Revision führt zur Aufhebung der Unterbringungsmaßregel nach §63 StGB und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 624/97
- Datum
- 11.02.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung nach §63 StGB setzt voraus, dass die Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§20,21 StGB verursacht ist.
Liegt die erheblich eingeschränkte Steuerungsfähigkeit im Zusammenwirken einer krankhaften seelischen Störung (z. B. beginnende Demenz) mit einem nur vorübergehenden Rausch, ist §63 StGB nur anwendbar, wenn eine krankhafte Alkoholsucht oder Alkoholüberempfindlichkeit festgestellt ist.
Fehlen den Urteilsgründen hinreichende Anhaltspunkte für eine krankhafte Alkoholerkrankung oder Alkoholüberempfindlichkeit, kann die Anordnung der Unterbringung nach §63 StGB nicht aufrechterhalten werden.
Stellt das Revisionsgericht fest, dass in den bisherigen Feststellungen entscheidungserhebliche Lücken bestehen, ist zur weiteren Tatsachenaufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, da solche Umstände noch festgestellt werden können.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 6. August 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 624/97 vom 11. Februar 1998
Strafsache gegen [REDACTED] wegen schwerer Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Februar 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 6. August 1997 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten im Übrigen hat zur Aufhebung des Maßregelaussprachs geführt; die Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
Die Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur bei solchen Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen ist (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63 Zustand 18).
Dies ist den bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht zu entnehmen. Danach beruhte die erheblich eingeschränkte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten vielmehr auf dem Zusammenwirken von dessen beginnender Demenz (einer krankhaften seelischen Störung) mit dem zur Tatzeit vorliegenden mittelschweren Rausch. In solchen Fällen ist § 63 StGB nur dann anwendbar, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 18; BGH, Beschl. vom 22. Oktober 1997 – 2 StR 485/97, jeweils m.w.Nachw.).
Hinreichende Anhaltspunkte hierfür lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Der Senat verweist die Sache zu erneuter Prüfung zurück, da nicht auszuschließen ist, dass entsprechende, die Unterbringung rechtfertigende Umstände noch festgestellt werden können.
| Rissing-van Saan | Kutzer | Pfister | |||
| Blauth | Miebach |