Schuldspruch wegen einfacher Brandstiftung gestrichen; Unterbringung nach §63 StGB aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 485/97
- Datum
- 22.10.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei dem Versuch, ein Mehrfamilienhaus in Brand zu setzen, ist der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB vorrangig, sodass eine gesonderte Verwirklichung des § 308 StGB nicht gegeben ist.
Ändert sich durch Rechtsmittel der zugrunde gelegte Tatbestand und hat das Tatgericht die Strafzumessung ausdrücklich von der angenommenen Mehrfachverwirklichung abhängig gemacht, ist der Strafausspruch aufzuheben und neu zu fällen.
Eine Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass Schuldunfähigkeit oder erhebliche verminderte Schuldfähigkeit durch einen längerdauernden, nicht nur vorübergehenden krankhaften Zustand verursacht wird; bloße Alkoholisierung rechtfertigt § 63 nur ausnahmsweise bei bestehender krankhafter Alkoholabhängigkeit oder pathologischer Alkoholüberempfindlichkeit.
Die Diagnose einer schweren Persönlichkeitsstörung ist in den Urteilsgründen hinreichend substantiiert darzulegen; führt erst die mit der Persönlichkeitsstörung zusammenwirkende akute Alkoholisierung zur erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit, ist § 63 nur anwendbar, wenn eine krankhafte Alkoholabhängigkeit oder Überempfindlichkeit festgestellt ist.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 485/97 vom 22. Oktober 1997 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten.
Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
II.
Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener versuchter (einfacher) Brandstiftung (§§ 308, 22 StGB) muss entfallen. Der Angeklagte hat versucht, ein Mehrfamilienhaus und damit ein Gebäude im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB in Brand zu setzen. In einem solchen Fall ist neben § 306 Nr. 2 StGB für eine Anwendung des § 308 StGB kein Raum (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 und § 308 Abs. 1 Konkurrenzen 1; Tröndle StGB 48. Aufl. § 308 Rdn. 2 m. w. N.).
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge, weil das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten gewertet hat, „dass er gleichzeitig zwei Brandstiftungstatbestände verwirklicht hat“ (UA S. 29 Mitte) und hierauf bei der konkreten Strafzumessung ausdrücklich Bezug genommen hat (UA S. 33 Mitte).
3. Die Maßregelanordnung hat keinen Bestand. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kommt nur bei solchen Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger bestehenden und nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen ist (st. Rspr., BGHSt 34, 22, 27). Dass bei dem Angeklagten ein solcher Zustand vorliegt, ist nicht rechtsfehlerfrei dargelegt. Die Ausführungen hierzu sind unklar.
a) Das sachverständig beratene Landgericht hat bei dem Angeklagten eine erhebliche Verminderung des Steuerungsvermögens angenommen (§ 21 StGB). Nach seinen Feststellungen liegt bei dem Angeklagten eine als schwere andere seelische Abartigkeit zu wertende „Borderline-Persönlichkeitsstörung dissozialer Prägung mit Flucht- und Abspaltungstendenzen und mit einer auf der Persönlichkeitsstörung beruhenden Neigung zum Alkoholismus“ vor (UA S. 6, 30). Zur Begründung wird ausgeführt, der Angeklagte sei seit der frühen Kindheit verhaltensauffällig mit aggressiv ausgelenktem Verhalten und übersteigertem Geltungsbedürfnis. Die bisherigen Partnerschaften seien an seiner Dissozialität und Aggressivität gescheitert. Der Angeklagte sei eine kontrastgeladen-labile, unreife und zu Unbeherrschtheit neigende Persönlichkeit, die aggressiven Impulsen nur schwer widerstehen könne. Seine gefühlsmäßige Ausstattung sei dürftig, was medizinisch als neurotische Verwahrlosung zu bezeichnen sei (UA S. 30). Auf der Grundlage dieser Persönlichkeitsstörung und in Verbindung mit dem genossenen Alkohol (Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit: 2,45 ‰) sei es bei dem Angeklagten zu einem Durchbruch aggressiver Impulse gekommen, den er bei genügender Anspannung seiner geistigen Kräfte aber durchaus hätte vermeiden können (UA S. 8, 32). Der übermäßige Alkoholkonsum müsse auf der Grundlage der Persönlichkeitsstörung gesehen werden (UA S. 30). Zum Alkoholkonsum des Angeklagten teilt das Landgericht mit, er habe je nach dem Zustand der ehelichen Beziehungen geschwankt „von manchmal gar nichts über mehr bis zu verstärktem Konsum“ (UA S. 5). Im Anschluss an den Sachverständigen hat das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit allein aufgrund der Alkoholisierung mit bedenklicher Begründung verneint. Der Sachverständige hat aber ausgeführt, der Alkohol in Verbindung mit der Persönlichkeitsstörung erkläre die Tat. Ohne die Alkoholisierung wäre es nicht zur Tat gekommen. Die Alkoholisierung habe den Impulsdurchbruch auf der Grundlage der Primärpersönlichkeit des Angeklagten begünstigt (UA S. 32).
b) Es bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob die Diagnose einer „Borderline-Persönlichkeitsstörung“ mit ihren Folgen für die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten durch die mitgeteilten Persönlichkeitsmerkmale hinreichend belegt ist (vgl. hierzu BGHR StGB § 63 Zustand 22). Vor allem ergeben die Ausführungen des Landgerichts aber, dass nicht die Persönlichkeitsstörung allein, sondern erst die mit ihr zusammenwirkende Alkoholisierung des Angeklagten zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt, letztlich also erst der Alkoholgenuss die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bewirkt habe. In derartigen Fällen kann § 63 StGB nur ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (BGHR StGB § 63 Zustand 2, 7, 9, 12, 17 jew. m. w. N.). Hinreichende Anhaltspunkte hierfür lassen sich den Urteilsgründen aber nicht entnehmen. Aus dem mitgeteilten Trinkverhalten des Angeklagten ergibt sich, dass er insbesondere bei familiären Problemen zu übermäßigem Alkoholgenuss neigt, dass er aber in konfliktfreien Zeiten auch ohne Alkohol auskommen kann. Dies deutet darauf hin, dass kein dauerhafter Zustand, sondern letztlich nur die vorübergehende Alkoholisierung des Angeklagten zur Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit geführt hat. Die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus kann zwar auch in Betracht kommen, wenn eine auf einer schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung beruhende Alkoholabhängigkeit im konkreten Fall zu Alkoholgenuss geführt hat und beide Faktoren die Steuerungsfähigkeit des Täters erheblich vermindert haben (BGHR StGB § 63 Zustand 12). Eine derartige Alkoholabhängigkeit ist hier jedoch nicht festgestellt.
| Niemöller | Detter | Otten | |||
| Bode | Rothfuß |