Treffer
BGH Urteil

Actio libera in causa bei § 315c StGB und § 21 StVG unzulässig; Vollrausch statt Vorsatzdelikte

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 217/96
Datum
22.08.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte verursachte nach erheblichem Alkoholkonsum an einer Grenzkontrollstelle zwei Todesfälle und wurde u.a. wegen fahrlässiger Tötung sowie vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Der BGH bestätigte die fahrlässige Tötung, knüpfte den Fahrlässigkeitsvorwurf aber an das schuldhafte Sich-Betrinken an und stellte Tateinheit in zwei Fällen fest. Eine Verurteilung nach § 315c StGB und § 21 StVG schied wegen Schuldunfähigkeit bei der Fahrt aus; actio libera in causa sei insoweit unzulässig. Stattdessen wurde auf vorsätzlichen Vollrausch (§ 323a StGB) erkannt und der Maßregelausspruch zur Fahrerlaubnissperre korrigiert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten kann der Fahrlässigkeitsvorwurf an ein zeitlich früheres, schuldhaftes sorgfaltswidriges Vorverhalten anknüpfen, wenn die spätere Tathandlung schuldlos erfolgt und das Vorverhalten den Erfolg ursächlich herbeiführt.

2

Verursacht eine einheitliche sorgfaltswidrige Handlung den Tod mehrerer Menschen, liegen mehrere Fälle der fahrlässigen Tötung in Tateinheit vor.

3

Ist der Täter bei der tatbestandsmäßigen Handlung wegen alkoholbedingter Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) ohne Schuld, scheidet eine Verurteilung wegen § 315c StGB und § 21 StVG aus; eine Vorverlagerung der Schuld nach den Grundsätzen der actio libera in causa ist hierfür unzulässig.

4

Die Anwendung der actio libera in causa auf Tatbestände, die an das eigenhändige „Führen“ eines Fahrzeugs anknüpfen, ist mit der gesetzlichen Umschreibung der Tathandlung und dem Koinzidenzprinzip des § 20 StGB nicht vereinbar.

5

Wer sich vorsätzlich in einen Rausch versetzt und in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht, macht sich wegen Vollrausches (§ 323a StGB) strafbar; für die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts genügt, dass die Rauschtat im Inland verwirklicht wird (§§ 3, 9 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 24. Oktober 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 22. August 1996 in der Strafsache gegen Svend Erik Peter Rogne, geboren am [REDACTED] in [REDACTED] (Dänemark), zur Zeit in Haft, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. August 1996, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Steindorf, Dr. Maatz, Tolksdorf, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien als beisitzende Richter, in der Verhandlung: Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizobersekretärin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 24. Oktober 1995

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der fahrlässigen Tötung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Vollrausch schuldig ist;

b) im Maßregelausspruch geändert und wie folgt neu gefasst: „Dem Angeklagten darf für die Dauer von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden.“

Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern in der Revisionsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis“ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; ferner hat es angeordnet: „Die Fahrerlaubnis wird ihm für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit der Wirkung entzogen, dass ihm untersagt ist, während einer Sperre von 5 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland – soweit es dazu einer Fahrerlaubnis bedarf – Kraftfahrzeuge zu führen. Innerhalb dieser Sperre darf ihm keine deutsche Fahrerlaubnis erteilt werden.“

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen sind nicht begründet. Der behauptete zweifache Verstoß gegen § 275 StPO liegt, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, nicht vor. Aufgrund der dienstlichen Aufklärungen des Berichterstatters, des Strafkammervorsitzenden und der Geschäftsstellenverwalterin steht fest, dass das unterschriebene Urteil vor Ablauf der Frist des § 275 Abs. 1 StPO zu den Akten gebracht worden ist (vgl. BGHSt 29, 43, 45) und dass die handschriftlichen Änderungen im Urteilstext von den Unterschriften aller Richter gedeckt sind. Das gilt auch für die handschriftliche Ergänzung auf der letzten Seite des Urteils unter den Unterschriften. Bei ihr handelt es sich um einen Einschub, den die Richter durch entsprechende Einfügungszeichen zum Ausdruck gebracht haben, im Sinne des § 275 Abs. 2 StPO ebenfalls unterschrieben haben.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. November 1990 (XI ZR 107/89 – NJW 1991, 487), auf das sich der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Verfahrensrüge weiter beruft, stützt seine Auffassung nicht. Es befasst sich mit der Echtheitsvermutung des § 440 Abs. 2 ZPO und besagt nichts darüber, ob ein Urteil im Sinne des § 275 Abs. 2 StPO unterschrieben ist.

Die Fassung des Verhinderungsvermerks gibt im Übrigen Anlass zu dem Hinweis, dass das Urteil nicht – wie geschehen – „für den verhinderten Richter“ zu unterschreiben ist, sondern die Tatsache der Verhinderung und ihr Grund zu bezeugen sind (BGHSt 31, 212, 214).

II. Der Überprüfung aufgrund der Sachrüge hält das Urteil nur teilweise stand.

1. Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte, der bereits mehrfach in Deutschland und Dänemark – wegen Trunkenheitsfahrten verurteilt worden war und keine gültige Fahrerlaubnis hatte, am Tattag mit einem Lieferwagen von seinem Wohnort in Dänemark durch das Bundesgebiet in die Niederlande, um dort Kunden aufzusuchen. Unmittelbar nach der Einreise in die Niederlande, wo er für die Nacht ein Hotel suchen wollte, nahm der bis dahin nüchterne Angeklagte kurz nach 18 Uhr alkoholische Getränke zu sich. In der Folgezeit trank er etwa fünf Liter Bier sowie Schnaps in nicht feststellbarer Menge.

Zwischen 21.15 und 21.30 Uhr fuhr der zu dieser Zeit erheblich alkoholisierte Angeklagte in deutlichen Schlangenlinien auf der niederländischen Autobahn A in Richtung der deutschen Grenze. Gegen 21.30 Uhr erreichte er den Grenzübergang Bad Bentheim. Er fuhr mit einer Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h auf die Kontrollstelle zu. Dabei überfuhr er zunächst einige Leitkegel, mit denen die rechte Fahrspur abgesperrt war. Sodann stieß er mit unverminderter Geschwindigkeit – mit der rechten vorderen Seite seines Fahrzeugs – gegen die hintere linke Seite eines auf der rechten Spur stehenden Personenkraftwagens. Dabei erfasste er zwei Grenzschutzbeamte, die dieses Fahrzeug kontrollierten. Die Beamten erlitten tödliche Verletzungen und starben an der Unfallstelle. Eine dem Angeklagten um 23.30 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,95 ‰.

Bei diesem Sachverhalt weist die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf.

a) Nach § 222 StGB macht sich strafbar, wer „durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht“. Den Tod der beiden Grenzschutzbeamten hat der Angeklagte dadurch in vorhersehbarer und vermeidbarer Weise herbeigeführt, dass er Alkohol zu sich nahm und sich in einen Rausch versetzte, obwohl er noch keine Unterkunft gefunden hatte und deshalb damit rechnen musste, anschließend noch ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Die Gefahr eines Unfalls auch mit der Folge erheblicher Verletzungen oder der Tötung anderer Personen war dabei gerade für den Angeklagten umso deutlicher voraussehbar, als er bereits bei zwei früheren Trunkenheitsfahrten von der Fahrbahn abgekommen war.

Dafür, dass der Angeklagte bereits bei Vornahme dieser Handlung (dem Trinken) schuldunfähig gewesen sein könnte, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Davon ist – zu Recht – auch die Strafkammer ausgegangen.

Dem Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung steht nicht entgegen, dass der Angeklagte bei der Tötungshandlung selbst – also bei dem Unfallgeschehen, als er sich der Grenze näherte – nach der nicht zu beanstandenden Annahme der sachverständig beratenen Strafkammer aufgrund seiner Alkoholisierung (nicht ausschließbar) schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB war. Insofern bedarf es entgegen der Ansicht der Strafkammer allerdings nicht des Rückgriffs auf die Rechtsfigur der actio libera in causa (vgl. BGHSt 40, 341, 343; Horn GA 1969, 289; Otto Jura 1986, 426, 433; Paeffgen ZStW 97, 513, 524). Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs ist bei § 222 StGB – wie auch bei anderen fahrlässigen Erfolgsdelikten – jedes in Bezug auf den tatbestandsmäßigen „Erfolg“ sorgfaltswidrige Verhalten des Täters, das diesen ursächlich herbeiführt. Aus diesem Grunde bestehen, wenn mehrere Handlungen als sorgfaltswidrige in Betracht kommen (wie hier das Sich-Betrinken trotz erkennbarer Gefahr einer anschließenden Trunkenheitsfahrt einerseits und diese Fahrt selbst andererseits), keine Bedenken, den Fahrlässigkeitsvorwurf an das zeitlich frühere Verhalten anzuknüpfen, das dem Täter – anders als das spätere – auch als schuldhaft vorgeworfen werden kann (vgl. Horn a. a. O. S. 289).

Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts ergibt sich aus § 3 StGB. Der Angeklagte hat die Tat – trotz Vornahme der Tathandlung in den Niederlanden – im Sinne des § 3 StGB im Inland begangen, weil der zum Tatbestand des § 222 StGB gehörende Erfolg in der Bundesrepublik eingetreten ist (§ 9 Abs. 1 StGB).

b) Da der Angeklagte durch eine Handlung – das Trinken – fahrlässig den Tod von zwei Menschen verursacht hat, ist er allerdings nicht nur, wie das Landgericht angenommen hat, „der fahrlässigen Tötung“, sondern „der fahrlässigen Tötung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen“ schuldig.

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefahrdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 StGB) und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 StVG) kann keinen Bestand haben.

a) Durch die Trunkenheitsfahrt hat der Angeklagte zwar, wie die Strafkammer zutreffend ausführt, die Tatbestände des § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 und des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG verwirklicht. Das gilt jedenfalls für den letzten Teil der Fahrt, unmittelbar nach dem Passieren der niederländisch-deutschen Grenze im Inland, zu dem Unfall und den tödlichen Verletzungen der Grenzschutzbeamten kam. Es kann daher auf sich beruhen, ob diese Bestimmungen in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB auf die Trunkenheitsfahrt in den Niederlanden überhaupt Anwendung finden könnten (vgl. Tröndle in LK StGB 10. Aufl. vor § 3 Rdn. 38).

b) Zum Zeitpunkt dieser Fahrt – nur sie, nicht auch die vorausgegangene Fahrt durch das Bundesgebiet in Richtung der Niederlande ist Gegenstand der Anklage – war indes die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben, sodass er gemäß § 20 StGB, der die Unrechtseinsicht und Steuerungsfähigkeit des Täters „bei Begehung der Tat“ verlangt, ohne Schuld handelte. Das schließt seine Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aus.

c) Entgegen der Auffassung der Strafkammer können dem Angeklagten die Straßenverkehrsgefährdung und das Fahren ohne Fahrerlaubnis auch nach den Grundsätzen der actio libera in causa nicht als schuldhaft begangen vorgeworfen werden.

aa) Durch diese Rechtsfigur wird der strafrechtliche Vorwurf auf die im Rausch begangene Tat trotz fehlender Schuld im Zeitpunkt ihrer Begehung erstreckt, weil der Täter in noch verantwortlichem Zustand bereits eine vorwerfbare innere Beziehung zur späteren Tat hergestellt hat, indem er sich von dem übermäßigen Alkoholgenuss schuldhaft nicht durch die Vorstellung abhalten ließ, er werde im Rausch möglicherweise eine bestimmte Straftat begehen (BGHSt 17, 333, 334 f.).

Es bedarf hier keiner umfassenden Auseinandersetzung mit der in Rechtsprechung und Literatur weithin anerkannten (RGSt 22, 60, 17; 413; 29, 14; BGHSt 2, 14, 259; 17, 333; 21, 381; 34, 29, 33; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 20 Rdn. 18; Jahnke in LK StGB 11. Aufl. § 20 Rdn. 76; Lackner StGB 21. Aufl. § 20 Rdn. 25; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 20 Rdn. 33 jeweils mit weiteren Nachweisen), wenn auch hinsichtlich der richtigen Begründung umstrittenen (vgl. Jahnke a. a. O. Rdn. 78 m. w. N.) Rechtsfigur der actio libera in causa.

bb) Jedenfalls bei den Delikten der Straßenverkehrsgefährdung und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist die Vorverlagerung der Schuld unzulässig. An seiner in BGHSt 17, 333 – allerdings ohne Begründung vertretenen abweichenden Auffassung hält der Senat nicht fest. Die verschiedenen Ansätze, mit denen in Rechtsprechung und Literatur die actio libera in causa erklärt wird, bieten zum einen Teil keine tragfähige Grundlage für die Anwendung der Rechtsfigur auf die hier in Rede stehenden Verkehrsstraftaten; zum anderen Teil sind sie mit dem geltenden Recht nicht in Einklang zu bringen.

(1) Mit der Erwägung, dass, wenn der Alkoholkonsum zur Schuldunfähigkeit führt, bereits das Sichbetrinken die eigentliche Tatbestandshandlung darstellt (vgl. BGHSt 17, 264, 335; BayObLG bei Janiszewski NStZ 1988, 333), kann die Anwendung der actio libera in causa auf die Straßenverkehrsgefährdung und das Fahren ohne Fahrerlaubnis nicht begründet werden. Diese sogenannte „Tatbestandslösung“ (Lackner a. a. O. § 20 Rdn. 25; Rudolphi a. a. O. § 20 Rdn. 28d; Maurach/Zipf Strafrecht Allgemeiner Teil Teilband 1 8. Aufl. § 36 II Rdn. 54; Roxin in Festschrift für Lackner S. 307, 346, 348; Puppe JuS 1980, 311; für Lackner S. 307, der die Vorstellung zugrunde liegt, dass bereits das Trinken ein Anfang der Ausführung der geplanten Tat ist (Jahnke a. a. O. Rdn. 77; Wessels Strafrecht, Allgemeiner Teil 23. Aufl. § 10 III 4; Otto Jura 1986, 426, 428; Salger/Mutzbauer a. a. O. S. 564), mag, was hier keiner Entscheidung bedarf, trotz aller grundsätzlichen Bedenken gegen ihren Ansatz (vgl. Jahnke a. a. O. Rdn. 77), bei anderen Delikten eine tragfähige Grundlage für die Rechtsfigur der actio libera in causa darstellen. Bei Tatbeständen aber, die wie die §§ 315c, 316 StGB und § 21 StVG ein Verhalten verbieten, das nicht auch als die Herbeiführung eines dadurch verursachten, von ihm trennbaren Erfolges begriffen werden kann, kann sie die Annahme schuldhafter Taten trotz schuldausschließenden Vollrausches bei der eigentlichen Tathandlung nicht rechtfertigen (so auch OLG Schleswig MDR 1989, 761; LG Münster ZfS 1996, 236; Horn in SK-StGB § 323a Rdn. 31; Jahnke a. a. O. Rdn. 78; Rudolphi a. a. O. § 20 Rdn. 28d; Hettinger GA 1989, 13, 1; Roxin in Festschrift für Lackner S. 307, 317; Salger/Mutzbauer a. a. O. S. 563). Das gilt nicht nur für den von der Strafkammer angenommenen Fall eines vorsätzlichen Verstoßes gegen diese Vorschriften, sondern auch für fahrlässige Zuwiderhandlungen (Salger/Mutzbauer a. a. O. S. 563).

Die Verkehrsstraftaten nach den §§ 315c StGB, 21 StVG setzen voraus, dass der Täter das Fahrzeug „führt“. Führen eines Fahrzeugs ist aber nicht gleichbedeutend mit Verursachen der Bewegung. Es beginnt erst mit dem Bewegungsvorgang des Anfahrens selbst (BGHSt 35, 390, 394). Dazu genügt nicht einmal, dass der Täter in der Absicht, alsbald wegzufahren, den Motor seines Fahrzeugs anlässt und das Abblendlicht einschaltet (BGH a. a. O.). Umso mehr muss eine Ausdehnung auf zeitlich vorgelagerte Handlungen nach der gesetzlichen Umschreibung der Tathandlung ausscheiden. Auch im Sichberauschen in Fahrbereitschaft liegt dementsprechend noch nicht der Beginn der Trunkenheitsfahrt.

(2) Im Wesentlichen aus denselben Erwägungen kommt die Heranziehung der Grundsätze der actio libera in causa auf die Trunkenheitsfahrt und die Straßenverkehrsgefährdung auch dann nicht in Betracht, wenn man die Rechtsfigur als einen Sonderfall der mittelbaren Täterschaft begreift, bei dem der Täter sich zur Ausführung der Tat seiner eigenen Person als Werkzeug bedient (RGSt 22, 413, 415; ebenso: Jakobs Strafrecht Allgemeiner Teil 2. Aufl. 17. Abschnitt Rdn. 64). Sieht man von den grundsätzlichen Bedenken gegen dieses Begründungsmodell ab (vgl. Jahnke a. a. O. Rdn. 77), so ist auch nach ihm die tatbestandsmäßige Handlung letztlich das Sich-Berauschen. Indem der Täter sich berauscht, führt er aber – wie ausgeführt – kein Fahrzeug (im Ergebnis ebenso – allerdings mit dem Hinweis darauf, dass es sich bei der Trunkenheitsfahrt und dem Fahren ohne Fahrerlaubnis um eigenhändige Delikte handelt – Jakobs a. a. O. 17. Abschnitt Rdn. 61; Salger/Mutzbauer a. a. O. S. 565).

(3) Eine Ausdehnung des Begriffs der „Begehung der Tat“ im Sinne des § 20 StGB in der Weise, dass das „vortatbestandliche, auf die Tatbestandsverwirklichung bezogene Vorverhalten“, auch soweit es sich nicht als Versuchshandlung, sondern als bloße Vorbereitung darstellt, im Schuldtatbestand erfasst wird, ist nicht möglich (Rudolphi in SK-StGB § 20 Rdn. 28c; Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil Bd. I 2. Aufl. § 20 Rdn. 66a; Neumann in Festschrift für Arthur Kaufmann S. 581, 587 f.). Es spricht nichts dafür, dass das Strafgesetzbuch den in § 16 Abs. 1, § 17 Satz 1 und in § 20 unterschiedslos verwendeten Begriff in § 20 in einem weiteren Sinn verstanden wissen will als in jenen anderen Vorschriften. Im Übrigen hätte dieses „Ausdehnungsmodell“ über die Fallgestaltungen der actio libera in causa hinaus eine auch unter Präventions- und Gerechtigkeitsgedanken nicht zu rechtfertigende Einschränkung des § 20 StGB zur Folge (vgl. die Fallgestaltung in BGH NStZ 1995, 329).

(4) Die Annahme schuldhaft begangener Vergehen nach § 315c StGB und § 21 StVG kann schließlich auch nicht mit dem sogenannten Ausnahmemodell begründet werden, nach dem im Präventionsinteresse und aus Gerechtigkeitserwägungen in Ausnahme von dem § 20 StGB zugrunde liegenden Koinzidenzprinzip der Schuldvorwurf vorverlagert und dem Täter das schuldhafte Vorverhalten des Sichberauschens als schuldhafte Tatbegehung angelastet wird (so Jahnke a. a. O. Rdn. 78; Lenckner a. a. O. Rdn. 35; Wessels a. a. O. § 10 III 4; Otto Jura 1986, 426, 430; ähnlich: Stratenwerth Strafrecht Allgemeiner Teil I 3. Aufl. Rdn. 551; Jescheck/Weigend Lehrbuch des Strafrechts 5. Aufl. § 40 VI 1). Das Ausnahmemodell ist mit dem eindeutigen Wortlaut des § 20 StGB, nach dem die Schuldfähigkeit „bei Begehung der Tat“ vorliegen muss, nicht in Einklang zu bringen. Aus diesem Grunde kann die actio libera in causa auch nicht als richterrechtliche Ausnahme von dem Koinzidenzprinzip (so Jahnke a. a. O. Rdn. 78) oder als Gewohnheitsrecht (so Lenckner a. a. O. § 20 Rdn. 35; Jescheck/Weigend a. a. O. § 40 VI 1; Otto a. a. O. S. 430; Lemke in Ulsamer Lexikon des Rechts Strafrecht Strafverfahrensrecht 2. Aufl. S. 826) anerkannt werden. Beide Erklärungsversuche sind mit Art. 103 Abs. 2 GG, der strafbarkeitsbegründendes Gewohnheitsrecht verbietet (BVerfGE 25, 269, 285; 41, 42; 64, 389, 393; 71, 108, 115; 75, 329, 340; Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig GG Art. 103 Abs. 2 Rdn. 222), nicht vereinbar (so auch Roxin in Festschrift für Lackner S. 307, 311; Paeffgen a. a. O. S. 513, 522; Hettinger in Festschrift für Geerds S. 624, 636; Neumann a. a. O. S. 590). Art. 103 Abs. 2 GG gilt nicht nur dann, wenn es um die Auslegung einzelner Straftatbestände geht, sondern in gleicher Weise bei der Auslegung von Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (BGH, Urteil vom 14. Mai 1996 1 StR 51/96 zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; Schmidt-Aßmann a. a. O. Rdn. 223; Eser in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. Rdn. 26; Gribbohm in LK StGB 11. Aufl. § 1 Rdn. 733; Rudolphi a. a. O. § 1 Rdn. 24; Otto Jura 1986, 430).

3. Der Angeklagte hat sich aber wegen vorsätzlichen Vollrausches gemäß § 323a StGB strafbar gemacht. Er hat sich vorsätzlich in einen Rausch versetzt und in diesem Zustand eine Rauschtat – die Straßenverkehrsgefährdung, diese in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis – begangen.

Auch diese Tat hat der Angeklagte, wenngleich er die Tathandlung – das Sichversetzen in einen Rausch durch alkoholische Getränke – in den Niederlanden vornahm, im Sinne der §§ 3, 9 Abs. 1 StGB im Inland begangen, sodass § 323a StGB anwendbar ist. Der zum Tatbestand des § 323a StGB gehörende Erfolg im Sinne des § 9 Abs. 1 StGB tritt auch an dem Ort ein, an dem der Täter die Rauschtat begeht (Eser a. a. O. § 9 Rdn. 2; Spendel in LK StGB 11. Aufl. § 9 Rdn. 11; Lackner a. a. O. § 323a Rdn. 11; Oehler Internationales Strafrecht 2. Aufl. Rdn. 254; aA Schnorr von Carolsfeld in Festschrift für Heinitz (1972) S. 765, 769; Stree JuS 1965, 473 f.).

Allerdings tritt der (Gefährdungs-)Erfolg des § 323a StGB bereits mit dem Beginn des Rausches ein. Die Vornahme der Rauschtat ist nicht Tatbestandsmerkmal; sie steht vielmehr außerhalb des Tatbestandes und löst als sogenannte Bedingung der Strafbarkeit die Strafe für die Volltrunkenheit aus (BGHSt 16, 124, 127; 17, 334). Was im Sinne des § 9 StGB unter dem Merkmal „zum Tatbestand gehörender Erfolg“ zu verstehen ist, kann aber nicht ausgehend von der Begriffsbildung der allgemeinen Tatbestandslehre ermittelt werden. Diese Vorschrift will nicht die dogmatische Unterscheidung zwischen Tatbestand und objektiver Bedingung der Strafbarkeit aufgreifen. Nach ihrem Grundgedanken soll deutsches Strafrecht – auch bei Vornahme der Tathandlung im Ausland Anwendung finden, sofern es im Inland zu der Schädigung von Rechtsgütern oder zu Gefahrdungen kommt, deren Vermeidung Zweck der jeweiligen Strafvorschrift ist (vgl. Oehler a. a. O. Rdn. 244). Die Gefahr, der § 323a StGB mit dem Verbot des Sich-Berauschens entgegenwirken will, ergibt sich aber gerade daraus, dass der Berauschte die Kontrolle über seine körperlichen und geistigen Kräfte verliert und sich oft in ihm wesensfremder Weise sozialschädlich verhält. Dazu gehört auch die Vornahme von Straftaten, also von Rauschtaten, zu denen es hier im Inland gekommen ist.

Die Rechtsfehler führen zur Änderung des Schuldspruchs durch den Senat. § 265 StPO steht nicht entgegen. Auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Vollrausches ist der Angeklagte vom Landgericht hingewiesen worden. Ein Hinweis, dass er sich auch der fahrlässigen Tötung in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht haben kann, ist zwar nicht erfolgt; es ist aber auszuschließen, dass sich der Angeklagte bei Erteilung des Hinweises anders als geschehen hätte verteidigen können.

4. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. § 323a Abs. 1 StGB droht für die Tat als Regelstrafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an. Wäre der Angeklagte lediglich wegen Vollrausches zu verurteilen, so bliebe es nur wegen der Strafbegrenzung in § 323a Abs. 2 StGB bei demselben – niedrigen – Strafrahmen, statt dessen das Landgericht für die von ihm angenommenen Taten der Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs. 3 StGB und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG maßgeblich war. Davon abgesehen wird der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat des Angeklagten aber entscheidend durch die fahrlässige Tötung von zwei Menschen insbesondere mit Blick auf die Vorverurteilungen außergewöhnlich hohe Maß an Sorgfaltswidrigkeit geprägt.

5. Die Revision führt zur Änderung des auf die §§ 69a, 69b StGB gestützten Maßregelausspruchs. Die Entziehung der ausländischen Fahrerlaubnis gemäß § 69b Abs. 1 StGB, die – worauf der Tenor des angefochtenen Urteils im Übrigen in der Sache zutreffend (Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 33. Aufl. § 69b StGB Rdn. 4) hinweist – kraft Gesetzes lediglich die (beschränkte) Wirkung eines Fahrverbots hat, kommt nur in Betracht, wenn der Täter aufgrund seines ausländischen Fahrausweises nach den Vorschriften der Verordnung über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntVO abgedruckt bei Jagusch/Hentschel a. a. O. S. 1379) zur Teilnahme am innerdeutschen Kraftverkehr befugt ist (Lackner a. a. O. § 69b Rdn. 1a; Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 69b Rdn. 2). Fehlt es – wie bei dem Angeklagten – an dieser Befugnis, so ist nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB zu verfahren (Lackner a. a. O.). Es bleibt also bei der Anordnung einer Sperrfrist. Diese hat das Landgericht hier rechtsfehlerfrei auf fünf Jahre festgesetzt. Als Folge dieser Anordnung darf der Angeklagte gemäß § 4 Abs. 2b IntVO in der Bundesrepublik Deutschland vor Ablauf der Sperrfrist auch dann kein Fahrzeug führen, wenn er einen gültigen ausländischen oder internationalen Führerschein gemäß § 4 Abs. 1 IntVO nachweisen kann. Eines Hinweises auf diese gesetzliche Folge bedarf es in der Urteilsformel nicht.

SteindorfMaatzTepperwien
Meyer-GoßnerTolksdorf
Actio libera in causa bei § 315c StGB und § 21 StVG unzulässig; Vollrausch statt Vorsatzdelikte — Themis