Treffer
BGH Urteil

Straffreiheitsgesetz 1954: Keine Beseitigung rechtskräftiger Strafaussprüche

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 640/54
Datum
17.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Einstellung eines Verfahrens nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 durch das Landgericht. Der BGH hebt die Einstellung dahin auf, soweit sie sich auf bereits rechtskräftig gewordene Verurteilungen bezieht. Ein rechtskräftiger Strafausspruch wird durch das StFG nicht beseitigt, wenn das Verfahren hinsichtlich dieses Tatfalls zum Zeitpunkt des Inkrafttretens abschließend erledigt war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein rechtskräftiger Strafausspruch liegt bereits dann vor, wenn er in den Urteilsgründen niedergelegt ist, auch wenn er im Tenor nicht gesondert wiederholt wird.

2

Das Straffreiheitsgesetz 1954 beseitigt keinen Schuldspruch, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits rechtskräftig abgeschlossen war.

3

Ein durch Rechtskraft abgeschlossener Teil eines Strafverfahrens bleibt trotz möglicher nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe unanhängig im Sinne des § 2 Abs. 2 StFG, soweit über diesen Teil endgültig entschieden wurde.

4

Bei Verbindung mehrerer Strafsachen berührt die Fortführung des Verfahrens die bereits rechtskräftig entschiedenen Teile nicht, sofern über Nebenstrafen und Nebenfolgen ebenfalls nicht mehr zu entscheiden ist.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 30. September 1954

Rubrum

Urteil des Bundesgerichtshofs

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Dr. Hermann [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen Untreue und Unterschlagung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. März 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Wirtzfeld

als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung: Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 30. September 1954, soweit das Verfahren eingestellt ist, aufgehoben.

Der Angeklagte hat, soweit er verurteilt ist, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Durch Urteil des Landgerichts vom 29. September 1952 ist der Angeklagte wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung, wegen Unterschlagung und wegen fortgesetzter Gebührenüberhebung zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt worden. Dieses Urteil wurde in der Revisionsinstanz im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte nicht wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung, sondern wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt wird, und hinsichtlich der Verurteilung wegen Unterschlagung und Gebührenüberhebung sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. Das Landgericht, an das die Sache im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen wurde, hat durch das angefochtene Urteil den Angeklagten freigesprochen, soweit Aufhebung erfolgt war, und das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt, soweit das Urteil unter Berichtigung des Schuldspruchs aufrechterhalten wurde. Die Staatsanwaltschaft ficht dieses Urteil nur an, soweit das Verfahren eingestellt worden ist. Die Revision führt zur Aufhebung des Einstellungsausspruchs.

Das erste Urteil des Landgerichts ist durch das Urteil des Revisionsgerichts insoweit rechtskräftig geworden, als der Angeklagte wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung zu sieben Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt ist. Das Landgericht ist der Ansicht, dass die Rechtskraft dieser Verurteilung der Einstellung des Verfahrens auf Grund des nach Eintritt der Rechtskraft in Kraft getretenen Straffreiheitsgesetzes 1954 nicht entgegenstehe, weil es an einem rechtskräftigen Strafausspruch fehle, nachdem durch Urteil des Bundesgerichtshofs der Gesamtstrafausspruch aufgehoben worden sei.

Diese Ansicht ist rechtsirrig. Ein rechtskräftiger Strafausspruch liegt vor, wenn er auch nur in die Urteilsgründe des ersten landgerichtlichen Urteils aufgenommen ist. Die Einzelstrafen, aus denen eine Gesamtstrafe gebildet ist, sind selbständig verhängt. Wenn sie in der Regel im Urteilsspruch nur in der Gesamtstrafe und vollständig nur in den Urteilsgründen erscheinen, so beeinträchtigt das den Charakter der Einzelstrafe als eines selbständigen Urteilsspruchs nicht (RGSt 26, 167; 39, 275; BGHSt 1, 252).

Unzutreffend ist ferner die Rechtsansicht, die Einstellung auf Grund des StFG 1954 sei trotz der Rechtskraft möglich, weil das Verfahren auch hinsichtlich der rechtskräftigen Verurteilung noch „anhängig“ im Sinne des § 2 Abs. 2 StFG sei. Richtig ist, dass das weitere Verfahren auch den rechtskräftig gewordenen Richterspruch noch hätte erfassen können, da möglicherweise erneut eine Gesamtstrafe auszusprechen war, in die auch die rechtskräftige Verurteilung hätte aufgenommen werden müssen. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass ein durch rechtskräftige Verurteilung abgeschlossenes Verfahren nicht etwa deshalb anhängig bleibt, weil die erkannte Strafe in einem anderen Verfahren oder im Nachverfahren (§ 460 StPO) in eine Gesamtstrafe einzubeziehen ist.

Ebensowenig bleibt bei Verbindung mehrerer Strafsachen in einem Verfahren der durch rechtskräftigen Strafausspruch abschließend entschiedene Teil des Verfahrens aus dem Grunde weiter anhängig, weil in dem wegen der noch nicht rechtskräftig abgeurteilten Straftaten fortgeführten Verfahren es zu einer Gesamtstrafenbildung kommen kann, bei der auch die bereits rechtskräftige Verurteilung in die Gesamtstrafe einzubeziehen ist. Voraussetzung ist hierbei, dass das Strafverfahren hinsichtlich der abgeurteilten Straftat endgültig erledigt, dass also auch nicht mehr über Nebenstrafen oder Nebenfolgen zu entscheiden ist, wie das in der Sache 2 StR 598/53 der Fall war (BGHSt 6, 304).

Da das Strafverfahren hinsichtlich des Straffalls der fortgesetzten Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung bei Inkrafttreten des StFG 1954 vollständig erledigt war, konnte das StFG den Schuld- und Strafausspruch nicht mehr beseitigen. Ob das StFG Anwendung findet, konnte vom Landgericht somit nicht nach § 2 Abs. 2, 3 StFG 1954 entschieden werden. Die Prüfung hat anderweitig auf Grund der §§ 2 Abs. 1, 3 StFG 1954 zu erfolgen.

Busch Koeniger Senatspräsident Glanzmann ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. WiefelsKoeniger
Wirtzfeld

Zitiert (1)