Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unterlassener Prüfung des § 64 StGB aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 611/97
Datum
10.12.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen schweren Raubes in der Revision. Der BGH hebt das Urteil teilweise auf und verweist die Sache zurück, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen war. Schuldspruch und Strafausspruch bleiben ansonsten bestehen; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterlässt das Gericht die gebotene Prüfung, ob gemäß § 64 StGB eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist, stellt dies einen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führen kann.

2

Der Angeklagte kann die Nichtprüfung der Anordnung nach § 64 StGB in die Revision einbeziehen; hat er die Nichtanwendung nicht aus dem Rechtsmittelangriff ausgenommen, ist die unterlassene Prüfung zu beanstanden.

3

Die Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Maßregelentscheidung schließt nicht zwangsläufig die Aufhebung von Schuldspruch oder Strafausspruch ein; diese können bestehen bleiben, wenn keine Rechtsfehler zu seinem Nachteil feststellbar sind.

4

Bei der Entscheidung über § 64 StGB sind insbesondere Umfang und Dauer des Drogenkonsums sowie eine daraus resultierende erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit und die tatbezogene Motivlage (z. B. Beschaffungskriminalität) zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 10. Juli 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 611/97 vom 10. Dezember 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts zu 2 auf dessen Antrag – am 10. Dezember 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 10. Juli 1997, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht angeordnet ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht hat jedoch nicht erkennbar geprüft, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden musste.

Nach den Urteilsfeststellungen drängte sich eine solche Prüfung aber auf. Der Angeklagte konsumiert seit 1992 oder 1993 regelmäßig Drogen – zunächst Haschisch und Marihuana. Seit Ende 1994/Anfang 1995, mit einer Unterbrechung durch neunmonatige Untersuchungshaft bis April 1996, rauchte er regelmäßig Heroin, gelegentlich auch Kokain. Im Zeitraum von Juni 1996 bis zu seiner Verhaftung im Januar 1997 konsumierte der Angeklagte täglich etwas mehr als ein Gramm Heroin, das er über den Tag verteilt etwa alle sechs bis sieben Stunden zu sich nahm. Er erlitt in diesem Zeitraum häufiger Entzugserscheinungen, die sich unter anderem in Rückenschmerzen, Schweißausbrüchen und innerer Unruhe äußerten und die er mit Kodeinsaft sowie Beruhigungsmitteln wie Diazepam und gelegentlich auch durch Rohypnol zu bekämpfen versuchte, übermäßigen Alkoholgenuss. Beide Spielhallenüberfälle innerhalb von drei Tagen beging der Angeklagte ausschließlich, um sich das für den Heroinerwerb nötige Geld zu beschaffen. Mindestens die Hälfte der Beute wurde jeweils unmittelbar im Anschluss an die Tat in Heroin umgesetzt. Die Strafkammer konnte für beide Taten eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund des langjährigen Drogenkonsums und der aktuellen Furcht vor dem Auftreten von Entzugserscheinungen nicht ausschließen.

Angesichts dieser Umstände stellt sich das Fehlen jeglicher Erörterung einer möglichen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB als durchgreifender sachlich-rechtlicher Mangel dar, welcher insoweit zur Aufhebung des Urteils nötigt (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO), nachdem der Angeklagte die Nichtanwendung des § 64 StGB von seinem Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen hat (vgl. BGHSt 38, 362).

Der Strafausspruch kann hingegen bestehen bleiben. Nach Lage des Falles schließt der Senat aus, dass das Landgericht im Falle einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf mildere Strafen erkannt hätte.

Eine Erstreckung der Urteilsaufhebung gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten K. war rechtlich nicht möglich (vgl. BGHR StPO § 357 Erstreckung 4; BGH, Beschl. vom 14. August 1996 – 2 StR 321/96).

Rissing-van SaanKutzerPfister
BlauthMiebach

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