BGH zur Betrugsverurteilung bei Kreditzusagen: unzureichende Feststellungen, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 566/54
- Datum
- 10.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung einer schriftlichen Vertragsurkunde in der Hauptverhandlung ist nach § 249 StPO zulässig und stellt keine unzulässige Ersetzung einer Zeugenvernehmung durch Verlesung i.S.d. §§ 250, 253 StPO dar.
Eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht ordnungsgemäß erhoben, wenn nicht dargelegt wird, welche konkreten Beweismittel zu weiterer Sachaufklärung heranzuziehen gewesen wären.
Die Urteilsgründe müssen die als erwiesen angesehenen Tatsachen (§ 267 Abs. 1 StPO) mitteilen; eine vollständige Wiedergabe oder ausdrückliche Erörterung einzelner Zeugenaussagen ist grundsätzlich nicht erforderlich, soweit die Beweiswürdigung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) nachvollziehbar bleibt.
Bei Verurteilungen wegen (fortgesetzten) Betrugs sind Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, Vermögensschaden sowie Vorsatz und Bereicherungsabsicht für jeden Einzelfall und hinsichtlich jedes Beteiligten konkret festzustellen und zu begründen; pauschale Gesamtwürdigung genügt nicht, wenn Tatbeiträge und Abläufe nicht gleichgelagert sind.
Mittäterschaft durch einverständliches Unterlassen bzw. Täterschaft durch Unterlassen setzt eine Rechtspflicht zum Handeln voraus; wird eine solche aus vorangegangenem Tun hergeleitet, sind Pflichtgrund und Kenntnis der Handlungspflicht in den Feststellungen tragfähig zu belegen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 19. März 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) ███ ███████████████ ███████████ ██ aus [REDACTED], geboren am ████ ██ in [REDACTED], 2.) den Kaufmann Ho[REDACTED] aus F[REDACTED], dort geboren am [REDACTED],
wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. März 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Wiefels, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst █████
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 19. März 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagten sind wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges zu je acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ihre mit der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts begründeten Revisionen haben Erfolg.
I. 1.) Der Angeklagte ███ beanstandet, das Landgericht habe durch die Verlesung einer schriftlichen Erklärung des Zeugen █████████ §§ 250, 253 StPO verletzt. Dessen Vernehmung zu diesem Punkte sei unzulässigerweise durch Verlesung ersetzt worden. Nur ein Protokoll über seine frühere Vernehmung hätte zur Unterstützung seines Gedächtnisses verlesen werden dürfen.
Der Angriff geht fehl. Bei dem verlesenen Schriftstück handelt es sich nicht um eine schriftlich niedergelegte Wahrnehmung des █████████, sondern um einen schriftlichen Vertrag zwischen ihm als Vertreter der Firma ██ und den beiden Angeklagten. Zum Gegenstand hatte er die Beschaffung eines Kredits von 35.000 DM an die Firma ██ durch die Angeklagten. Die darüber errichtete Urkunde durfte verlesen werden, § 249 StPO. Ein Fall, wie ihn die Revision im Auge hat, liegt nicht vor.
2.) Entgegen der Ansicht des Angeklagten ██████ ist auch § 244 Abs. 2 StPO nicht verletzt. Der Hinweis, das Gericht hätte weitere Fragen an die Zeugen richten müssen, ist nicht geeignet, die Revision zu rechtfertigen. Sie kann auf eine derartige Unterlassung des Gerichts nicht gestützt werden. Der Angeklagte und sein Verteidiger hatten die ihnen notwendig scheinenden Fragen selbst stellen können, § 240 Abs. 2 StPO.
Im Übrigen ist die Aufklärungsrüge nicht ordnungsmäßig erhoben, weil die Beweismittel nicht angegeben sind, mit denen das Gericht den Sachverhalt genauer hätte erforschen sollen (BGHSt 2, 168).
3.) Die von der Revision des Angeklagten ██████ bemängelte Nichterwähnung und Nichtberücksichtigung der Aussage des Zeugen ███████████ in den Urteilsgründen ist weder ein Verstoß nach § 261 StPO noch nach § 267 Abs. 1 StPO. In den Gründen müssen nur die als erwiesen erachteten Tatsachen angegeben werden, nicht die einzelnen Zeugenaussagen. Deren Bedeutung für die Entscheidung hat der Tatrichter nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu beurteilen.
Mit seinem weiteren Vorbringen, das Landgericht habe ihm die Beweislast für seinen guten Glauben über die Kapitalbeschaffungsmöglichkeit auferlegt, greift der Angeklagte ███ unzulässigerweise die Beweiswürdigung an. Soweit er sich damit gegen die Unzulänglichkeit der Feststellungen zum inneren Tatbestand wendet, wird dies im Rahmen der Sachbeschwerde behandelt werden.
4.) Beide Beschwerdeführer machen geltend, der Zeuge ████████████ hätte nicht unvereidigt bleiben dürfen. ██ ist der Meinung, hinreichende Verdachtsgründe für seine Tatbeteiligung bestünden nicht. ██████ lässt vortragen, vom Gericht sei nicht bekanntgegeben worden, inwiefern ███ der Beteiligung oder der Begünstigung verdächtig sein sollte. Überdies habe der Zeuge im Auftrag des ████ einen Brief geschrieben, durch den nach den Urteilsfeststellungen █████ sich nur gegenüber seiner Ehefrau und seinem Personal eine gewisse Deckung habe verschaffen wollen.
Laut Sitzungsniederschrift hat das Landgericht beschlossen, den Zeugen ███████████ zu vereidigen. Zur Begründung ist nur § 60 Nr. 3 StPO angeführt. Das genügt nicht. Der Beschluss muss den Prozessbeteiligten erkennbar machen, welcher Art das zu dem Verdacht führende Verhältnis des Zeugen zu der Tat ist (BGH NJW 1952, 273 Nr. 19). Anders kann es allerdings sein, wenn sich die Beteiligten über den Rechtsgrund der Nichtvereidigung klar sind (BGH 3 StR 34/50 vom 16. Januar 1951).
Der Mangel einer Beschlussbegründung ist nur von ████████ gerügt. Dessen Verteidiger hatte beantragt, von der Vereidigung des ██████ abzusehen. Die Frage, ob im Hinblick darauf die Nichtvereidigung überhaupt gegen die Verfahrensvorschriften verstößt, insbesondere aber, ob auf dem Mangel das Urteil beruht, kann dahinstehen, weil auf die beiden Sachbeschwerden das Urteil aufgehoben werden muss.
Diese wenden sich großenteils gegen die Beweiswürdigung. Insoweit können sie nicht berücksichtigt werden, sofern nicht Denkfehler vorliegen. Solche behauptet die Revision des Angeklagten ██████, jedoch in den von ihr angegebenen Fällen zu Unrecht. Soweit in anderen Punkten das Urteil Unklarheiten aufweist, wird das im Einzelnen erörtert werden. Im Übrigen hat das Revisionsgericht seiner Entscheidung den vom Landgericht festgestellten Sachverhalt zugrunde zu legen. Das Vorbringen neuer Tatsachen muss unberücksichtigt bleiben.
Die Meinung des ████████, er habe nur als Bevollmächtigter des ██████ gehandelt, demnach habe nur dieser Kreditzusagen erteilt, ist irrig. Die bürgerlichrechtlichen, auf Vertrag und Vollmacht beruhenden Rechtsverhältnisse können hier für die Feststellung der strafrechtlich bedeutenden Tatsachen nicht in Betracht kommen. Wesentlich ist vielmehr, ob und in welchem Umfang die beiden Angeklagten durch ihr Tun zur Verwirklichung des Betrugstatbestandes in den einzelnen ihnen zur Last gelegten Fällen beigetragen haben.
Das Landgericht hält ganz allgemein für erwiesen, beide Angeklagten hätten es darauf angelegt, bei den Kreditsuchenden den Eindruck zu erwecken, als werde die ██ die gewünschten Gelder zur Verfügung stellen. Durch ihre falschen Angaben seien die Interessenten in einen Irrtum über die Aussichten der Kreditgewährung versetzt und veranlasst worden, Versicherungsverträge abzuschließen und Prämienvorauszahlungen sowie Bearbeitungsgebühren zu leisten, was sie bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht getan hätten. Diese hätten einen Schaden insoweit erlitten, als sie nicht nur an die Angeklagten Gelder gezahlt hätten, sondern auch Verpflichtungen gegenüber der ██████████████ eingegangen seien, die für sie trotz des erlangten Versicherungsschutzes eine wirtschaftliche Schlechterstellung bedeutet hätten, weil eine sichere Aussicht auf Kreditgewährung nicht erreicht worden sei.
Freilich die Angeklagten möglicherweise von der Vorstellung ausgegangen seien, auf die Dauer durch Makler Geld besorgen zu können, so hätten sie doch einen Fehlschlag ihrer Hoffnungen ins Auge gefasst und billigend in Kauf genommen. Sie seien auch von der Absicht geleitet gewesen, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Mit diesen allgemeinen Erwägungen wird der Tatrichter seiner Aufgabe, das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des Betruges nach der äußeren wie inneren Tatseite in jedem Einzelfall zu prüfen und zu erörtern, nicht gerecht. Die Stellungnahme ist im Einzelfall jedenfalls insoweit nicht entbehrlich, als die Vorgänge und die Beteiligung der beiden Angeklagten daran nicht gleichliegen. Namentlich werden bei der Beurteilung des Ursachenzusammenhangs zwischen Täuschungshandlung und Irrtumserregung, ferner des inneren Tatbestandes die von ███ zu Maklern angeknüpften Beziehungen und Erfolgsaussichten im Einzelfall zu würdigen sein.
Unzutreffend ist die Bemerkung im Urteil, ██████ habe außer den Fällen ██████ die Bearbeitung der weiteren Fälle allein übernommen. Nach den Feststellungen hat nämlich ███ auch in den Fällen ███ und ███ mitverhandelt. Im Falle ███ hat er allerdings erst nach Zahlung der Versicherungsprämie dem Geschädigten versprochen, sich für die Bewilligung des erbetenen Kredits durch die ██ einzusetzen.
1.) Im Falle ███ hat ████ nach den Feststellungen die Hamburger ██ als Geldgeberin hingestellt, obwohl er gewusst hat, von ihr sei kein Geld zu erwarten. Im Vertrauen auf die Richtigkeit seiner Angaben hat ███ mit ihm einen Vertrag geschlossen, demzufolge die Firma ███ mehrere Verpflichtungen übernommen hat, darunter die zum Abschluss einer Lebensversicherung und von Sachversicherungen. Hätte ███ davon Kenntnis gehabt, dass ██ den Kredit durch private Makler zu besorgen gedenke, so hätte er sich auf die Abmachung nicht eingelassen.
Gegen diese Ansicht der Strafkammer macht die Revision unter Hinweis auf die schriftliche Vereinbarung nicht ohne Grund geltend, ███ habe sich darin freigehalten, den Kredit über die Versicherungsgesellschaft oder von anderer Seite zur Verfügung zu stellen. Diese Vertragsbedingung ist nicht in Einklang zu bringen mit der vom Landgericht als erwiesen erachteten Täuschung durch Benennung der ██ als Geldgeberin. Auch die Bejahung des Ursachenzusammenhangs zwischen Täuschung und Irrtumserregung, ferner der Vermögensverfügung des ███ durch Eingehung des Vertrags ist unzulänglich begründet. Es hätte näherer Darlegung bedurft, ob es dem ███ auf eine bestimmte Geldgeberin ankam oder nur auf die Erlangung des Kredits überhaupt. Zur Frage der Vermögensbeschädigung war die Stellungnahme nicht zu umgehen, zumal keine Zahlungen geleistet worden sind.
Diese Bedenken gelten auch hinsichtlich der Person des Mitangeklagten ██, der die Firma ██ Interessenten ermittelt hat. Ob und in welcher Weise er sich an den von ███ geführten Verhandlungen beteiligt hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
Die innere Tatseite ist nicht berührt. Das musste hier geschehen, weil die zusammenfassende Würdigung des Erstgerichts kein ausreichendes Bild von der Auffassung der Angeklagten über die Kreditaussichten gibt. Bei ████ kommt hinzu, dass im Urteil am Schluss der Sachdarstellung erwähnt ist, er sei mindestens von Mitte August an über die wahre Sachlage unterrichtet gewesen. Die Verhandlungen im Falle ██ haben im Juli 1951 stattgefunden.
2.) Die Besprechungen mit dem Druckereibesitzer ████ haben im Juli 1951 stattgefunden. Dabei hat ███ unwahrerweise erklärt, die ██ werde ihm ein Darlehen geben, er müsse aber seine sämtlichen Versicherungen mit ihr abschließen. Ergänzend wurde an █████████ – von wem, ist nicht gesagt – ein von ██████████████████████ unter Verwendung eines Briefbogens der Hamburger █████████████████ abgefasstes Schreiben gerichtet, in dem es heißt:
„Nach Rücksprache mit unserer Lebensversicherungsgesellschaft ist diese bereit, bei Erfüllung der mit ███████ vereinbarten Bedingungen gegen Sicherheit einen Kredit von 60.000 DM zum 1. Februar 1952 zu gewähren.“
Unter dem 29. Juli 1951 hat ██████ dem ███ in einem weiteren Brief mitgeteilt, dass ihm die Hamburger ██ eine erste Hypothek in Höhe von 40.000 bis 60.000 DM bewillige. Dadurch wurde ████████ nach den Feststellungen in seinem Glauben, die Finanzierung sei gesichert, bestärkt und schloss mit der ████████████ einen Vertrag, auf Grund dessen er 100 DM anzahlte. Außerdem entrichtete er an ██ und █████████ Vermittlungsgebühren in Höhe von 320 DM bzw. 90 DM. An ██████ lieferte er dazu Drucksachen im Werte von über 90 DM.
██ sah von dem Kauf des ursprünglich dafür in Aussicht genommenen Hauses ab, weil ihm ein geeigneteres angeboten wurde. Er verhandelte hierwegen mit ██ wegen des Kredits. Dieser versicherte ihm, er werde am 1. Oktober 1951 den gewünschten Betrag haben, allerdings mit der Bemerkung, dass die Firma ████ den Kredit gewähren werde. ███████ schloss den Kaufvertrag ab, musste ihn aber wegen Ausbleibens des zugesagten Kapitals rückgängig machen unter Hinnahme eines erheblichen Geldbetrages und unter sonstigen geschäftlichen Verlusten.
Die Bejahung der Täuschung durch die ersten Kreditverhandlungen ist nicht zu beanstanden. Der Einwand des ██, ████████ habe gewusst, die ███████ sei keine Lebensversicherung, greift nicht durch. Denn ███ hat in seinem zweiten Brief die Darlehensgewährung durch die ██ ausdrücklich zugesagt. Auch der Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten beider Angeklagten sowie der Irreführung, Vermögensverfügung und Schädigung des █████ durch Vertragsabschluss und Zahlungsleistung ist ausreichend dargetan.
Dieser hat entgegen der Zusage von keiner Seite ein Darlehen erhalten. Inwieweit dabei die Personen der Geldgeber und deren Kreditbedingungen für die Entschließung des Kreditsuchenden eine Rolle spielten, geht aus dem Urteil nicht hervor. Es kann schon für den äußeren Tatbestand von Bedeutung sein, wenn nicht nur die Darlehensgewährung an sich, sondern durch die Hamburger ██ erstrebt war.
Noch mehr gilt das für die innere Tatseite. Dazu ist weitere Klärung erforderlich, ob die Angeklagten wussten oder wenigstens damit rechneten, sie könnten den zunächst zum 1. Februar 1952, schließlich zum 1. Oktober 1951 zugesagten Betrag nicht zur Verfügung stellen, und ob sie ihn trotzdem für diesen Zeitpunkt bestimmt versprachen, um ████████ zum Abschluss des Versicherungsvertrages und zu seinen Leistungen zu bewegen. Dabei werden die im Urteil angedeuteten und von der Revision behaupteten Bemühungen des Angeklagten ██████ um die Vermittlung von Kredit und deren Aussichten sowie ihre Erkennbarkeit für die Angeklagten im Einzelnen zu prüfen sein. Die allgemeine Bemerkung, die Angeklagten hätten an die Möglichkeit eines Fehlschlagens ihrer Hoffnung gedacht und das gebilligt, wenngleich sie mit dem Gelingen einer Kapitalbeschaffung durch Makler auf die Dauer gerechnet haben mögen, ist unzureichend. Obendrein ist sie nicht frei von Widerspruch.
Die im Einzelfall getroffenen Abmachungen müssen nach dieser Richtung gewürdigt werden. Im vorliegenden Fall ist zudem die vom Landgericht über den Zeitpunkt der Kenntnis des ████████ getroffene Feststellung (vgl. 1 am Ende) zu beachten.
3.) Der knapp dargelegte Sachverhalt im Falle ███ rechtfertigt bisher die Verurteilung wegen Betrugs nicht.
██ hat mündlich die Gewährung eines Kredits zugesagt und in einem Schreiben vom 10. August 1951 die Bestätigung der Zusage durch die von █████ geleitete Bezirksdirektion Hessen der █████████████████████ angekündigt. Hernach hat ███ noch persönlich dem ██████ gegenüber sich bereit erklärt, das erbetene Darlehen von der Firma ██████ innerhalb kurzer Zeit zu besorgen. Dafür hat ███ an ██ eine Bearbeitungsgebühr von 102 DM gezahlt, aber kein Geld erhalten.
Ob in den Erklärungen der Angeklagten eine feste, bindende Zusicherung lag, ist nicht hinreichend klargestellt. Das Schreiben des ██ vom 10. August 1951 spricht nicht ohne Weiteres dafür, da es auf die Bezirksdirektion verweist. Auch darüber ist nichts gesagt, ob das Kreditversprechen hätte eingehalten werden können und ob die Angeklagten die Unmöglichkeit der Kreditverschaffung gekannt oder wenigstens für möglich gehalten haben. Was die Vertragsteilnehmer unter dem Ausdruck „binnen kurzer Zeit“ verstanden haben, ist nicht erläutert. Warum die Darlehensgewährung unterblieb, ist nicht angegeben.
Zur inneren Tatseite gilt das zu 2 Gesagte.
4.) Dem Franz ████████ hat ███ erklärt, die Hamburger ███████████████████ könne den gewünschten Betrag von 70.000 DM zur Verfügung stellen. Voraussetzung sei jedoch der Abschluss einer Unfallversicherung. Unter dem 7. September 1951 hat der Angeklagte schriftlich eine „unwiderrufliche Zusage“ erteilt. Von wem sie unterschrieben ist, ist nicht ersichtlich. ████████ hat die halbjährliche Versicherungsprämie von 260 DM an ██ gezahlt. Kredit ist nicht bewilligt worden.
Wodurch die einzelnen Merkmale des Betrugstatbestandes nach der äußeren und inneren Tatseite verwirklicht worden sind, ist nicht näher erläutert. Das wird in dem neuen Urteil nachzuholen sein.
Der genaue Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist nicht festgestellt. Das wäre notwendig gewesen, weil ███████ in seinem Schreiben vom 10. August 1951 den ████████ darauf aufmerksam gemacht hatte, er dürfe die ihm treuhänderisch überlassenen Vordrucke nur für unverbindliche Annahmebestätigungen verwenden; eine endgültige Bestätigung habe durch den bearbeitenden Makler zu erfolgen.
Das Landgericht hat zwar in einer zusammenfassenden Würdigung das gemeinschaftliche Handeln der beiden Angeklagten in allen Fällen als erwiesen erachtet und in diesem Zusammenhang den erwähnten Brief des ████████████████. Es hält die Möglichkeit dafür gegeben, dass dieser sich nur eine gewisse Deckung gegenüber seinem Büropersonal sowie seiner Frau habe verschaffen wollen, weil ihr die Zusammenarbeit ihres Mannes mit ███ nicht gepasst habe. Dabei bleibt allerdings ungeklärt, wie das vereinbar ist mit der Annahme, ██ habe ab Mitte August eben durch den bezeichneten Brief vom 10. August 1951 von der wahren Sachlage erfahren. Das Landgericht ist der Ansicht, ███ an der Fortsetzung seiner Tätigkeit nicht gehindert und die Blankobriefbogen nicht zurückgeholt, also dadurch sein Einverständnis mit der Tätigkeit des ██ zum Ausdruck gebracht. Dagegen wäre rechtlich nichts einzuwenden, hätte nicht das Landgericht dem Brief vom 10. August 1951 eine Bedeutung für die Kenntnis des ███ vom wahren Sachverhalt beigemessen. Ob es ein fortwirkendes Mitwissensein des ████ annimmt oder eine Mitwirkung durch Unterlassen, ist nicht völlig klar. Mittäterschaft durch einverständliche Unterlassung ist rechtlich ebenso möglich wie Täterschaft durch Unterlassung (RGSt 66, 71 [74]; BGHSt 2, 150; 4, 20). Beide setzen jedoch eine Rechtspflicht zum Handeln voraus. Eine solche könnte sich hier aus dem vorausgegangenen Tun des Angeklagten ergeben. Falls das Landgericht zu dieser Meinung käme, müsste es sich zur Kenntnis des ███ von seiner Handlungspflicht äußern (BGHSt 2, 150 [155]; 3, 82).
Ferner müsste es die nach der genannten Anweisung vom 10. August 1951 von ██ an ████████████ von der Revision erwähnten Briefe heranziehen und ihren Inhalt bei der Prüfung der Gemeinschaftlichkeit ihres Handelns würdigen.
5. ██ hat von ██ gegen die Verpflichtung der Eingehung von Versicherungsverträgen am 8. September 1951 die schriftliche Zusage erhalten, von der Hamburger ███████████████████ einen Wiederaufbaukredit von 100.000 DM zu bekommen. Das Schreiben ist von ██ unterzeichnet. ███ hat Verträge abgeschlossen und an ███ eine Anzahlung auf die Versicherungsprämie in Höhe von 300 DM geleistet, an █████████ Bearbeitungsgebühr von 200 DM. Dieser hat dem █████ gelegentlich einer Rücksprache versichert, die ██ in Hamburg werde das Geld geben. Es werde aber über die Firma ███████████████ laufen, da die Bezirksdirektion der ██████████████████ keine eigene Kreditabteilung besitze.
Im Vertrauen auf das versprochene Darlehen hat ███ mit den Arbeiten am Bau angefangen, ihn aber nicht vollenden können, weil das Geld ausblieb. Durch Vollstreckungsmaßnahmen der Baufirma hat er weiteren Schaden erlitten.
Auch hier mangelt es an der Feststellung, ob es dem ███ darauf ankam, das Darlehen von der ██ zu erhalten, oder ob er es nur überhaupt erlangen wollte, allenfalls zu welchen Bedingungen. Warum schließlich der Kredit nicht über die Maklerfirma ████ besorgt werden konnte, ist nicht erörtert. ██ behauptet in seiner Revision, die ███████████████████ habe an ██ geschrieben.
Zur inneren Tatseite sind auch hier nähere Ausführungen nicht entbehrlich.
6.) Dem Karl ███ sollte auf Grund einer am 8. September 1951 mit ███ getroffenen Vereinbarung von der Hamburger ███████████████████ ein Darlehen von 80.000 DM bewilligt werden gegen Abschluss einer Unfallversicherung mit einer Jahresprämie von 400 DM, einer Lebensversicherung über 20.000 DM, ferner gegen Überlassung von zwei Wohnungen des wiederaufzubauenden Hauses. ███ hat auf die Unfallversicherung 240 DM angezahlt und darauf die unwiderrufliche schriftliche Zusage des erbetenen Kredits erhalten, die auf einem von █████ blanko unterzeichneten Briefbogen erteilt war. Dieser Angeklagte hat bei einer späteren Besprechung dem ████████████████ erklärt, █████ habe ohne Berechtigung gehandelt, und dem ███████████████ den Kredit durch die Firma ████ zu besorgen, der indes nicht gewährt wurde.
Die Frage der Teilnahme des ██████ bedarf der Klärung (vgl. 4 am Ende). Seine tatsächlichen Behauptungen zur Begründung der Revision wird er in der neuen Hauptverhandlung vorbringen können.
Die Einwendungen des ███ gegen die Bejahung des äußeren Betrugstatbestandes mit der Begründung, nicht er, sondern ██████ habe als sein Auftraggeber die Darlehenszusagen erteilt, gehen fehl. Inwieweit bei ihm der Vorsatz nachgewiesen ist, ist unter Beachtung der oben gegebenen Hinweise und der gegenseitigen Angaben der Angeklagten zu untersuchen.
7.) Dasselbe gilt für alle weiteren noch nicht erörterten, fast gleichgelagerten Fälle (█████, █████, ███, ███ und ███). Auch hier hat █████████ auf Grund von festen Kreditzusagen, die unter Verwendung der von █████ unterzeichneten Briefbögen erteilt waren, die █████████████ zum Abschluss von Unfallversicherungsverträgen bestimmt und die Zahlung von Prämien erlangt. Im Falle █████ ist von einer Bank ein Zwischenkredit bewilligt worden. Das in Aussicht gestellte Darlehen der ████ ist jedoch ausgeblieben wie in allen anderen Fällen.
Die Gründe, weshalb Kredit nicht gewährt worden ist, sind nicht angegeben. Sie können für die Beantwortung der Schuldfrage, namentlich für die Bejahung des Vorsatzes bei █████, von Bedeutung sein. Auch die Erteilung einer Lebensversicherung bei der ██ (in den Fällen █████ und █████), die sich nach dem Urteilsinhalt mit Lebensversicherungen nicht befasste, kann hierfür von Belang sein.
█████ hat an den Verhandlungen persönlich nicht teilgenommen. Er hat nur dem ███, der sich nach Leistung der Prämie bei ihm nach dem Kredit erkundigt hatte, den ███████ als Schwindler bezeichnet und versprochen, den Kreditantrag bei der ██ zu unterstützen.
Was er damit bezweckte und ob diese Äußerung für sein Interesse an dem Tun des ███████ spricht, wird zu erörtern sein. Auch im Übrigen wird die Frage seiner Mittäterschaft an den genannten Fällen näher zu prüfen sein.
Wegen der aufgezeigten Mängel und Lücken kann das Urteil nicht bestehen bleiben.
Senatspräsident Glanzmann ist wegen Beurlaubung an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Koeniger | Dr. Wiefels | ||
| Dr. Dotterweich |