Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsfrist und Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 531/96
- Datum
- 18.12.1996
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass das Fristversäumnis unverschuldet erfolgt ist.
Eine mündlich erteilte Rechtsmittelbelehrung gilt regelmäßig nicht als unverschuldet missverstanden, wenn der Beteiligte dies nicht im Verfahren geltend macht oder sich nicht erkundigt.
Die Anwesenheit und Erreichbarkeit eines rechtskundigen Verteidigers entbindet den Angeklagten von der Darlegung eines Entschuldigungsgrundes, wenn er mögliche Klarstellungen nicht einholt.
Die Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung durch einen Dolmetscher stärkt die Annahme, dass dem Angeklagten die Rechtslage verständlich gemacht wurde und ein Verschulden vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 3. Mai 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 531/96 vom 18. Dezember 1996 in der Strafsache gegen █ aus AC______ (Niederlande), Abdulkadir ██, geboren am ███ in MC (Türkei), wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 1996 einstimmig
Tenor
Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3. Mai 1996 Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, sowie seine Revision gegen das vorbezeichnete Urteil werden auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
„Dass dem Antragsteller in der Hauptverhandlung von Seiten des Gerichts eine mündliche Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist, bestätigt die Sitzungsniederschrift (Bl. 163 d. S.A.). Es ist in der Regel nicht als unverschuldet anzusehen, wenn ein Angeklagter die mündlich erteilte Belehrung nicht richtig verstanden hat, ohne es zu sagen und sich bei den zuständigen Stellen zu erkundigen (vgl. KG NZV 1992, 123, 124). Dies gilt umso mehr, als dem Angeklagten hier ein rechtskundiger Verteidiger zur Seite stand. Bei diesem hatte sich der Angeklagte nach bestehenden Fristen erkundigen können und müssen.“
Dem schließt sich der Senat an. Er weist darauf hin, dass auch der Dolmetscher am Ende der Hauptverhandlung die Rechtsmittelbelehrung für den Angeklagten übersetzt hat.
Mit dieser Entscheidung wird der Beschluss des Landgerichts vom 30. September 1996 gegenstandslos.
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