Revision verworfen – Einfuhr und Handel mit Heroin: Mengenberechnung und §21-Abweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 510/89
- Datum
- 09.05.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafkammer darf glaubhafte Angaben des Täters über Verkäufe an eine nicht näher bestimmte Käuferschaft in die Gesamtmengenberechnung einbeziehen und mit nachgewiesenen Einzelmengen verbinden.
Ein Geständnis kann differenziert verwertet und nur insoweit als widerlegt erachtet werden, als einzelne Einlassungen den sonstigen Feststellungen widersprechen.
Bei Rauschgiftdelikten begründet bloße Abhängigkeit nicht ohne Weiteres eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit i.S.v. § 21 StGB; diese ist nur ausnahmsweise anzunehmen (z.B. schwerste Persönlichkeitsveränderung, starker Entzug, Tat im akutem Rausch).
Ein überzeugendes sachverständiges Gutachten, das keine erheblichen psychischen Beeinträchtigungen feststellt, trägt die tatrichterliche Würdigung und ist von der Revisionsinstanz ohne konkrete Anhaltspunkte für Fehler zu respektieren.
Die Einziehungsanordnung bleibt wirksam, wenn der Verteidiger im Verfahren die Rücknahme der Einziehungsgegenstände für den Angeklagten ausdrücklich erklärt.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 14. August 1989
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 510/89 in der Strafsache gegen Ulrich K. aus R., geboren am █████████████████ in E., wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 9. Mai 1990 in der Sitzung vom 11. Mai 1990, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Harms, Miebach als beisitzende Richter, Bundesanwalt S. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 14. August 1989 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer Ulrich K. wie die Mitangeklagte Ina ████ „wegen fortgesetzter Einfuhr von Heroin in nicht geringer Menge, teilweise in Tateinheit mit Handeltreiben mit diesem Betäubungsmittel“ schuldig gesprochen und hat ihn unter Einbeziehung früher erkannter Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und einem Monat verurteilt. Es hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt mit der Maßgabe angeordnet, dass ein Jahr und sechs Monate der Freiheitsstrafe vor der Maßregel vollstreckt werden. Weiterhin hat es eine Einziehungsanordnung getroffen. Die Revision des Beschwerdeführers hat keinen Erfolg.
1. Nicht begründet ist die Sachrüge, soweit sie sich gegen den vom Landgericht festgestellten Umfang der von dem Beschwerdeführer veräußerten Betäubungsmittel richtet. Bei der Berechnung des veräußerten Heroins geht die Kammer davon aus, dass der Beschwerdeführer selbst eingeräumt hat, einschließlich der an die Zeugen G. O., T. C. und Regina ███████ (7,2 Gramm) sowie der an den Zeugen ██ (in drei bis fünf Fällen je zwischen 2 und 5 Gramm) veräußerten Mengen insgesamt 100 Gramm Heroin an zehn bis zwanzig verschiedene Käufer veräußert zu haben. Von der Grundlage dieses Geständnisses aus kommt sie – hinsichtlich der Verkäufe an den Zeugen ███ von einer eingestandenen Höchstmenge von 25 Gramm (5 mal 5 Gramm) ausgehend – zu der Feststellung, dass der Angeklagte (gemeinsam mit der Mitangeklagten ██████) mindestens 100 Gramm, abzüglich 7 und 25 Gramm, das sind 68 Gramm Heroin, an andere Käufer als die genannten Zeugen veräußert hat. Zu diesen 68 Gramm zählt sie die rechtsfehlerfrei festgestellten Mengen des an die Zeugen ███ und ███ (7,2 Gramm) sowie des an den Zeugen █████████ (mindestens 300 Gramm) tatsächlich veräußerten Heroins hinzu. Daraus ergibt sich die festgestellte Menge veräußerten Heroins von 375,2 Gramm. Diese Berechnung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Der Einwand der Revision, die Berechnung dürfe sich nicht auf eine von der Strafkammer als widerlegt erachtete Einlassung des Angeklagten stützen, geht fehl. Die Strafkammer hat diese Einlassung nur insoweit als widerlegt erachtet, als sie den Feststellungen widerspricht (UA S. 24).
Das ist insoweit der Fall, als der Angeklagte an die Zeugen ██ und N. nicht nur die von ihm eingeräumten 7 Gramm, sondern 7,2 Gramm Heroin verkauft hat und als er an B. nicht nur die auf Grund seiner, des Angeklagten, Angaben höchstens anzunehmenden 25 Gramm, sondern 300 Gramm verkauft hat. Die Revision beschränkt ihre Berechnung auf ein Zusammenrechnen der an einzelne bekannte Zeugen veräußerten Mengen. Sie übersieht dabei, dass der Angeklagte glaubhaft eingeräumt hat, nicht nur an diese Zeugen, sondern auch an eine größere Anzahl weiterer Personen Heroin verkauft zu haben.
2. Auch soweit die Revision rügt, dass die Strafkammer keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB) angenommen hat, muss ihr der Erfolg versagt bleiben.
Die Strafkammer ist dem Sachverständigen Dr. ████ gefolgt, der auf der Grundlage dessen, dass bei dem Angeklagten keine gewichtigen psychischen Veränderungen eingetreten waren, einen im Sinne der §§ 20, 21 StGB beachtlichen Zustand, der die Fähigkeit, nach der Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, erheblich beeinträchtigen könnte, verneint hat. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei einem Rauschgiftsüchtigen eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nur ausnahmsweise anzunehmen ist, zum Beispiel, wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuss zu schwerster Persönlichkeitsveränderung geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines aktuellen Rauschs verübt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1981 – 1 StR 807/80, MDR 1981, 508; BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 4, mit weiteren Nachweisen).
Zweifel an dieser Auffassung der Strafkammer sind hier umso weniger angezeigt, als der Angeklagte die Einfuhr von und den Handel mit Betäubungsmitteln über nahezu ein volles Jahr hinweg regelmäßig betrieben hat.
Nach allem ist die Revision des Beschwerdeführers zu verwerfen, da die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge auch sonst keinen Rechtsfehler aufgedeckt hat. Das gilt auch hinsichtlich der Einziehungsanordnung. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat erklärt, dass der Beschwerdeführer auf die Rücknahme der Einziehungsgegenstände verzichtet.
| Gribbohm | Ruf | Harms | |||
| Krauth | Miebach |