Revision: Zurückverweisung wegen unterlassener Prüfung der fahrlässigen Einfuhr (§29 Abs.4 BtMG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 546/97
- Datum
- 11.02.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der revisionsgerichtlichen Prüfung der Beweiswürdigung ist eine Rechtsfehlerkontrolle nur dann gegeben, wenn die Würdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt.
Das Gericht ist zur erschöpfenden Aburteilung verpflichtet; es hat auch auf alternative Tatbestandsqualifikationen oder minderschwere Tathandlungen (z. B. fahrlässige Begehungsformen) einzugehen, wenn hierfür Anhaltspunkte bestehen.
§ 29 Abs. 4 BtMG ist auch dann zu prüfen, wenn das Gericht den Vorsatz verneint; unterlässt das Gericht die Prüfung einer möglichen fahrlässigen Begehungsform trotz entsprechender Hinweise, begründet dies einen Rechtsfehler und führt regelmäßig zur Zurückweisung an die Vorinstanz.
Tatrichterliche Feststellungen zur Nichtkenntnis des Angeklagten sind grundsätzlich bindend, soweit sie nicht willkürlich sind; die Revisionsprüfung greift nur ein, wenn die Feststellungen offensichtlich unzureichend oder rechtlich fehlerhaft begründet sind.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 17. Januar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes URTEIL 3 StR 546/97 vom 11. Februar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Richterin am Bundesgerichtshof Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Miebach, Dr. Pfister als beisitzende Richter, [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Verteidiger, [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 17. Januar 1997, soweit es den Angeklagten [REDACTED] betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf freigesprochen, unerlaubt Betäubungsmittel in nicht geringer Menge (647 Gramm Heroingemisch) in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt zu haben. Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten wegen bedingt vorsätzlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zumindest wegen fahrlässiger Einfuhr von Betäubungsmitteln.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts traf der Angeklagte am 15. November 1995 als Rauschgiftkurier zwischen dem in Burundi tätigen [REDACTED] und dem in Mönchengladbach tätigen [REDACTED] (beide sind inzwischen rechtskräftig wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt worden) auf dem Luftweg mit einem Koffer in Düsseldorf ein und teilte seine Ankunft und seinen Aufenthalt in einem Hotel telefonisch mit. [REDACTED] suchte den Angeklagten auf. Beim Verlassen des Hotels wurden beide festgenommen. In dem verschlossenen Koffer, den [REDACTED] zu diesem Zeitpunkt in der Hand hatte, wurde das Betäubungsmittel gefunden.
Der Angeklagte hat bestritten, von dem Heroin Kenntnis gehabt zu haben. Nach seiner Einlassung habe er die Bundesrepublik u. a. wegen eines mit [REDACTED] geschlossenen Geschäfts über Personenkraftwagen aufgesucht und dabei auf Bitten des [REDACTED] einen Koffer mitgenommen, in dem sich nach den Angaben von [REDACTED] Gold befand. Diesen Koffer habe er (ohne Präsentation gegenüber Zollbehörden) unmittelbar an [REDACTED] weitergeben sollen.
Das Landgericht konnte dem Angeklagten nicht widerlegen, dass er von dem Heroin nichts wusste. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., Beweiswürdigung 2). Solche Fehler liegen hier, soweit dem Angeklagten vorsätzliches Handeln zur Last lag, nicht vor. Dies gilt angesichts der von der Strafkammer festgestellten Indizien (Vermögenssituation des Angeklagten, Bezahlung der Reise aus eigenen Mitteln, Täuschung des Angeklagten über die Modalitäten der Pkw-Ausfuhr) auch bezüglich eines nur bedingt vorsätzlichen Handelns.
Das Landgericht hatte aufgrund seiner Pflicht zur erschöpfenden Aburteilung der Tat (vgl. BGH NStZ 1983, 174, 175) aber auch prüfen müssen, ob sich der Angeklagte nicht jedenfalls (vgl. BGHSt 17, 210) der fahrlässigen Einfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 4 BtMG schuldig gemacht hat. Dies hat es ausweislich der Urteilsgründe nicht getan, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, festgestellt, dass der Angeklagte durchaus meinte, mit dem ihm von [REDACTED] angesonnenen Goldtransport etwas Ungesetzliches zu tun (UA S. 39). Dabei ist es unerheblich, dass diese Feststellung innerhalb des Urteils in den Erwägungen zur Entschädigungsentscheidung getroffen worden ist.
| Rissing-van Saan | Kutzer | Pfister | |||
| Blauth | Miebach |