Treffer
BGH Beschluss

Revision: Teilweise Einstellung und Ausschluss von Tatteilen nach §§154, 154a StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 515/96
Datum
11.06.1997
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der BGH gab der Revision teilweise statt: Er stellte bestimmte Tatteile vorläufig nach §154 Abs.2 StPO ein und schloss weitere Tatteile nach §154a Abs.2 StPO aus. Die für einen eingestellten Tatkomplex gesondert verhängte Freiheitsstrafe entfiel, die Gesamtstrafe blieb jedoch bestehen, da nicht anzunehmen war, die Kammer hätte ohne die ausgeschiedenen Teile zu niedrigeren Strafen gelangt. Die weitergehende Revision wurde verworfen; die Staatskasse trägt die Kosten der eingestellten Teile.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verfahren kann nach §154 Abs.2 StPO hinsichtlich einzelner Tatteile vorläufig eingestellt werden; die dadurch betroffenen gesondert verhängten Strafen entfallen.

2

Nach §154a Abs.2 StPO können Verfahrensteile aus dem Verfahren ausgeschieden werden, ohne dass dies zwingend die Aufhebung oder Herabsetzung der verbleibenden Gesamtstrafe zur Folge hat.

3

Die Aufrechterhaltung der Gesamtstrafe ist zulässig, wenn auszuschließen ist, dass das Tatgericht ohne die ausgeschiedenen Verfahrensteile zu niedrigeren Strafen gelangt wäre.

4

Bei Einstellung oder Ausscheidung von Tatteilen nach §§154, 154a StPO hat die Staatskasse die auf diese Tatteile entfallenden Kosten des Verfahrens und die insoweit notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 17. Mai 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 515/96 vom 11. Juni 1997 in der Strafsache gegen ███ Uwe, geboren am ███ in ██████████, wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung als Rädelsführer u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 1997 gemäß § 154 Abs. 2, § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 17. Mai 1996 wird a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten unter Nummer VI der Urteilsgründe (UA S. 51 ff.) ein Vergehen der Volksverhetzung in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zur Last liegt, b) das Verfahren im Übrigen gemäß § 154a Abs. 2 StPO durch das Ausscheiden folgender Verfahrensteile beschränkt: – soweit dem Angeklagten unter Nummer III. 2. der Urteilsgründe (UA S. 34 ff.) ein Vergehen der Volksverhetzung zur Last gelegt wird und – soweit dem Angeklagten unter IV. 5. der Urteilsgründe (UA S. 50) ein Vergehen der Verletzung des Briefgeheimnisses zur Last liegt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die auf die eingestellten Verfahrensteile entfallenden Kosten des Strafverfahrens und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer ███ die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die teilweise Verfahrenseinstellung im Tatkomplex Nummer VI der Urteilsgründe führt zum Wegfall der dafür gesondert verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Dagegen kann die Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten mit den zugrundeliegenden Einzelstrafen bestehen bleiben, da auszuschließen ist, dass die Strafkammer ohne die nach § 154a Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Verfahrensteile zu niedrigeren Strafen für diese Tatkomplexe gelangt wäre.

Da das Urteil durch diese Entscheidungen im Übrigen rechtskräftig wird, war eine Kosten- und Auslagenentscheidung hinsichtlich der nach §§ 154, 154a StPO ausgeschiedenen Tatteile veranlasst (vgl. BGHR StPO § 154a Kostenentscheidung 1).

Rissing-van SaanKutzerWinkler
ZschockeltMiebach

Zitiert (1)