Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen widersprüchlicher Feststellungen zur Uneinsichtigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 518/54
- Datum
- 10.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei fahrlässigen Taten ist der Vorwurf der Uneinsichtigkeit besonders sorgfältig zu prüfen; eine Feststellung der Uneinsichtigkeit bedarf konkreter, aus den Urteilsfeststellungen ersichtlicher Anknüpfungstatsachen.
Sind beim Angeklagten aufgrund früherer Kopfverletzungen Gedächtnis- oder Konzentrationsstörungen nachgewiesen oder möglich, sind diese Umstände in der Würdigung von Schuldfähigkeit und Verschuldensgrad zu berücksichtigen.
Hat der Angeklagte Kenntnis von der Unzuverlässigkeit seines Gedächtnisses, trifft ihn die Pflicht, dieses sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls die Hilfe des Prozessrichters zu erbitten; ein pflichtwidriges Unterlassen kann fahrlässig sein und strafmildernd oder strafbegründend wirken.
Stehen strafzumessende Feststellungen (insbesondere zur Haltung des Angeklagten gegenüber der Tat) im Widerspruch zu den übrigen Sachverhaltsfeststellungen über psychische oder kognitive Beeinträchtigungen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 14. Dezember 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ██████ █████ K ██ aus ██████████, geboren am █████ in ███████, Bezirk ███, wegen fahrlässigen Falscheides
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. März 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ ███ ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 14. Dezember 1954 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die auf das Strafmaß beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht in der Lage, die an ihn gestellten Fragen klar und genau zu beantworten. Er wich vielmehr der Beantwortung der Fragen durch Gegendarstellungen aus. Das Landgericht führt dies auf einen Mangel an Konzentrationsfähigkeit zurück und findet sich in dieser Überzeugung durch die gutachtliche Äußerung des Sachverständigen bestärkt, es sei nicht ausgeschlossen, dass das Gedächtnis des im Übrigen organisch gesunden Angeklagten durch eine im Kriege erlittene Kopfverletzung und eine schwere Gehirnerschütterung in Mitleidenschaft gezogen sei. Es ist aus diesem Grunde der Meinung, seine Einlassung, er habe seine Aussage für richtig gehalten, sei ihm nicht zu widerlegen, und hat ihn deshalb nur des fahrlässigen Falscheides für schuldig erachtet.
Die Revision macht zunächst geltend, mit diesen Feststellungen stehe es in Widerspruch, dass das Landgericht den Grad der Fahrlässigkeit als „nicht unerheblich“ angesehen habe. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Im Urteil ist dargelegt, dass der Angeklagte sich der Folgen seiner Verletzungen bewusst war und sich in der Hauptverhandlung sogar auf seine Nervosität und leichte Erregbarkeit berufen hat. Aus dem Umstand, dass er nach seiner Vernehmung im Zivilprozess um Verschiebung der Vereidigung gebeten hatte, schließt das Landgericht, dass er bei der ersten Vernehmung an der Richtigkeit seiner Darstellung ganz offensichtlich selbst gezweifelt habe. Er habe die zwischen der Vernehmung und der auch in den drei Wochen,
Eidesleistung liegenden, genügend Zeit gehabt, sich über die auf seiner Wesensart beruhende Fehlerquelle klar zu werden und zu erkennen, dass es seine Pflicht war, den Prozessrichter hierüber aufzuklären. Das Landgericht ist demnach der Ansicht, das Wissen um die Unzuverlässigkeit des Gedächtnisses habe dem Angeklagten die Pflicht auferlegt, dieses sorgfältig zu prüfen und die Hilfe des Prozessrichters zu erbitten, um diese Fehlerquelle weitgehend auszuschalten. Darin ist dem Tatrichter unbedenklich beizutreten.
Berücksichtigt man ferner, dass der Angeklagte auf seine ausdrückliche Bitte eine dreiwöchige Frist zur Überlegung und Selbstprüfung erhalten hatte, so ist in der Bewertung der Fahrlässigkeit als „nicht unerheblich“ kein Rechtsfehler zu finden.
Dagegen ist der Revision darin beizupflichten, dass die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte sei uneinsichtig, mit den Feststellungen, die über die auf die Kopfverletzungen zurückgeführten Besonderheiten seines Wesens getroffen worden sind, nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen ist. Umstände, die eine derartige Einstellung des Angeklagten zu seiner Tat erkennen ließen, sind dem Urteil ebenfalls nicht zu entnehmen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich der Angeklagte gegen den Vorwurf des fahrlässigen Falscheides in einer Weise verteidigt hätte, die einen derartigen Schluss rechtfertigt. Bei fahrlässigen Taten ist der Vorwurf der Uneinsichtigkeit besonders sorgfältig zu prüfen (vgl. BGH 3 StR 46/51 vom 30. August 1951 – LM StPO § 267 Abs. 3 Nr. 17).
Der Rechtsfehler zwingt dazu, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
| Glanzmann | Busch | Wirtzfeld | |||
| Koeniger | Dr. Wiefels |