Revision im Bankrott- und Betrugsverfahren: Zurückverweisung nur zur Bewährungsprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 535/53
- Datum
- 07.10.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Aufwand im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO liegt vor, wenn ein Schuldner bei fehlenden Betriebsmitteln Ausgaben tätigt, die zur gesamten Vermögenslage in keinem angemessenen Verhältnis stehen und das notwendige und übliche Maß überschreiten.
Für die Beurteilung, ob übermäßige Summen „verbraucht“ oder „schuldig geworden“ sind, ist auf die gesamte Vermögens- und Einkommenslage des Schuldners abzustellen; maßgeblich ist nicht allein der Umsatz eines Unternehmens.
Für den inneren Tatbestand des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO genügt Fahrlässigkeit; der Schuldvorwurf kann sich daraus ergeben, dass ein ordentlicher Kaufmann die Unangemessenheit des Aufwands bei gebotener Sorgfalt hätte erkennen müssen.
Beim Eingehungsbetrug macht sich strafbar, wer trotz erkannter Unfähigkeit, fällige Verbindlichkeiten innerhalb angemessener Frist zu erfüllen, weiterhin Waren auf Kredit bezieht und dabei Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten vorspiegelt.
Ein bloßes Schweigen über eine die Leistungsfähigkeit ausschließende wirtschaftliche Krise kann im Geschäftsverkehr als Unterdrückung wahrer Tatsachen eine Täuschung i.S.d. § 263 StGB darstellen, wenn nach Treu und Glauben eine Offenbarungspflicht besteht.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 9. Juni 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Leopold ███, geboren am ██ ██ ██ in ███, wegen einfachen Bankrotts u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Maas als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 9. Juni 1953 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen einfachen Bankrotts und wegen fortgesetzten Betrugs zur Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Dagegen wendet er sich mit seiner die Sachbeschwerde erhebenden Revision. Sie beanstandet zunächst den Schuldspruch aus § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO, jedoch ohne Erfolg.
1.) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am 1. Oktober 1949 fast ohne Betriebskapital ein Großhandelsgeschäft in Lebensmitteln eröffnet. Am 1. Mai 1951 hat er seine Zahlungen eingestellt bei einem Schuldenstand von über 38.000 DM, der nur unwesentlich über der Gesamtsumme seiner Ausgaben für Kraftfahrzeuge liegt. Der Angeklagte hat einen bei Geschäftsbeginn um 6.000 DM erworbenen Personenkraftwagen bald darauf gegen einen Lieferwagen vertauscht. Dazu hat er im ersten Vierteljahr 1950 einen fabrikneuen Personenkraftwagen Opel-Olympia für 8.000 DM angeschafft, weiter einen fabrikneuen Lastkraftwagen Opel-Blitz für 17.600 DM; im zweiten Vierteljahr 1950 außerdem noch ein Kraftrad um 1.000 DM. Im August 1950 hat der Angeklagte den durch Brand vernichteten Lieferwagen durch einen neuen Lieferwagen Opel-Blitz ersetzt, für den er nach Abzug der Versicherungssumme von 3.000 DM noch 5.600 DM zu zahlen hatte. Der weitaus größte Teil der Betriebsausgaben des Angeklagten ist auf die Unterhaltungskosten für die Kraftfahrzeuge entfallen. Sie haben ohne Abschreibungen rund 16.000 DM, mit Abschreibungen 19.700 DM ausgemacht.
Aus diesen Tatsachen hat das Landgericht in Anlehnung an das Gutachten eines zur Verhandlung beigezogenen Sachverständigen geschlossen, die Aufwendungen für diese Fahrzeuge seien in keinem angemessenen Verhältnis zum vorhandenen Geschäftsvermögen gestanden; sie hätten das notwendige und übliche Maß überschritten. Der Angeklagte habe dadurch zwar seinen Umsatz steigern können, ohne aber daraus einen Gewinn zu erzielen. Dadurch sei er immer mehr in Schulden geraten. Die Anschaffung des Opel-Personenkraftwagens sei gänzlich überflüssig gewesen und übertriebener Aufwand. Insgesamt habe der Kraftfahrzeugpark die durch die Einkünfte und die Leistungsfähigkeit des Geschäfts gesteckten Grenzen überschritten. Damit sei der äußere Tatbestand des Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO gegeben.
Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, wenngleich die Kosten für den Erwerb der Kraftfahrzeuge über die Grenzen der Leistungsfähigkeit des Geschäfts hinausgegangen und deshalb als übermäßig zu bezeichnen seien, so sei das doch kein Aufwand, weil alle diese Anschaffungen sich innerhalb des Rahmens des Notwendigen und Üblichen gehalten hätten. Sein Geschäftsbetrieb sei nicht mit einem einzigen Lastkraftwagen zu versorgen gewesen. Er und seine Vertreter hätten „beweglich bleiben“ müssen, um die Geschäftsverbindungen aufrechtzuerhalten und zu verbessern.
Der Angriff scheitert an den Feststellungen des Tatrichters. Sie rechtfertigen die Anwendung des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO. Bei dem Mangel der erforderlichen Betriebsmittel kann nicht bezweifelt werden, dass die erheblichen Ausgaben für eine Anzahl von Kraftfahrzeugen als Aufwand im Sinne der genannten Gesetzesvorschrift anzusehen sind. Der Angeklagte wollte sein anfangs kleines Geschäft in die Höhe bringen. Dem Geschäftsvolumen entsprach die Anschaffung eines größeren Fuhrparks keineswegs. Sie lag nicht im Rahmen des Üblichen oder gar des Notwendigen. Vielmehr hat der Angeklagte dadurch, dass er teure Fahrzeuge auf Kredit kaufte, sich in hohe Schulden gestürzt, die mit den Notwendigkeiten des Geschäftsbetriebs nicht in Einklang standen. Gleichgültig ist, ob dieser Aufwand innerhalb oder außerhalb des Geschäftsbetriebs gemacht worden ist (RGSt 73, 229).
Klar gestellt ist ferner, dass der Angeklagte durch Aufwand übermäßige Summen verbraucht hat oder schuldig geworden ist. Für die Beantwortung dieser Frage ist von seiner gesamten Vermögenslage auszugehen (RGSt 70, 260). Dass das Landgericht das getan hat, lässt sich dem Inhalt der Urteilsgründe mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen. Das Geschäftseinkommen ist zwar nicht besonders angegeben, sondern nur der Umsatz. Aber aus dem Zusammenhang mit den Feststellungen zum Tatbestand des fortgesetzten Betrugs ergibt sich, dass das Einkommen des Angeklagten sehr gering war, dass er außerhalb des Geschäfts weder Vermögen besaß noch Einkünfte bezog.
2.) Der Angeklagte bekämpft ferner die Bejahung seines Verschuldens. Er ist der Ansicht, wenn er sich mangels genügender kaufmännischer Schulung in seinen geschäftlichen Erwartungen getäuscht habe, so könne ihm das nicht als Fahrlässigkeit angerechnet werden.
Auch damit kann er nicht durchdringen.
Im Urteil ist dazu ausgeführt, der Angeklagte hätte im Hinblick darauf, dass es sich bei seinem jungen Unternehmen um einen kapitalschwachen, ja beinahe kapitallosen Anlaufbetrieb gehandelt habe, sich selbst größte Beschränkung auferlegen müssen. Er hätte im Betrieb mit der größten Sparsamkeit arbeiten und jeden unnötigen Aufwand vermeiden müssen. Durch den übertriebenen Aufwand habe er unnötig hohe Kosten verursacht. Das alles hätte er bei gehöriger Beobachtung der ihm obliegenden und möglichen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unbedingt erkennen können und müssen, zumal er jahrelang eine kaufmännische Tätigkeit ausgeübt habe.
Damit ist die für den inneren Tatbestand des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO ausreichende Schuldform der Fahrlässigkeit rechtlich bedenkenfrei bejaht. Auf den Beweggrund, aus dem heraus der Aufwand gemacht wurde – hier auf den Wunsch des Angeklagten, sein Geschäft schnell zu vergrößern –, kommt es nicht an (BGH 3 StR 403/53 vom 11. März 1954).
Auch der gegen die Verurteilung wegen Betrugs erhobene Angriff geht fehl.
1.) Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte schon vom 31. März 1950 an zu keiner Zeit über so viel umlaufende Mittel verfügt habe, um die fälligen kurzfristigen Verbindlichkeiten abdecken zu können. Die laufenden Mahnungen der Gläubiger und die seit September 1950 sich häufenden Zahlungsbefehle hätten ihn seine wahre Vermögenslage erkennen lassen. Ein Bücherrevisor habe im Oktober 1950 eine Zwischenbilanz des vom Angeklagten betriebenen Unternehmens gezogen, ihn auf dessen ungünstige Entwicklung hingewiesen und mit ihm über Vergleichs- und Konkursverfahren gesprochen. Spätestens Ende November 1950 sei sich der Angeklagte über diese Verhältnisse klar geworden. Trotzdem habe er fortlaufend Waren auf Kredit gekauft im Bewusstsein, neue Verbindlichkeiten innerhalb angemessener Frist nicht erfüllen zu können. Es sei ihm nur darauf angekommen, Lieferungen ohne Zahlung zu erhalten, um von seinem konkursreifen Geschäft auf Kosten seiner Gläubiger leben zu können.
Das Urteil führt sieben Fälle auf, in denen der Angeklagte mindestens durch schlüssige Handlungen, vielfach aber durch ausdrückliche unwahre Tatsachenbehauptungen seine Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit vorgetäuscht und sich dadurch des Eingehungsbetrugs schuldig gemacht hat. Die Strafkammer hält für erwiesen, dass die Vertragsgegner sich im Vertrauen auf die vorgespiegelte Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Angeklagten zum Kaufabschluss und zur Lieferung von Waren bereitgefunden haben, ohne in dem erworbenen Anspruch auf Zahlung einen entsprechenden Gegenwert erlangt zu haben.
Dagegen ist im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt nichts einzuwenden. Auch die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs ist rechtlich vertretbar. Er wirkt übrigens hier zugunsten des Angeklagten.
2.) Was die Revision im Einzelnen zu dem Urteil vorbringt, ist im Ergebnis nichts anderes als ein unzulässiger Angriff auf die tatsächlichen Feststellungen.
a) Dem ████████████████████████ der Allgäuer Alpenmilch AG Thomas █████████████████████████ gegenüber betonte der Angeklagte am 8. Januar 1951 der Wahrheit zuwider, die Zahlung der bestellten Blechsenmilch sei absolut sicher, obwohl er damals bereits zum Offenbarungseid vorgeladen worden war und seinen Gläubigern ein Moratorium angeboten hatte. Dadurch erwirkte er die Lieferung.
Dasselbe gelang ihm zum Nachteil der ebenfalls von ████ vertretenen Firma ████ & Co., die ihm auf Grund der erwähnten Vorspiegelungen und der später gegebenen Versicherung, ein Kredit bedeute für die Lieferfirma kein Risiko, weil er genügend Deckung besitze und den Rechnungsbetrag binnen zehn Tagen bezahlen werde, Waren überließ. Auf die für zwei Lieferungen angefallene Gesamtforderung der Gläubigerin in Höhe von 1.641,45 DM leistete er auf deren Drängen schließlich 641,45 DM. Den Rest blieb er schuldig; ebenso die Forderung der Allgäuer Alpenmilch AG zu 307,75 DM.
Die Einwendungen der Revision, der Angeklagte habe mit dem Hinweis, er habe sichere Kunden und deshalb sichere Forderungen, nicht die Unwahrheit gesagt, liegen neben der Sache. Denn er war damals bereits so verschuldet, dass er trotz einzelner sicherer Forderungen seinen weit höheren Verpflichtungen entgegen seinen Erklärungen nicht nachkommen konnte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe bei seinem Besuch bei der Firma ████ keinen Irrtum erweckt, widerspricht den als erwiesen erachteten Tatsachen.
b) Dasselbe gilt für den Fall der Firma ██████. Deren Verkäufer hatte der Angeklagte durch die bestimmte, jedoch nicht ernstgemeinte Zusage der Einlösung des am 31. Januar 1951 in Zahlung gegebenen Schecks veranlasst, entgegen der Anweisung seiner Firma Waren zum Preis von rund 273 DM abzugeben. Der Scheck wurde nicht eingelöst. Der Angeklagte kann mit seinem Hinweis, er habe nicht den Vorsatz gehabt, den Scheck nicht einzulösen, im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Das Gegenteil steht auf Grund des Urteils fest.
Ebenso verhält es sich mit seiner Verteidigung in den Fällen des Weingroßhändlers ███████, des Kaufmanns ███████ und des Obstgroßhändlers ███████ (Fälle 3; 5; 7 des Urteils). Gegen die Auffassung des Erstrichters werden nur tatsächliche Einwendungen erhoben, die unbeachtlich sind im Hinblick auf die Feststellungen.
Danach hat der Angeklagte mit ███████ am 31. Januar und 2. Februar 1951 Zahlung für bezogenen Wein innerhalb 30 Tagen vereinbart, obwohl er damit rechnete und einverstanden war, den Termin nicht einhalten zu können. Die Schuld von fast 180 DM ist noch nicht beglichen.
Von ███████ hat der Angeklagte Mitte Februar 1951 durch das trotz Kenntnis seines Unvermögens gegebene, aber nicht erfüllte Versprechen umgehender Zahlung die Abgabe von Waren auf Kredit im Werte von 500 DM erreicht. Durch diese Zusicherung ist nach der einwandfreien Annahme des Landgerichts ███████ in einen Irrtum versetzt worden. Deshalb kann sich der Angeklagte nicht darauf berufen, ███████ habe über ihn eine Auskunft eingeholt, die ungünstig gelautet habe, er sei also nicht durch ihn getäuscht worden.
Mit ████████ hat der Angeklagte vom 28. März bis 4. April 1951 Geschäfte über Lieferungen im Betrag von mehr als 2.000 DM abgeschlossen. Am 30. März 1951 hat der Angeklagte fest zugesichert, es würden sowohl die protestierten Schecks und alle künftig gegebenen Schecks unter allen Umständen am 4. April 1951 eingelöst. Daraufhin sind ihm weitere Waren überlassen worden. Der Gläubiger ist für seine gesamte Forderung von über 2.000 DM nicht befriedigt worden. Der Angeklagte kann sich nicht mit dem Hinweis entlasten, er sei willens gewesen zu zahlen. Ein ernstgemeinter Zahlungswille konnte bei seiner damaligen Vermögens- und Einkommenslage nicht in Betracht kommen.
Von der Margarine-Verkaufsunion hat der Angeklagte Ende Januar/Anfang Februar 1951 Waren auf Kredit bestellt und erhalten, von Conrad █████████, dem Vertreter zweier Lebensmittelfabriken, Anfang März 1951. Ausdrücklich falsche Vorspiegelungen sind bei der Darstellung dieser beiden Einzelfälle (Nr. 4 und 6) im Urteil nicht hervorgehoben. Indes ist in der zusammenfassenden Erörterung darauf hingewiesen, dass der Angeklagte seine mangelnde Zahlungsfähigkeit gekannt und seine Kreditwürdigkeit jedenfalls durch schlüssige Handlungen vorgetäuscht habe.
Mit der gegenteiligen Behauptung, die Lieferanten seien durch den Angeklagten nicht in einen Irrtum versetzt worden, kann die Revision nichts ausrichten. Im Übrigen wäre selbst ein bloßes Schweigen hier als Unterdrückung wahrer Tatsachen im Sinne des § 263 StGB anzusehen. Treu und Glauben hätten den Angeklagten namentlich mit Rücksicht auf die kurz vor seiner Zahlungseinstellung liegende Tatzeit zur Offenbarung seiner schwierigen Lage verpflichtet (vgl. RGSt 70, 155).
III. Der Schuldspruch wegen Konkursvergehens und Betrugs ist sonach zu Recht ergangen.
Auch gegen die auf Grund der Sachrüge zu prüfenden Strafzumessungserwägungen bestehen keine Bedenken. Nur wegen der nach Erlassung des angefochtenen Urteils eingetretenen Gesetzesänderung, die eine Strafaussetzung zur Bewährung zulässt, ist die Zurückverweisung der Sache geboten. Die Strafmilderung ist auch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB; § 354a StPO).
| Busch | Koeniger | Martin | |||
| Krauss | Maas |