Treffer
BGH Beschluss

Teilaufhebung des Strafausspruchs wegen nicht fortbestehender schädlicher Neigungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 515/96
Datum
07.03.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte M führte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung. Das Revisionsgericht bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 JGG (fortbestehende schädliche Neigungen zum Zeitpunkt des Urteils) nicht festgestellt hat. Auch die Erörterung der Schwere der Schuld genügte nicht. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; die weitergehende Revision eines Mitangeklagten wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen nach § 17 Abs. 2 JGG setzt voraus, dass die schädlichen Neigungen zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung noch fortbestehen.

2

Bei der Verhängung von Jugendstrafen ist der Zeitpunkt der Beurteilung der Neigungen der Urteilszeitpunkt; Maßgaben dürfen nicht allein vom Tatzeitpunkt abhängig gemacht werden.

3

Die Feststellung der schädlichen Neigungen und die Bewertung der Schwere der Schuld müssen in den Urteilsgründen nachvollziehbar dargelegt werden.

4

Eine auf § 357 StPO gestützte Teilaufhebung des Rechtsfolgenausspruchs erstreckt sich auf Mitverurteilte, soweit bei ihnen der gleiche Rechtsfehler der Strafzumessung vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 17. Mai 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 515/96 vom 7. März 1997 in der Strafsache gegen ███ geboren am 1. ████ 1972 in ██, M███ aus ███████████, dort geboren am 2. ████ 1970, wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. März 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten M[REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 17. Mai 1996 im Rechtsfolgenausspruch, soweit es ihn und den Mitangeklagten Mo[REDACTED] betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ██████ wird verworfen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten M[REDACTED] ergeben. Dagegen hat der Strafausspruch gegen ihn keinen Bestand. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG nur verhängt werden, wenn diese im Urteilszeitpunkt noch fortbestehen (vgl. BGHR JGG § 17 II schädliche Neigungen 5 m.w.Nachw.). Dies hat das Landgericht, welches ersichtlich den Zeitpunkt der Tatbegehung für maßgeblich hält, nicht

festgestellt. Da sich der Angeklagte von der Gruppe ganz gelöst hat und geläutert erscheint (UA S. 60), kann das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruhen, zumal sich die Urteilsgründe auch nicht eindeutig mit dem weiteren Merkmal der Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 JGG auseinandersetzen.

Die Teilaufhebung ist nach § 357 StPO auf den Angeklagten Mo[REDACTED], der selbst keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken, da dem Landgericht bei der Verhängung der Jugendstrafe gegen ihn der gleiche Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. UA S. 58); auch er hatte sich schon längere Zeit vor der Hauptverhandlung von der Gruppe gelöst (UA S. 59).

zschockelt Kutzer Frau RiBGH Dr. Rissing-van Saan ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.

KutzerWinkler
Miebach
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