Revision verworfen: Bestätigung der Anwendung der actio libera in causa beim Totschlag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 632/96
- Datum
- 19.02.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Grundsätze zur actio libera in causa sind anzuwenden, wenn der Täter die schuldunfähige Lage vorsätzlich zur Begehung einer Straftat herbeiführt.
Die actio libera in causa rechtfertigt eine Strafbarkeit trotz nachfolgender Schuldunfähigkeit, sofern die Voraussetzungen der vorsätzlichen Herbeiführung der Schuldunfähigkeit festgestellt sind.
Eine Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Entscheidungen, die die actio libera in causa in Bezug auf andere Deliktsbereiche behandeln, sind nicht ohne Weiteres auf abweichende Tatbestände übertragbar.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 27. September 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 632/96 vom 19. Februar 1997 in der Strafsache gegen
█████████, geboren 1958 in [REDACTED] (Sri Lanka), wegen Totschlags.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. September 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat hält an den vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen zur actio libera in causa fest. Diese hat das Landgericht hier rechtsfehlerfrei angewandt. Die zum Abdruck in BGHSt vorgesehene Entscheidung des 4. Strafsenats vom 22. August 1996 – 4 StR 217/96 – steht nicht entgegen, weil sie sich auf die Delikte der Straßenverkehrsgefahrdung und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis bezieht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Blauth Rissing-van Saan Kutzer Miebach Pfister
LG Düsseldorf vom 27. September 1996 – XIII 5/96 S 111 Js 419/95