Antrag auf Ergänzung der Entscheidungsformel abgelehnt – 3 StR 546/97
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 546/97
- Datum
- 25.08.1999
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Ergänzung der Entscheidungsformel eines Urteils ist nur zulässig, soweit die beantragte Ergänzung rechtlich möglich und erforderlich ist; fehlt diese Möglichkeit, ist der Antrag abzulehnen.
Die Einholung dienstlicher Äußerungen von am Revisionsverfahren beteiligten Personen ist entbehrlich, wenn die beantragte Ergänzung der Entscheidungsformel bereits aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht kommt.
Die inhaltliche Bestimmung der Entscheidungsformel liegt im Ermessen des senatlichen Urteils; Ergänzungsbegehren sind an die Grenzen dieser inhaltlichen Zuständigkeit gebunden.
Ein Ergänzungsantrag darf nicht dazu dienen, bereits abschließend getroffene senatliche Entscheidungen oder Feststellungen nachträglich zu verändern, wenn hierfür keine rechtliche Grundlage besteht.
Rubrum
Beschluss
vom 25. August 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **25. August 1999
Tenor
Der Antrag auf Ergänzung des Urteils des Senats vom 11. Februar 1998 wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat hat durch Urteil vom 11. Februar 1998 auf die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 17. Januar 1997, soweit es den Angeklagten █████████████████ betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Eine vom Verteidiger des Angeklagten beantragte Ergänzung der Entscheidungsformel ist nicht möglich. Die ebenfalls beantragte Einholung dienstlicher Äußerungen von am Revisionsverfahren beteiligten Personen unterbleibt deshalb.
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