Revision verworfen; Wiedereinsetzung wegen unzureichender Entschuldigung verwehrt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 625/93
- Datum
- 25.02.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur zu gewähren, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, dass er die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt hat.
Alleiniger Geldmangel rechtfertigt regelmäßig keine Wiedereinsetzung, sofern nicht konkret dargelegt wird, warum eine fristgerechte schriftliche Einlegung oder Erklärung zu Protokoll ausgeschlossen war.
Die Tatsache, dass ein früherer Pflichtverteidiger die Frage der Revisionslegung nicht erörtert hat, begründet ohne weitere Entschuldigungsumstände keine Wiedereinsetzung.
Wurde die Revisionsfrist versäumt und ist Wiedereinsetzung nicht gewährt, ist die verspätet eingelegte Revision als unzulässig zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 9. Juli 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 625/93 vom 25. Februar 1994 in der Strafsache gegen A ██ Ioannis aus ███████, dort geboren am [REDACTED] 1970, wegen versuchten Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. Februar 1994 gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 9. Juli 1993 und die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe
Der Angeklagte A hat erst mit Schriftsatz seines neu gewählten Verteidigers vom 3. August 1993 Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 9. Juli 1993 eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, sein früherer Pflichtverteidiger habe die Frage, ob gegen das Urteil Revision eingelegt werden solle oder nicht, nicht mit ihm erörtert. Er habe innerhalb einer Woche nach Urteilsverkündung ohnehin keine Revision einlegen können, da er damals kein Geld gehabt habe. Erst jetzt hätten ihm seine Eltern zu diesem Zweck Geld zur Verfügung gestellt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg. Der Angeklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass er die Frist zur Einlegung der Revision ohne eigenes Verschulden versäumt hat. Der Vortrag, er habe die Frist aus Geldmangel verstreichen lassen, legt solches nicht dar (vgl. Wendisch in Löwe/Rosenberg StPO, 24. Aufl., § 44 Rdn. 26 m.w.N.). Es ist nicht ersichtlich, warum der Angeklagte trotz Geldmangels nicht in der Lage gewesen sein sollte, selbst innerhalb der Frist schriftlich Revision einzulegen oder diese zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.
Da die Revision versäumt eingelegt worden ist und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
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