BGH: Revisionen wegen Beihilfe zur Aussageerpressung und gefährlicher KV verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 309/51
- Datum
- 11.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschluss nach § 251 Abs. 4 StPO ist Voraussetzung für die Verlesung richterlicher Vernehmungsprotokolle; ein Verstoß führt nur bei Beruhen des Urteils zur Aufhebung.
Hat ein Zeuge in mehreren richterlichen Vernehmungen teils beeidigt, teils unbeeidigt ausgesagt, ist über die Nachholung der Beeidigung von Amts wegen zu entscheiden; das Fehlen einer solchen Entscheidung ist revisibel, wirkt sich aber nur bei Beruhen aus.
Die Beamteneigenschaft im Sinne des § 359 StGB setzt bei herangezogenen Hilfskräften voraus, dass sie zur Unterstützung bei der Ausübung polizeilicher Aufgaben eingesetzt werden; ein Einsatz ausschließlich zur rechtswidrigen Misshandlung zur Geständniserpressung genügt nicht.
Ein Eröffnungsbeschluss erledigt zugleich Anträge, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen oder hilfsweise eine gerichtliche Voruntersuchung anzuordnen; die Zuständigkeit richtet sich nach dem eröffneten Anklagevorwurf.
Kann mit dem Erscheinen von Zeugen für ungewisse Zeit nicht gerechnet werden, darf das Gericht die Hauptverhandlung dennoch durchführen und die in § 251 StPO eröffneten Möglichkeiten zur Wahrheitsforschung nutzen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Würzburg, 9. März 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Fritz ████ ██████, geboren am █████████ in ████████, wegen Beihilfe zur Aussageerpressung u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
- Bundesrichter Mantel als Vorsitzender, - Bundesrichter Szentel, - Bundesrichter Dr. Geier, - Bundesrichter Glanzmann, - Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, - Oberstaatsanwalt Dr. █████████████ als ███████████████████, - Justizsekretär ███████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Würzburg vom 9. März 1951 werden verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu tragen, der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
### Gründe
I.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen vier Verbrechen der Beihilfe zur Aussageerpressung, je in Tateinheit mit einem Vergehen der gefährlichen Körperverletzung, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Es hat ihn in einem fünften Fall sowie wegen Totschlags in Tateinheit mit Raufhandel (Tötung eines Flüchtenden) mangels Nachweises freigesprochen.
Am 20. April 1933 hatte der Führer der städtischen Polizei in ███ festgenommene Angehörige der KPD im Gerichtsgefängnis zu vernehmen. Er bat sich zu seiner Unterstützung einige SS-Leute und wies diese darauf hin, dass sie die zu Vernehmenden mit Gummiknüppeln zu schlagen hätten, wenn sie kein Geständnis ablegten. Der Angeklagte misshandelte mit einigen SS-Leuten vier Personen mittels eines Gummiknüppels schwer, um das von dem Polizeibeamten gewünschte Geständnis herbeizuführen.
II.
Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.
1. Sie bringt vor, die Zeitspanne von drei Wochen zwischen Zeugenladung und Hauptverhandlung sei zu kurz gewesen, um den in der Ostzone wohnhaften Zeugen die Beschaffung eines Interzonenpasses zu ermöglichen.
Das Schwurgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, das Volkspolizeiamt in ███ sei am 15. Februar 1951 ersucht worden, den Zeugen bei der Beschaffung von Interzonenpässen behilflich zu sein, damit die Zeugen rechtzeitig zur Hauptverhandlung am 8. März 1951 erscheinen könnten. Das Gericht sei überzeugt, dass diese Beschaffung möglich gewesen wäre, wenn das Volkspolizeiamt sie unterstützt hätte. Es sei daher anzunehmen, den Zeugen seien die Interzonenpässe verweigert worden, so dass eine Aussetzung der Hauptverhandlung keinen Erfolg verspreche. Gegen diese Überzeugung des Schwurgerichts, die nicht auf gerichtsbekannte Erfahrungen gestützt werden könne, bestehen keine rechtlichen Bedenken.
2. Die Revision rügt, es seien richterliche Vernehmungsprotokolle der unbeeidigten Zeugen █████, Ur████ und Helene ██████ verlesen worden, ohne dass ein nach § 251 Abs. 4 StPO erforderlicher Gerichtsbeschluss ergangen sei.
Das Schwurgericht hatte allerdings nur beschlossen, die beeidigten Aussagen der gerichtlich oder kommissarisch vernommenen Zeugen zu verlesen, da „dem Kommen der Zeugen offenbar auf unabsehbare Zeit nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen.“ Trotzdem sind zur Aufklärung des Totschlags auch unbeeidigte Aussagen der genannten Zeugen verlesen worden. Auf diesem Verstoß beruht das Urteil jedoch nicht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Verlesung der unbeeidigten Aussagen den Freispruch beeinflusst hätte.
III.
Der Aussage des Zeugen Unger hat das Schwurgericht entnommen, er habe selbst keine Beobachtungen gemacht, sondern nur von den Zeugen █████ und Arthur ████ sowie Ur████ gehört, dass der Angeklagte an dem Mord des ████████ beteiligt gewesen sei (UA S. 4). Die genannten Zeugen haben jedoch erklärt, der Angeklagte sei ihnen völlig unbekannt, sie wüssten nicht, ob er überhaupt am Tatort gewesen sei.
████ und Ur████ sind zunächst eidlich vernommen worden. Da sich ihre Aussagen widersprachen, wurden sie später nochmals richterlich vernommen und gegenübergestellt. Beide blieben bei ihren früheren Aussagen und wurden bei dieser Gelegenheit nicht mehr beeidigt.
████ wurde bei seiner richterlichen Vernehmung durch das Amtsgericht nicht beeidigt. Er hat den Vorfall nicht beobachtet. Frau ██████, die Witwe des ████████, wurde am 25. Mai 1950 vernommen und beeidigt. Sie wusste nichts von einer Beteiligung des Angeklagten an dem Mord ihres Mannes. Bei späteren richterlichen Vernehmungen, bei denen sie unbeeidigt blieb, bekundete sie nur, was sie von Dritten über den Zustand der Leiche gehört hatte.
Das Schwurgericht hat, wie die Revision zutreffend rügt, keine Entscheidung über die Nachholung der Beeidigung getroffen. Zu einer solchen war es von Amts wegen verpflichtet, wie der Senat schon in seinem Urteil vom 26. Juni 1951 (BGHSt 1, 269) ausgesprochen hat. Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Verstoß, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt.
IV.
Entgegen der Annahme der Revision kann eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht darin gefunden werden, dass das Gericht nicht eine nochmalige kommissarische Vernehmung der Zeugen █████, ████ und ██████ angeordnet hat, nachdem sich █████████████ mit der Aussage eines in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen ergeben hatte.
Die Aussage des Zeugen Adolf █████ über seine Misshandlung am 25. Mai 1948 vor der Polizei in ███ durfte nicht verlesen werden. Es war weder ein Gerichtsbeschluss ergangen, noch ist ersichtlich, dass die Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 StPO gegeben waren. Auf diesem Verstoß kann das Urteil jedoch nicht beruhen. Denn █████ hat diese Aussage am 27. Juli 1948 und am 23. Juni 1950 vor dem Amtsgericht in ██ wiederholt und sie beeidigt. Diese Vernehmungsprotokolle sind in der Hauptverhandlung gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 unter Beachtung von Abs. 4 verlesen worden.
Dass ███████ nicht nochmals über den Zusammenhang zwischen der erlittenen Misshandlung und der von ihm behaupteten Erwerbsbeschränkung vernommen worden ist, verletzt nicht die Aufklärungspflicht. Denn das Schwurgericht geht von einer Verfall in Siechtum im Sinne von § 224 StGB aus.
V.
Nach der Auffassung der Revision ist das sachliche Recht dadurch verletzt, dass das Schwurgericht den Angeklagten nicht als Beamten im Sinne des § 359 StGB angesehen hat. Als Hilfspolizist zähle er hierzu. Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte von der SS dem Polizeiführer für den 20. April 1933 zur Verfügung gestellt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Erklärung, SS-Leute seien nun „Hilfspolizisten“, als ordnungsgemäße Bestellung angesehen werden kann. Denn Voraussetzung dafür, dass ein Hilfspolizist als Beamter im Sinne des § 359 StGB zu gelten hat, ist, dass er der Polizei bei der Ausübung polizeilicher Aufgaben helfen soll (OGH in NJW 1950, 196). Das war bei dem Angeklagten nicht der Fall. Er war nur zugezogen, um in rechtswidriger Weise KPD-Angehörige zu schlagen und so ein Geständnis zu erpressen. Dass er irgendwelche polizeilichen Aufgaben wahrgenommen hätte, ergibt das Urteil nicht. Das Schwurgericht hat daher die Beamteneigenschaft rechtsirrtumsfrei verneint.
VI.
Gegen das Urteil bestehen im Übrigen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Revision war daher zu verwerfen. Der Oberbundesanwalt hat die gesetzlich-rechtliche Rüge vertreten.
VII.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.
1. Sie bringt vor, das Schwurgericht sei zur Entscheidung nicht zuständig gewesen. Der Verteidiger habe beantragt, das Hauptverfahren wegen des Totschlags nicht zu eröffnen. Das Gericht habe diesen Antrag nicht beschieden und das Hauptverfahren eröffnet, obwohl kein hinreichender Tatverdacht vorgelegen habe. Durch den Eröffnungsbeschluss ist jedoch über den Antrag des Verteidigers entschieden worden. Da die Strafkammer das Verfahren auch wegen Totschlags eröffnete, war das Schwurgericht zuständig (§ 80 GVG, § 2 Abs. 1 StPO).
2. Auf die Rüge, die Strafkammer habe über den hilfsweise gestellten Antrag auf gerichtliche Voruntersuchung keine Entscheidung getroffen, kann die Revision nicht gestützt werden. Auch er ist mit dem Eröffnungsbeschluss erledigt (RGSt 44, 382; 55, 226).
VIII.
Die Revision rügt die Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und eine dadurch verursachte unzulässige Beschränkung der Verteidigung. Der Umstand, dass der Hauptverhandlung elf Zeugen aus der Ostzone nicht erschienen seien, habe von vornherein die Durchführung einer Hauptverhandlung mit dem Ergebnis einer Verurteilung unmöglich gemacht.
Dass mit einem Erscheinen der in der Ostzone wohnenden Zeugen für eine ungewisse lange Zeit nicht gerechnet werden konnte, was die Revision anerkennt, zwang das Schwurgericht jedoch nicht, von der Durchführung einer Hauptverhandlung überhaupt abzusehen. Es konnte und musste mit Hilfe der in § 251 StPO eingeräumten Möglichkeiten versuchen, die Wahrheit zu erforschen und sich eine Überzeugung von der Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden.
Die Revision rügt die Verlesung der unbeeidigten Aussagen der Zeugen ████, Ur████ und ██████. Auf diesen Verstoß, auf den schon unter II. 2. eingegangen worden ist, kann die Verurteilung nicht beruhen. Denn die Zeugen haben nicht zu den Misshandlungen ausgesagt, sondern nur zu dem Totschlag, von dem der Angeklagte freigesprochen ist.
IX.
Die Rüge, das Schwurgericht habe die Ladung der Zeugin ██████ zu Unrecht abgelehnt, ist unbegründet. Sie sollte bekunden, der Angeklagte habe es nicht fertiggebracht, Kleintiere zu schlachten, da sie ihm leidgetan hätten. Dadurch, dass das Schwurgericht diesen Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt hat, diese Bekundungen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung, hat es weder gegen § 244 Abs. 3 StPO verstoßen noch seine Aufklärungspflicht verletzt. Sie waren auch entgegen der Auffassung der Revision für die Frage, ob § 9 Abs. 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 die Straffreiheit des Angeklagten ausschließt, ohne Bedeutung. Da die Straftaten vor dem 8. Mai 1945 begangen sind, scheidet Straffreiheit nach § 9 Abs. 3 ohne weiteres aus, ohne dass zu prüfen war, ob sie aus Grausamkeit verübt worden sind.
X.
Das Vorbringen, das Schwurgericht hätte den Angeklagten nicht verurteilen dürfen, da die Aussagen verschiedener Zeugen einander widersprächen, greift nur in unzulässiger Weise die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an.
Die rechtliche Würdigung ist zutreffend. Rechtsirrig ist der Einwand, der Angeklagte habe kein Verbrechen der Beihilfe zur Aussageerpressung begehen können, da er nicht Beamter gewesen sei.
XI.
Die Revision rügt ferner die Verletzung des Grundsatzes „ne bis in idem“, da die Spruchkammer schon vorher erhebliche Sicherungsmaßnahmen gegen den Angeklagten ausgesprochen habe. Solche Maßnahmen bilden keine strafgerichtliche Verurteilung (Bayer. ObLGSt 1, 4; OLG Frankfurt NJW 1949, 678). Auch Art. 22 des bayerischen Gesetzes zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus spricht aus, dass strafbare Handlungen unabhängig von diesem Gesetz verfolgt werden können. Art. 184 der bayerischen Verfassung bestimmt ausdrücklich, dass die Gültigkeit von Gesetzen, die gegen Nationalsozialismus und Militarismus gerichtet sind oder ihre Folgen beseitigen wollen, durch die Verfassung nicht berührt oder beschränkt werden. Denselben Grundsatz enthält Art. 139 des GG.
Bei der Strafzumessung hat das Schwurgericht die Sühnemaßnahmen weitgehend zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt.
XII.
Die Straftaten sind auch nicht verjährt, wie die Revision annimmt. Das Schwurgericht hat rechtlich einwandfrei festgestellt, dass sie eine nachträgliche Sühne erfordern. Nach Art. 2 Abs. 3 des Ahndungsgesetzes, gegen dessen Rechtsgültigkeit der Senat keine Zweifel hat, ruhte daher die Verjährung bis zum 1. Juli 1945. Sie wurde durch die richterliche Anordnung einer Zeugenvernehmung am 28. Februar 1950 unterbrochen.
XIII.
Die Revision ist somit unbegründet und daher zu verwerfen.
Der Angeklagte hat nach § 473 StPO die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Mantel | Glanzmann | ||
| Dr. Geier | Jagusch |