Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung aufgehoben wegen fehlerhafter Besetzung durch nicht beeidigte Schöffen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 519/53
Datum
13.05.1954
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte wendet sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Verabredung eines Verbrechens und Diebstahls. Der BGH prüft, ob die Schöffen für das Geschäftsjahr 1952 ordnungsgemäß beeidigt waren. Mangels erneuter Beeidigung war die Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt; die Verurteilung wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Zudem hält der BGH die Berücksichtigung fremder Tathandlungen bei der Strafzumessung für zulässig, bemängelt aber die unvollständige Urteilsformel.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schöffen müssen bei ihrer ersten Dienstleistung im zweiten Geschäftsjahr erneut beeidigt werden; fehlt diese Beeidigung, ist die Besetzung des Gerichts verfahrensrechtlich fehlerhaft.

2

Die fehlerhafte Besetzung des Strafgerichts durch nicht ordnungsgemäß beeidigte Schöffen begründet einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO mit Aufhebung der Verurteilung und Zurückverweisung.

3

Bei der Strafzumessung darf das Gericht Handlungen Dritter berücksichtigen, wenn diese dem Plan oder der Tatbeteiligung des Angeklagten zurechenbar sind.

4

Die Urteilsformel muss die Art des verabredeten Verbrechens ausweisen, soweit diese Bezeichnung für Rechtsfolgen (z. B. Rückfallstatbestände nach §§ 244, 250 i. V. m. § 49a StGB) erheblich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 14. November 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ███, den kaufmännischen Angestellten Otto ████, geboren am ██ in ███, wegen Verabredung eines Verbrechens u. a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Dr. Koeniger, Bundesrichter,

Prof. Dr. Busch, Bundesrichter,

Martin, Bundesrichter,

Maas, Bundesrichter,

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 14. November 1952, soweit es ihn verurteilt hat, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Verabredung eines Verbrechens“ und wegen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und fünf Monaten Gefängnis verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Vorschriften des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist begründet, weil die Vorschrift des § 51 Abs. 1 GVG in der vor dem Inkrafttreten des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 geltenden Fassung verletzt worden ist. Die für die Geschäftsjahre 1951 und 1952 gewählten Schöffen Heinrich Ki[REDACTED] und Bernhard █████ waren zur Zeit der Verhandlung und Entscheidung für das Geschäftsjahr 1952 nicht beeidigt. Der Bundesgerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen (vgl. BGHSt 4, 159; 3, 176 und das Urteil des erkennenden Senats vom 19. März 1953 – 3 StR 64/53 –), dass die Schöffen bei ihrer ersten Dienstleistung im zweiten Geschäftsjahr erneut beeidigt werden müssen. Dies war im vorliegenden Fall vor der Hauptverhandlung nicht geschehen, infolgedessen war die Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt. Hierin liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO, so dass die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen werden muss, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Die Nachprüfung in sachlich-rechtlicher Beziehung ergibt nach den bisherigen Feststellungen keine Rechtsfehler. Es ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den von den Mitangeklagten L[REDACTED] und Ko[REDACTED] ausgeführten Einbruchsdiebstahl, der aus dem Plan des Beschwerdeführers zur Beraubung seines Arbeitgebers hervorgegangen war, zum Nachteil des Angeklagten ████ bei der Strafzumessung berücksichtigt hat. Es sei jedoch bemerkt, dass die Urteilsformel in ihrer bisherigen Fassung nicht vollständig ist, weil sie nicht angibt, welcher Art das Verbrechen war, das der Angeklagte verabredet hatte. Eine solche Angabe ist nötig, weil auch die Teilnahme in der Form des § 49a StGB den Rückfall nach den §§ 244, 250 StGB begründet (BGHSt 2, 360, 361).

BuschRotbergMartin
KoenigerMaas

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