Aufhebung und Zurückverweisung wegen lückenhafter und widersprüchlicher Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 625/93
- Datum
- 25.02.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verurteilung wegen (versuchten) Versicherungsbetrugs (§ 265 StGB) müssen konkrete Feststellungen darüber getroffen werden, welche Gegenstände versichert waren und welche ersatzfähigen Ansprüche der Täter durch den vorsätzlichen Brand realisieren wollte.
Zur Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung oder versuchten Mordes ist eine tragfähige und widerspruchsfreie tatsächliche Grundlage erforderlich; allgemein gehaltene oder sich widersprechende Feststellungen genügen nicht zur Subsumtion eines vorsätzlichen Handelns.
Die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes verlangt eine umfassende Abwägung aller für und gegen einen bedingten Vorsatz sprechenden Umstände; pauschale Behauptungen ersetzen diese Abwägung nicht.
Das Mordmerkmal ‚mit gemeingefährlichen Mitteln‘ ist nur zu bejahen, wenn das Urteil konkrete Feststellungen zur Beschaffenheit der eingesetzten Mittel und zur tatsächlichen Gemeingefährdung unbeteiligter Dritter enthält.
Sind die strafgerichtlichen Feststellungen sachlich-rechtlich so mangelhaft, dass sie die Verurteilung nicht tragen, hebt das Revisionsgericht das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung; die Aufhebung erstreckt sich auch auf Mitangeklagte, deren Revision unzulässig ist (vgl. § 357 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 9. Juli 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 625/93 vom 25. Februar 1994 in der Strafsache gegen
██ Nikolaos aus ███████, geboren am ████████ 1967 in ████████ (Griechenland),
██ aus ████ Efstratios, geboren am ███ 1968 in ███ (Griechenland),
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 25. Februar 1994 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten Nikolaos ███ und Efstratios █████████ wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 9. Juli 1993, auch soweit es den Angeklagten Ioannis ████████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Nikolaos ███████ ███ wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung und mit versuchtem Versicherungsbetrug zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren, den Angeklagten Efstratios ████████ wegen Beihilfe hierzu zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten führen zur Aufhebung des Urteils, weil die lückenhaften und teilweise widersprüchlichen Feststellungen die Verurteilungen nicht zu tragen vermögen.
Schon hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchten Versicherungsbetruges fehlt es an wesentlichen Feststellungen. Unklar bleibt, was Gegenstand des vom Angeklagten Nikolaos ███ bei Übernahme der Gaststätte abgeschlossenen Feuerversicherungsvertrages war. Zwar teilt das Urteil an einer Stelle mit, dass der Angeklagte die Gaststätte mit einer Summe von 250.000 DM gegen Feuer versicherte. An anderer Stelle ist davon die Rede, dass der Angeklagte von der Versicherung 35.000 DM als Ersatz für sein Eigentum erhalten hatte, wobei ihm die Warenvorräte überwiegend nicht gehörten. Welche Gegenstände konkret versichert waren und vor allem, welche Ansprüche der Angeklagte Nikolaos ███ auf Grund des von ihm geplanten Brandes in betrügerischer Absicht realisieren wollte, bleibt offen. Hierauf kommt es für den Tatbestand des § 265 StGB oder dessen Versuch jedoch an (vgl. Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 265 Rdn. 3 m. w. N.).
Ohne Begründung nicht nachvollziehbar ist auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte Nikolaos ███ habe mit Hilfe seines Bruders Efstratios █████████ und des Mitangeklagten ███ mit Benzin getränktes Toilettenpapier in den Gaststättenräumen verteilt und mit Wollfaden umwickelte Kerzen als Zündquellen aufgestellt, um nicht nur das Inventar der Gaststätte, sondern das Gebäude, in dessen Obergeschoss vier Menschen wohnten, insgesamt in Brand zu setzen. Ein Motiv für eine vom Landgericht angenommene Absicht, das Gebäude in Brand zu setzen, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Dass der Angeklagte Nikolaos ███ sich für sich oder für einen Dritten finanzielle Vorteile durch den Brand des Hauses versprochen haben könnte,
ist eher fernliegend. Mit Gefühlsregungen wie Wut oder Verärgerung über die ordnungsbehördliche Schließung der Gaststätte als möglichen Motiven befasst sich das Urteil nicht.
Auch im Übrigen entbehren die Verurteilungen der Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Mord zum Nachteil der vier in den Obergeschossen wohnenden Mieter bzw. der Beihilfe zu diesen Delikten einer den Urteilsgründen zu entnehmenden tragfähigen Grundlage. Die Urteilsausführungen erschöpfen sich in allgemein gehaltenen Formulierungen, die eine ordnungsgemäße Subsumtion nicht ermöglichen. Abgesehen von widersprüchlichen Darlegungen, mit denen das Landgericht zum einen feststellt, die vier Mieter hätten sich zum Tatzeitpunkt in ihren Wohnungen aufgehalten, führt es in der rechtlichen Würdigung zu §§ 211, 22 StGB zum anderen aus, eine solche Feststellung habe sich nicht treffen lassen (UA S. 12, 18). Die Berufung auf die nicht näher dargelegte „bauliche Beschaffenheit des Hauses“ ohne konkrete Feststellungen ist weder geeignet, die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu belegen, noch ausreichend, um die Annahme eines vorsätzlichen Handelns der Angeklagten im Sinne der §§ 306 Nr. 2, 211 StGB bzw. § 27 StGB zu tragen.
Die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes setzt überdies eine umfassende Abwägung aller Umstände voraus, die für oder gegen einen bedingten Vorsatz oder aber für bloße Fahrlässigkeit eines Angeklagten sprechen können (st. Rspr., vgl. u. a. BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 30 und 35). Auch hieran fehlt es. Schließlich sind die Voraussetzungen für die Annahme des Mordmerkmals „mit gemeingefährlichen Mitteln“ nicht dargetan (vgl. Lackner StGB 20. Aufl. § 211 Rdn. 11).
Die sachlichrechtlichen Mängel betreffen auch den wegen Beihilfe zum versuchten Mord in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung und versuchtem Versicherungsbetrug verurteilten Mitangeklagten ███, dessen Revision der Senat als unzulässig verworfen hat. Die Urteilsaufhebung war daher gemäß § 357 StPO auf diesen Angeklagten zu erstrecken.
| Ruß | Rissing-van Saan | Miebach | |||
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