Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen schweren Landfriedensbruchs verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 511/52
Datum
11.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision Verfahrensverstöße und sachliche Fehler gegen seine Verurteilung wegen schweren Landfriedensbruchs. Er beruft sich insbesondere auf eine frühere Spruchkammerentscheidung und attackiert Beweiswürdigung und Rädelsführereigenschaft. Der BGH verwirft die Revision: Spruchkammermaßnahmen sind keine strafgerichtlichen Verurteilungen, die tatsächlichen Feststellungen und die Strafzumessung enthalten keine Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Entscheidungen von Spruchkammern und Maßnahmen der Befreiungsgesetze sind keine strafgerichtlichen Verurteilungen und schließen eine spätere strafrechtliche Verfolgung nicht aus (ne bis in idem greift nicht).

2

In der Revision sind die tatrichterlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung grundsätzlich bindend; eine erneute Würdigung der Zeugenglaubhaftigkeit ist nur bei rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung zulässig.

3

Wer durch führendes oder beispielgebendes Verhalten andere zur gemeinschaftlichen Begehung einer Gewalttat veranlasst oder deren Hemmungen überwindet, kann als Rädelsführer im Sinne von § 125 Abs. 2 StGB angesehen werden.

4

Bei der Strafzumessung darf der Tatrichter verwerfliche Gesinnungsmerkmale als strafschärfenden Umstand berücksichtigen, sofern diese Merkmale nicht bereits als Tatbestandsbestandteile verwertet wurden.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 10. Januar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Ingenieur Karl █ geboren am ██ in ███, wegen schweren Landfriedensbruchs u. a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Maas, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Lad, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 10. Januar 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schweren Landfriedensbruchs zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und Verstöße gegen das sachliche Recht.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1) Ein Verfahrensverstoß und zugleich ein sachlich-rechtlicher Fehler würde vorliegen, wenn das Landgericht den Grundsatz „ne bis in idem“ verletzt hätte. Dies behauptet der Beschwerdeführer, indem er ausführt, die „jetzt zur Aburteilung gelangte Tat“ sei schon vorher Gegenstand eines „Sonderstrafverfahrens“ vor den hessischen Spruchgerichten gewesen. In diesem Verfahren habe die Berufungsspruchkammer die Beteiligung des Angeklagten an den vom Landgericht abgeurteilten Ausschreitungen nicht für erwiesen angesehen. Die rechtskräftige Spruchkammerentscheidung schließe eine neue öffentliche Klage vor den Strafgerichten aus; das Verfahren sei deshalb einzustellen.

Damit kann der Angeklagte nicht durchdringen. Die im Spruchgerichtsverfahren zu verhängenden Maßnahmen stellen keine strafgerichtliche Verurteilung dar. Die auf Grund der allgemeinen Strafgesetze (Art. 103 Abs. 3 GG) verhängten Strafen und Maßnahmen ahnden kriminelles Unrecht, während die in den „Befreiungsgesetzen“ (Art. 139 GG) vorgesehenen Sühnemaßnahmen ein bestimmtes politisches Verhalten treffen sollen. Dies wird durch § 138 des hessischen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit klargestellt.

Auch in Art. 22 des bayerischen Gesetzes zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus ist vorgesehen, dass strafbare Handlungen unabhängig von diesem Gesetz verfolgt werden können. Der Bundesgerichtshof hat deshalb bereits ausgesprochen, dass die Entscheidungen der Spruchkammern der amerikanischen Zone einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht entgegenstehen (BGH, Urt. v. 11. November 1951 – 1 StR 309/51).

2) Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet. Wie das Landgericht dargelegt hat, näherte sich der Angeklagte, der damals Ortsgruppenleiter in Wiesbaden war, am 10. November 1938 mit einer Gruppe von bis zu 10 Mann der brennenden Synagoge am Michelsberg. Er verweilte einige Zeit vor dem Gebäude und stieg dann mit dieser Gruppe zu den nahegelegenen Räumen des jüdischen Wohlfahrtsamtes empor. Nachdem sich die Beteiligten dort gewaltsam Zutritt verschafft hatten, machten sie sich daran, die Einrichtung der Räume zu zerstören. Der Angeklagte nahm mit beiden Händen einen Stuhl hoch und zertümmerte ihn. Zur gleichen Zeit schlugen die anderen Männer des Trupps die übrige Einrichtung des Wohlfahrtsamtes entzwei.

Das Landgericht hat in diesem Verhalten die Merkmale eines Verbrechens nach § 125 Abs. 2 StGB gefunden. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer. Dabei greift er in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Mit seiner Ansicht, das Landgericht hätte dem Zeugen ███████, der über das dargestellte Verhalten des Angeklagten ausgesagt hatte, nicht glauben dürfen, kann er in diesem Rechtszug nicht gehört werden. Dass die Zertümmerung eines Stuhles seinen weiteren Gebrauch ausschließt und deshalb als Zerstörung zu werten ist, liegt auf der Hand und brauchte deshalb nicht ausdrücklich erwähnt zu werden.

Auch die Verurteilung des Angeklagten als Rädelsführer nach § 125 Abs. 2 StGB wird von den Feststellungen getragen. Das Landgericht hat hierzu bemerkt, der Angeklagte habe schon unmittelbar vor dem Betreten des Wohlfahrtsamtes gegenüber dem Zeugen ██████ den Eindruck erweckt, dass er der Anführer der Rotte sei. Damit wollte der Tatrichter nicht etwa, wie es scheinen mag, eine Ansicht des Zeugen wiedergeben, sondern zugleich feststellen, dass der Angeklagte die Rotte führte, und ferner deutlich machen, dass seine Überzeugung auf den Wahrnehmungen des ███████ beruhe. Der Zeuge konnte offenbar nur noch dem Sinne nach wiedergeben, dass die Bemerkungen des Angeklagten ihn als Anführer kennzeichneten. Dies brauchte den Tatrichter nicht zu hindern, seine Aussage zu verwerten, um die Rolle des Angeklagten festzustellen. Dazu war er deshalb berechtigt, weil er die Zuverlässigkeit der Aussage des Zeugen █████ geprüft und das Ergebnis in den Urteilsgründen niedergelegt hat. Bei dieser Rolle des Angeklagten konnte das Landgericht weiter ohne Rechtsfehler feststellen, dass er beispielgebend wirkte, als er einen Stuhl zertümmerte.

Darin liegt nicht deshalb ein Denkfehler, wie der Beschwerdeführer meint, weil die übrigen Teilnehmer an dieser Ausschreitung gleichzeitig ebenso handelten. Da sie das Vorbild des Angeklagten vor Augen hatten, konnten ihre inneren Hemmungen zurückgedrängt oder ihre Zerstörungslust gestärkt werden. Auch auf diese Weise hatte der Angeklagte beispielgebend und damit als Rädelsführer wirken können.

Schon diese Feststellungen des Urteils genügen, um die Verurteilung des Angeklagten als Rädelsführer zu rechtfertigen. Es bedarf deshalb keines Eingehens auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob das Landgericht auch die Aussage des Zeugen ████ verwerten durfte, um aus ihr auf die Stellung des Angeklagten zu schließen.

Auch die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils lassen keine Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht war berechtigt, das Verhalten des Angeklagten als Anzeichen einer verwerflichen Gesinnung zu werten; nur in diesem Zusammenhang hat es seinen Eifer unterstrichen. Für die Bemessung der Strafe wurden also keine Gesichtspunkte zum Nachteil des Angeklagten verwertet, die lediglich Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes des § 125 Abs. 2 StGB darstellen.

Nach alledem war das Rechtsmittel des Angeklagten zu verwerfen.

BuschKoenigerBaldus
RotbergMaasLad

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