Dieses erfordert, daß der Angeklagte die gesamte Lebensführung seiner Stieftochter zu leiten und zu überwachen hatte. Die Gewährung gelegentlichen Unterhalts am Abend kann im Interesse der Aufrechterhaltung der äußeren Ordnung des Hauswesens geschehen sein. Daraus allein kann noch nicht gefolgert werden, der Angeklagte habe allein oder neben seiner Ehefrau den Lebenswandel der Stieftochter, deren sittliche Haltung und geistige Entwicklung zu leiten oder zu überwachen versucht und dies durch sein Verhalten zum Ausdruck bringen wollen. Auch der vom Angeklagten zu seiner Entlastung erhobene Einwand, er habe seine Stieftochter streng erzogen, ist zur Feststellung eines Überordnungsverhältnisses nicht ausreichend, wenn er nicht durch Tatsachen untermauert ist, aus denen sich die Stellung des Angeklagten als Erzieher im Sinne des § 174 Ziff. 1 StGB ergibt. Solche Tatsachen enthält jedoch das angefochtene Urteil nicht, das sich auch zur inneren Tatseite nicht äußert.
Durch die bisher getroffenen Feststellungen wird demnach der Schuldspruch wegen Unzucht mit Abhängigen nicht getragen. Er konnte daher nicht bestehen bleiben.
Die Verurteilung wegen des tateinheitlich zusammentreffenden Vergehens gegen § 175 Abs. 2 StGB ist rechtlich bedenkenfrei und von der Revision auch nicht angegriffen. Da aber die beiden Strafgesetze durch dieselbe Handlung verletzt wurden, erfordert die Aufhebung des Schuldspruchs aus § 174 Ziff. 1 StGB auch die des von dem Rechtsfehler betroffenen Teils des Urteils. Deshalb war es im ganzen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
| Dr. Koeniger | Deldus | Berries | |||
| Schröpferseel | Reuß |