Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bei gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 550/54
Datum
20.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Zoll‑ und Steuerhinterziehung. Der BGH verwirft die Revisionen und bestätigt, dass das Landgericht die Aussetzung wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses an Vollstreckung (Abschreckung, Sühne) rechtlich tragen durfte. §23 StGB schließt bestimmte Deliktsgruppen nicht pauschal aus; maßgeblich sind Art, Umfang und Einzelfallumstände der Tat. Eine daneben getroffene, inzwischen überholte Erwägung zum Straffreiheitsgesetz gefährdet das Urteil nicht, wenn sie nur hilfsweise ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB kann trotz positiver Einschätzung der Täterpersönlichkeit versagt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Vollstreckung (z. B. Abschreckung, Sühne) überwiegt.

2

§ 23 StGB schließt nicht pauschal bestimmte Deliktsgruppen von der Aussetzungsbefugnis aus; der Tatrichter prüft im Einzelfall unter Würdigung von Art, Schwere und Umfang der Tat.

3

Bei umfangreichen, über längere Zeit begangenen gewerbsmäßigen Steuerhinterziehungen kann der große Umfang der Tat das öffentliche Interesse an der Vollstreckung begründen.

4

Befinden sich einzelne Erwägungen des Tatrichters auf einem inzwischen überholten gesetzlichen Ansatz, gefährdet dies die Entscheidung nur dann, wenn diese Erwägungen tragende Entscheidungsgründe bilden; bloße Hilfserwägungen sind unschädlich.

5

Der Tatrichter hat die besondere Lage der Täterpersönlichkeit zu berücksichtigen, bleibt aber verpflichtet, die Interessen der Allgemeinheit gegen die individuellen Vergünstigungsgründe abzuwägen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 12. Januar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Diplomvolkswirt ██████ D███ ███, geboren am ██ in █████, 2.) die Ehefrau Lisa D███, geboren am ██,

wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Zoll- und Steuerhinterziehung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt C_____ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C_____ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 12. Januar 1954 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten sind einer in den Jahren 1947 und 1948 gemeinsam in Fortsetzungszusammenhang begangenen gewerbsmäßigen Zoll-, Tabak- und Umsatzsteuerhinterziehung im Sinne der §§ 396 und 401 b RAbgO schuldig gesprochen worden. Hierwegen sind die folgenden Hauptstrafen ausgesprochen worden:

gegen Robert D███ 5 Monate Gefängnis und 3000 DM Geldstrafe, gegen Lisa D███ 4 Monate Gefängnis und 2000 DM Geldstrafe.

Der Schuld- und Strafausspruch hat Rechtskraft erlangt.

Mit der Revision greifen die Angeklagten das Urteil des Landgerichts nur deshalb an, weil es ihnen unter Verletzung des § 23 StGB die Strafaussetzung zur Bewährung versagt habe.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Es war rechtlich zulässig, dass das Landgericht, obschon es die persönliche Aussetzungswürdigkeit bejahte (§ 23 Abs. 2 StGB), unter Einweis auf Abs. 3 Nr. 1 des § 23 StGB Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Gesichtspunkt der Abschreckung Anderer und der Sühne für begangenes Unrecht (BGHSt 6, 125) versagt hat.

Auch die Erwägungen, die das Landgericht zu der Annahme geführt haben, das öffentliche Interesse erfordere im vorliegenden Falle die Vollstreckung der verhängten Strafe, sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Hierzu führt das Landgericht in den Urteilsgründen aus:

„Ein solches öffentliches Interesse ist nach Ansicht der Kammer bei umfangreichen gewerbsmäßigen Steuerhinterziehungen stets gegeben. Einen gewissen Schluss auf das öffentliche Interesse sieht die Kammer auch in der Vorschrift des § 12 Straffreiheitsgesetzes. Diese Vorschrift schließt Steuervergehen jeder Art von der Straffreiheit aus. Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass an der Verfolgung von Steuerdelikten und der Vollstreckung der deswegen erkannten Strafen auch unter Berücksichtigung der veränderten Lage, die zum Erlass des Straffreiheitsgesetzes führten, ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Von einer Strafaussetzung zur Bewährung musste deshalb abgesehen werden.“

Daraus glauben die Beschwerdeführer die Meinung des Landgerichts entnehmen zu dürfen, dass Freiheitsstrafen, die für strafbare Handlungen einer bestimmten Art – hier für gewerbsmäßige Steuerhinterziehungen – verhängt worden sind, schlechthin, ohne Rücksicht auf die Lage des Einzelfalles, von der Vergünstigung der Strafaussetzung zur Bewährung ausgeschlossen seien.

Eine solche Erwägung wäre allerdings irrig, wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. BGHSt 6, 125 und 2 StR 79/54 vom 23. April 1954 = NJW 1954, 1087 = LM § 23 StGB Nr. 8). Sie ist weder mit dem Wortlaut des § 23 StGB noch mit dem Grundgedanken dieser erst durch das Gesetz vom 4. August 1953 geschaffenen, in die Hand des Richters gelegten kriminalpolitischen Einrichtung zu vereinbaren.

Hätte es dem Willen des Gesetzgebers entsprochen, bestimmte Gruppen von Straftaten, insbesondere die Gruppe der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung, allgemein von der neu geschaffenen Vergünstigung der Strafaussetzung zur Bewährung auszuschließen, so hätte er dies in dem Gesetz selbst zum Ausdruck gebracht. Das ist nicht geschehen. § 23 Abs. 1 StGB weist vielmehr darauf hin, dass die Aussetzungsfähigkeit einer ausgesprochenen Freiheitsstrafe nicht von der Art und Schwere des der Aburteilung zugrunde liegenden gesetzlichen Straftatbestandes, sondern nur von der Art und Höhe der jeweils festgesetzten Freiheitsstrafe und von den besonderen Umständen der Einzeltat abhängen.

Der Tatrichter hat daher jeweils unter Beachtung der besonderen Lage des Falles zu prüfen, ob trotz der hier vom Landgericht anerkannten günstigen Beurteilung der Persönlichkeit der Täter, insbesondere vom Standpunkt der allgemeinen Abschreckung aus, das öffentliche Interesse im Sinne des Abs. 3 Nr. 1 die Strafvollstreckung erfordert.

Ob das Landgericht diesen Grundgedanken des § 23 richtig erkannt und angewandt hat, mag zunächst nach der Fassung seiner oben im Wortlaut wiedergegebenen Urteilsbegründung zweifelhaft sein, da das im ersten Satz gebrauchte Wort „stets“ eine Berücksichtigung der besonderen Lage des Einzelfalles auszuschließen scheint. Der Zusammenhang der Ausführungen, insbesondere das in demselben Satz gebrauchte Wort „umfangreich“, lässt aber mit hinreichender Sicherheit erkennen, dass für die Versagung der Strafaussetzung der große Umfang der hier abgeurteilten strafbaren Handlung bestimmend war, der wegen des Gesamterfolges und der langen Zeitdauer des in derselben Richtung betätigten verbrecherischen Willens nach dem festgestellten Sachverhalt gegeben war.

Diese Hauptüberlegung des Landgerichts für die Versagung der Strafaussetzung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Fehlerhaft ist allerdings, wie die Beschwerdeführer zutreffend hervorheben, der Hinweis auf die Bestimmung des § 12 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949, die nach der Meinung des Landgerichts einen gewissen Schluss auf das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der wegen Steuervergehen erkannten Freiheitsstrafen zulassen soll.

Darin kann dem Landgericht schon deshalb nicht gefolgt werden, weil das Straffreiheitsgesetz von 1949 inzwischen überholt worden ist durch das Straffreiheitsgesetz von 1954, das in § 4 auch die Steuervergehen in gewissem Umfang für amnestiefähig erklärt, also den in § 12 des alten Straffreiheitsgesetzes etwa zum Ausdruck gekommenen Grundgedanken einer Schlechterstellung der wegen Steuervergehen Verurteilten aufgegeben hat. Aus dem hiernach eingetretenen Wandel der Rechtsanschauung hinsichtlich der Amnestiewürdigkeit von Steuerstraftaten folgt, dass heute eine grundsätzliche Schlechterstellung der wegen Steuervergehen Verurteilten bei Prüfung der Aussetzungswürdigkeit der gegen solche erkannten Freiheitsstrafen mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbaren ist.

Dieser Rechtsirrtum kann jedoch den Bestand des angefochtenen Urteils nicht gefährden, da es sich hier um eine bloße Hilfserwägung des Landgerichts handelt, auf der das von der Hauptüberlegung hinreichend getragene Urteil ersichtlich nicht beruht.

Das Rechtsmittel kann daher im Ergebnis keinen Erfolg haben.

MaaßKraussMenges
MartinDr. Wiefels

Zitiert (1)