Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs bei unklaren Feststellungen zum Waffenbegriff (3 StR 538/98)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 538/98
Datum
05.01.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht ein Urteil wegen dreifachen schweren Raubes an. Der BGH verwirft die Revision insoweit einen Schuldspruch betreffend als unbegründet, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist die Strafzumessung an eine andere Strafkammer zurück. Ursache ist die unzureichende Feststellung zum Ladezustand der verwendeten Waffen und zur Kenntnis des Angeklagten, weshalb der zutreffende Strafrahmen nicht festgestellt werden konnte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anwendung eines nachträglich milderen Rechts ist dieses nach § 2 Abs. 3 StGB zugrunde zu legen; unklare tatbestandsrelevante Feststellungen, die den Strafrahmen betreffen, führen zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei zutreffender Rechtsanwendung eine mildere Strafe verhängt worden wäre.

2

Die Annahme eines besonderen schweren Raubes nach § 250 StGB setzt feststellbar voraus, dass der eingesetzte Gegenstand objektiv als Waffe oder gefährlicher Gegenstand einzustufen ist; fehlen Feststellungen (z. B. zum Ladezustand), rechtfertigt dies nicht die Anwendung des höheren Strafrahmens.

3

Die Zurechnung der Gefährlichkeit eines Gegenstands kann von der Kenntnis des Täters über dessen Ladezustand abhängen; mangels Feststellungen zur Tätereinsicht ist die Verwirklichung höherer Tatbestandsvarianten nicht tragfähig zu begründen.

4

Ist der Strafausspruch wegen Rechtsfehlern bei der Bestimmung des Strafrahmens aufzuheben, hat das Revisionsgericht die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 2. Juni 1998

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag, am 5. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 2. Juni 1998 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung begangen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat das zur Tatzeit geltende Recht angewendet, weil es jeweils sowohl den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. als auch den denselben Strafrahmen eröffnenden Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 6. Gesetzes zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (in Kraft getreten am 1. April 1998) als erfüllt ansah. Dies findet in den (bisherigen) Feststellungen keine Stütze.

Die Strafkammer konnte nicht feststellen, ob die Luftdruckpistole und der zum Verschießen von Platz- und Gaspatronen geeignete Revolver, die der Angeklagte und sein Mittäter bei der ersten Tat (13. März 1997) bei sich führten, geladen waren. Danach wäre aber nach altem Recht nur eine Bestrafung nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB und nach neuem Recht regelmäßig nur eine Bestrafung nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB in Betracht gekommen (vgl. BGH, Beschl. vom 17. Juni 1998 – 2 StR 167/98 [zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen]; Beschl. vom 1. Juli 1998 – 1 StR 183/98 [zur Veröffentlichung vorgesehen]).

Gleiches gilt für die zweite Tat (25. März 1997), für die Feststellungen über den Ladezustand der Waffen fehlen, die aber „nach demselben Muster“ (UA S. 7) ablief. Für die dritte Tat (3. April 1997) ist zwar festgestellt, dass der Mittäter aus dem Revolver einen Schuss abgab, dies aber mit dem Angeklagten nicht abgesprochen war. Damit ist nicht belegt, dass der Angeklagte den Ladezustand des Revolvers kannte.

In allen Fällen beträgt demnach die Mindeststrafe auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen unter Anwendung des milderen Rechts (§ 2 Abs. 3 StGB) nur drei Jahre. Nachdem sich das Landgericht (nach rechtsfehlerfreier Ablehnung von minder schweren Fällen – § 250 Abs. 2 StGB a.F.) mit Einzelstrafen von einmal fünf Jahren und zweimal fünf Jahren und zwei Monaten sowie mit der Gesamtstrafe von fünf Jahren und drei Monaten an der Untergrenze des Strafrahmens orientiert hat, ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht eine mildere Strafe verhängt hätte, wenn es von dem zutreffenden Strafrahmen ausgegangen wäre.

Es ist indes möglich, dass der neue Tatrichter zum Ladezustand der Waffen noch genauere Feststellungen wird treffen können. Wie dem Senat aus dem Revisionsverfahren gegen den gesondert verfolgten Mittäter bekannt ist, ist in jenem Verfahren festgestellt worden, dass der Revolver jeweils geladen war. Für den Fall solcher Feststellungen weist der Senat auf seine, in jenem Verfahren ergangene Entscheidung hin, wonach ein mit Platzpatronen geladener Revolver, der dem Opfer an den Körper gehalten wird, ein objektiv gefährlicher Gegenstand ist, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen, und damit als Waffe im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB n.F. anzusehen ist (Senat, Beschl. vom 19. August 1998 – 3 StR 333/98 – zur Veröffentlichung vorgesehen).

KutzerMiebachPfister
Rissing-van SaanWinkler

Zitiert (2)