StFG 1954: Wertersatzstrafe (§ 401 RAbgO) amnestiefähig; Einstellung trotz Rechtsmittelbeschränkung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 598/53
- Datum
- 24.09.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Wertersatzstrafe nach § 401 RAbgO ist im Anwendungsbereich des Straffreiheitsgesetzes 1954 als Nebenstrafe i.S.d. § 12 StFG zu behandeln und fällt nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 13 StFG (Einziehung/Ersatzeinziehung).
Fällt die abgeurteilte Tat unter ein Straffreiheitsgesetz, ist das Strafverfahren insgesamt einzustellen, auch wenn das Rechtsmittel auf eine Nebenfolge (z.B. Wertersatz) beschränkt ist und der Schuldspruch teilweise rechtskräftig geworden ist.
Prozesshindernisse wie eine durch Straffreiheitsgesetz begründete Verfolgungssperre sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und durch Aufhebung des Urteils mit Einstellung zu berücksichtigen.
Die Rechtskraft eines Urteils über eine fortgesetzte Handlung erfasst sämtliche bis zur letzten tatrichterlichen Entscheidung begangenen gleichartigen Einzelakte, die vom festgestellten Gesamtvorsatz umfasst sind; insoweit ist eine erneute Verurteilung wegen Art. 103 Abs. 3 GG ausgeschlossen.
Die Reichweite der Rechtskraft einer fortgesetzten Handlung bestimmt sich nach dem gesamten geschichtlichen Vorgang im Sinne der Aburteilungspflicht nach §§ 264, 265 StPO; dem Erstgericht unbekannte Einzelakte können gleichwohl mitumfasst sein.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 20. Juli 1953
Rubrum
Für die Amtliche Sammlung!
Aktenzeichen: 2 StR 598/53
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
███, geboren am ████████, ████████,
1. ███, ███████, ██████, geboren am 1913 in ███████, 2. ███, ██████, ████, geboren am 1907 in ██████,
– Sachbezeichnung ██████████ –
wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. September 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der ███████████████████,
Leitsatz
1. Auf eine Wertersatzstrafe nach § 401 RAbgO ist § 12 (nicht § 13) des Straffreiheitsgesetzes 1954 anzuwenden.
2. Auch wenn ein Rechtsmittel auf die Verurteilung zu Wertersatzstrafe nach § 401 RAbgO beschränkt ist, ist unter Aufhebung des Urteils das Strafverfahren ganz einzustellen, wenn die Straftat unter ein Straffreiheitsgesetz fällt (im Anschluss an RGSt 74, 206).
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten █████ und ██████████ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20. Juli 1953 aufgehoben, soweit es sie betrifft. Das Verfahren wird insoweit auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Auf die Revision des Angeklagten ███████████ wird das vorbezeichnete Urteil hinsichtlich dieses Angeklagten zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten dieses Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Durch das angefochtene Urteil sind die Angeklagten ███ und ████████ wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei im Rückfall zu je vier Monaten Gefängnis, Geldstrafe und Wertersatzstrafe sowie die Angeklagte ██████████ wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei zu Geldstrafe und Wertersatzstrafe verurteilt. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Ein früherer Schiffskoch ███████ aus Bremerhaven erwarb von Seeleuten unversteuerte amerikanische Zigaretten und brachte sie nach Hamburg. Durch Vermittlung des Mitverurteilten ██████ kauften ██████ und ██████ davon Zigaretten, um sie mit Gewinn weiterzuverkaufen. Die Angeklagte ███, bei der sich ███████ jeweils vorher anmeldete, unterrichtete ██████, stellte für die Verhandlungen ihr Zimmer zur Verfügung und lieh dem ██████ zum Ankauf von Zigaretten Geld.
Die Revisionen der Angeklagten sind zum Teil begründet.
Die Revision der Angeklagten ██████████ ist unbeschränkt eingelegt, aber durch den dazu ermächtigten Verteidiger später auf die Verurteilung zur Wertersatzstrafe von 9.600 DM beschränkt. Sie rügt die Verletzung des § 267 StPO, weil das Urteil keine Begründung für die hohe Wertersatzstrafe enthalte.
a) Das Verfahren ist aufgrund des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 (StFG) einzustellen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 werden anhängige Verfahren eingestellt, wenn keine schwerere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten und Geldstrafe, bei der die Ersatzfreiheitsstrafe drei Monate nicht übersteigt, allein oder nebeneinander zu erwarten ist. Diese Grenzen sind hier nicht überschritten, da die Angeklagte zu 300 DM Geldstrafe (Ersatzstrafe 30 Tage Gefängnis) und zu Wertersatzstrafe von 9.600 DM (Ersatzstrafe 32 Tage Gefängnis) verurteilt ist. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob überhaupt die Wertersatzstrafe bei der Frage zu berücksichtigen ist, ob die Amnestiegrenze erreicht ist, oder ob es dafür nur auf die Hauptstrafe ankommt (so RG HRR 1939 Nr. 294).
Trotz der Beschränkung des Rechtsmittels auf die Wertersatzstrafe ist die Anwendbarkeit des StFG auf die ganze Verurteilung zu prüfen. Die teilweise Rechtskraft des Urteils steht einer Einstellung des ganzen Verfahrens aufgrund des StFG 1954 nicht entgegen. Denn es begründet ein Verfolgungshindernis. Ob ein Prozesshindernis vorliegt, muss auch das Revisionsgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen prüfen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass trotz Rechtskraft des Schuldspruchs bei einem auf das Strafmaß beschränkten Rechtsmittel das ganze Verfahren einzustellen ist, wenn sich erst im Rechtsmittelverfahren herausstellt, dass der für die Verfolgung notwendige Strafantrag fehlt (RGSt 62, 262; 65, 150). Ähnlich liegt der Fall hier: § 2 des StFG 1954 unterscheidet zwischen „rechtskräftig verhängten Strafen“ (Abs. 1) und „anhängigen Verfahren“ (Abs. 2).
Der Begriff des „anhängigen Verfahrens“ hat hier eine besondere Bedeutung. Erst die endgültige Erledigung eines Strafverfahrens entscheidet darüber, ob die den Gegenstand der Untersuchung bildenden Straftaten unter die Amnestie fallen. Schon das Reichsgericht hat wiederholt entschieden, dass die teilweise Rechtskraft im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit einer Amnestie zurücktreten muss, solange das Gesamtverfahren noch nicht endgültig abgeschlossen ist (RG DStrafR 1939, 287). In einem anderen Fall hat es das Verfahren unter Aufhebung des Urteils insgesamt eingestellt, nachdem in der Zwischenzeit eine Amnestie ergangen war, obwohl sich das Rechtsmittel nur auf eine Nebenstrafe (Einziehung) bezog (RGSt 74, 206). Der Senat stimmt dieser Rechtsprechung für die Anwendung des StFG 1954 aus den angeführten Gründen zu.
b) Die Verurteilung zu Wertersatz fällt unter die Amnestie. Sie ist hier neben einer Geldstrafe ausgesprochen und eine Nebenstrafe. Nach § 12 des StFG erstreckt sich der Straferlass auch auf Nebenstrafen. Nach § 13 des Gesetzes wird jedoch eine Einziehung und Ersatzeinziehung von Straferlass nicht berührt. Die Verurteilung zu Wertersatz ist im StFG nicht ausdrücklich geregelt. Die Gesetzesmaterialien behandeln diese Frage ebenfalls nicht. Ein Vergleich mit früheren Straffreiheitsgesetzen ergibt keine Hinweise, denn sie enthalten für diese Frage keine einheitliche Regelung. In manchen Amnestiegesetzen war die Wertersatzstrafe ausdrücklich von der Amnestie ausgenommen, in anderen nicht. Die Verurteilung zu Wertersatz ähnelt zwar einer Ersatzeinziehung, denn sie ist hier aufgrund des § 401 Abs. 2 RAbgO ausgesprochen, weil die Einziehung der Waren, auf die sich die Steuerstraftat bezog, nicht vollzogen werden kann. Trotzdem sprechen mehr Gründe dafür, die Verurteilung zu Wertersatz nach § 401 RAbgO als eine Nebenstrafe im Sinne des § 12 StFG zu behandeln.
Die Auslegung der §§ 12, 13 des StFG muss wie stets vom Sprachgebrauch ausgehen. „Ersatzeinziehung“, die in § 13 ausdrücklich von der Amnestie ausgenommen ist, ist ein technischer Ausdruck der neueren Gesetzessprache. Er ist im „Wirtschaftsstrafrecht nach dem Kriege“ erstmals durch § 14 der VO der MilReg Nr. 89 (MR AmtsBl. 1947 S. 533) eingeführt, von dort in § 10 des Bewirtschaftungsnotgesetzes vom 30. Oktober 1947 (WiGBl. 1948 S. 3), § 41 des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26. Juli 1949 (WiGBl. S. 193) und jetzt in § 20 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (BGBl. I S. 177) übernommen. Alle diese Gesetze verwenden den Ausdruck „Ersatzeinziehung“, während §§ 401, 470 RAbgO von Wertersatz sprechen. Dieser Unterschied kann dem Gesetzgeber bei Erlass des StFG 1954 nicht entgangen sein. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass mit der Bezeichnung „Ersatzeinziehung“ auch der in der Praxis geläufige Ausdruck „Wertersatz“ erfasst werden sollte. Auch die Verfallerklärung (§ 335 StGB) ist eine Ersatzeinziehung, soweit der Wert des Empfangenen für verfallen erklärt wird. Sie ist in § 13 des Straffreiheitsgesetzes ausdrücklich neben der Ersatzeinziehung erwähnt. Daraus ergibt sich, dass mit „Ersatzeinziehung“ nicht alle Nebenstrafen gemeint sind, die eine Ersatzeinziehung bedeuten. Der Wortlaut des § 13 gibt im Übrigen eine abschließende Aufzählung und kann als Ausnahmevorschrift nicht ohne Weiteres ausdehnend ausgelegt werden.
Die Rechtsnatur der Verurteilung zu Wertersatz nach § 401 RAbgO spricht ebenfalls für eine Gleichbehandlung mit der Geldstrafe und nicht mit der Ersatzeinziehung. Der Wertersatz unterscheidet sich von der Ersatzeinziehung des Wirtschaftsstrafrechts wesentlich in zwei Richtungen: Der Gesetzgeber bezeichnet ihn ausdrücklich als „Strafe des Ersatzes des Wertes“ und die Wertersatzstrafe wird im Falle der Nichtbeitreibbarkeit in Freiheitsstrafe umgewandelt (§ 470 RAbgO). Bei der Ersatzeinziehung des Wirtschaftsstrafrechts ist eine solche Umwandlung nicht vorgesehen. Die Wertersatzstrafe des § 401 RAbgO ist daher ihrer Wirkung und Natur nach eine zusätzliche Geldstrafe. Entsprechend hat der erste Senat des Bundesgerichtshofs die Wertersatzstrafe als echte Geldstrafe bezeichnet, die gegen Jugendliche nicht verhängt werden darf, weil das Jugendgerichtsgesetz keine Geldstrafe vorsieht (1 StR 465/53 vom 13. Juli 1954; zum Abdruck bestimmt).
Auch das Schrifttum steht durchweg auf dem Standpunkt, dass die Wertersatzstrafe im Sinne des StFG 1954 als Geldstrafe zu behandeln ist (Brandstetter § 2, Anm. 10; Bremer, Deutsche Steuerrundschau 1954, 367; Dünnebier, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchssteuern 1954, 225; Kohlhaas § 13 Anm. 9; LK § 27, 5; Mattern DRiZ 1954, 183; a. A. OLG Hamm NJW 1954, 1498; Schmidt-Leichner NJW 1954, 1267). Der Meinung (Kohlhaas a. a. O.), dass die Amnestie zwar die Wertersatzstrafe als Ersatzeinziehung nicht erfasse, jedoch eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht zulasse, kann nicht gefolgt werden. Dieselbe Strafe kann nicht aufgeteilt und für einzelne Teile verschieden behandelt werden. Eine derartige Regelung hätte der Gesetzgeber ausdrücklich anordnen müssen.
Auch die Auffassungen des Bundesministers der Finanzen und der Landesfinanzminister sowie die Praxis der Steuerbehörden gehen dahin, die Wertersatzstrafe als Nebenstrafe nach § 12 des StFG 1954 und nicht als Ersatzeinziehung nach § 13 zu behandeln.
Der Senat ist aus allen diesen Gründen ebenso wie der Oberbundesanwalt zu dem Ergebnis gelangt, dass auf eine Verurteilung zu Wertersatzstrafe nach Wortlaut und Sinn des StFG 1954 dessen § 12 und nicht § 13 anzuwenden ist.
Der Angeklagte ███████████ greift das Urteil an, weil er wegen Verbrauchs der Strafklage nicht mehr hätte verurteilt werden dürfen. Die Rüge ist begründet.
Der Angeklagte ist bereits durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 22. September 1952 rechtskräftig wegen fortgesetzter Steuerhehlerei verurteilt, weil er von Sommer bis Winter 1951 von verschiedenen unbekannten Personen unversteuerte und unverzollte Zigaretten angekauft und mit Gewinn weiterverkauft hatte. Das Amtsgericht hat eine fortgesetzte Handlung angenommen, weil der Angeklagte den Vorsatz hatte, während seiner Arbeitslosigkeit seine Geldknappheit durch derartige Geschäfte zu überwinden. Im Umfang der Rechtskraft dieses Urteils war eine neue Verurteilung des Angeklagten ausgeschlossen (Art. 103 Abs. 3 GG).
Die Rechtskraft des früheren Urteils ergreift den ganzen geschichtlichen Vorgang, wie er sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, und geht so weit wie das Recht und die Pflicht des Gerichts zur Aburteilung nach §§ 264, 265 StPO (BGHSt 3, 133; 5, 323). Bei einer fortgesetzten Handlung sind demnach alle in den Zusammenhang fallenden Tätigkeiten abgeurteilt, auch wenn sie dem ersten Richter nicht bekannt waren (RGSt 67, 56; 73, 41).
Das Landgericht meint, die Rechtskraft des ersten Urteils ergreife nur Taten bis Dezember 1951, die jetzigen Taten hätten erst Anfang 1952 begonnen und seien daher von der Rechtskraft nicht umfasst. Das ist unrichtig.
Das Amtsgericht konnte und musste am 22. September 1952 alle zur fortgesetzten Steuerhehlerei gehörigen Handlungen aburteilen, die bis zu diesem Tage begangen waren. Das Amtsgericht hat den für den Fortsetzungszusammenhang erforderlichen Gesamtvorsatz gerade mit Rücksicht auf die Arbeitslosigkeit des Angeklagten angenommen. Diese Arbeitslosigkeit endete nach den Feststellungen des jetzigen Urteils erst im Herbst 1952, so dass die bis dahin begangenen gleichartigen Hehlereihandlungen von dem Gesamtvorsatz umfasst wurden. Die Rechtskraft des Urteils vom 22. September 1952 ergreift demnach auch die jetzt abgeurteilten Taten, so dass das Verfahren eingestellt werden muss.
Der Angeklagte ██████ meint ebenfalls, die Strafklage sei ihm gegenüber verbraucht gewesen. Die Rüge ist unbegründet.
Dieser Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 29. Mai 1952 wegen fortgesetzter Abgabenhehlerei verurteilt, weil er am 7. August 1951 vor dem Arbeitsamt in Hamburg unversteuertes Zigarettenpapier in kleinen Mengen an zahlreiche Erwerber verkauft hat. Das Urteil ist am 8. August 1952 rechtskräftig geworden.
Die den Gegenstand des jetzigen Verfahrens bildenden Handlungen sind keine Teile der damals abgeurteilten fortgesetzten Handlung, weil jenes Verfahren sich nur auf den Verkauf von Zigarettenpapier an einem Tage bezog. Die jetzt abgeurteilten Taten gehören schon wegen der Verschiedenartigkeit der Ausführungshandlungen nicht zu der damals abgeurteilten Abgabenhehlerei. Weder das Amtsgericht noch das Landgericht haben einen Gesamtvorsatz festgestellt, der auch den Absatz von Zigaretten umfasste. Die Strafklage war daher nicht verbraucht.
Sonst enthält die Verurteilung keinen Rechtsmangel.
Der zweite Ankauf durch den Angeklagten erfolgte ausweislich der Feststellungen des Landgerichts zeitlich nach Verbüßung der einschlägigen Vorstrafe, so dass die Rückfallvoraussetzungen für die ganze fortgesetzte Tat vorliegen.
Die Revision muss daher verworfen werden, doch ist die Sache zur Entscheidung über die jetzt mögliche Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 23 StGB).
| Dotterweich | Dr. Moericke | Hoepner | |||
| Werner | Dr. Arndt |