Revision unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung nach Fristversäumnis abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 519/98
- Datum
- 25.11.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Fristversäumung ohne Verschulden der betroffenen Partei erfolgt ist.
Das bloße Nicht-Erinnern an eine mündlich erteilte Rechtsmittelbelehrung begründet nicht ohne Weiteres ein unverschuldetes Hindernis für die Fristwahrung.
Wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsmittelbelehrung erteilt und behauptet er nicht, sie nicht verstanden oder aufgrund von Unmündigkeit bzw. Unfähigkeit nicht aufnehmen zu können, ist die Versäumung der Frist verschuldet.
Wer eine mündlich erteilte Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden hat, muss sich bei den zuständigen Stellen oder seinem rechtskundigen Verteidiger erkundigen; unterlässt er dies, steht der Vorwurf des Verschuldens der Wiedereinsetzung entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 7. Juli 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 519/98 vom 25. November 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Subventionsbetrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. November 1998 gemäß § 46 und § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 7. Juli 1998 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Subventionsbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist erst nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist eingelegt worden und daher unzulässig.
Zum gleichzeitig angebrachten Wiedereinsetzungsgesuch hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 21. Oktober 1998 ausgeführt:
"Der Antrag des Angeklagten, ihm nach Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, kann keinen Erfolg haben, weil er nicht ohne Verschulden gehindert war, die Rechtsmittelfrist zu wahren.
Dass dem Angeklagten am Ende der Hauptverhandlung von Seiten des Gerichts eine mündliche Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde, bestätigt das Hauptverhandlungsprotokoll (Bd. V, Bl. 66 d.A.). Der Antragsteller behauptet nicht, er habe sich zum Zeitpunkt der Rechtsmittelbelehrung in einem Zustand befunden, in dem er nicht in der Lage gewesen sei, die Rechtsmittelbelehrung zu verstehen.
In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 22. Juli 1998 macht er lediglich geltend, er könne sich an die Rechtsmittelbelehrung nicht erinnern. Dass sich daraus eine Rechtfertigung seines Wiedereinsetzungsantrages nicht ergeben kann, liegt auf der Hand.
Im Übrigen wäre es auch nicht als unverschuldet anzusehen, wenn der Angeklagte die mündlich erteilte Belehrung nicht richtig verstanden hätte, ohne es zu sagen und sich bei den zuständigen Stellen bzw. seinem rechtskundigen Verteidiger nach den bestehenden Fristen zu erkundigen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1996 – 3 StR 531/96). Dies hat der Angeklagte nicht getan."
Dem tritt der Senat bei.
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