§12 StFG schließt Steuervergehen von Straffreiheit aus – Aufhebung der Einstellung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 500/51
- Datum
- 26.01.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 12 des Strafbefreiungsgesetzes schließt Steuervergehen nach seinem eindeutigen Wortlaut von der Gewährung der Straffreiheit aus.
Eine vom Wortlaut des Gesetzes abweichende restriktive Auslegung durch das Gericht ist unzulässig; der Richter darf nicht durch Auslegung dem Gesetzgeber ersetzen.
Die Möglichkeit der Straffreiheit durch Selbstanzeige nach anderen Vorschriften entfällt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. Stadium der Ausführung) nicht vorliegen.
Die Feststellung der Schuld kann der Senat treffen, die Strafzumessung aber ist dem Tatrichter zu überlassen; unklare Strafzumessungsfragen sind zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 26. Januar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) die Hausfrau Gertrud ████, geboren am ███ in ███,
2.) den Beifahrer Josef ██, geboren am 9. █ 1924 in ███,
wegen Abgabenhinterziehung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Januar 1951 an der ██████████ teilgenommen haben:
Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Busch, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Scharwenka, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █ der Geschäftsstelle
Tenor
Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 26. Januar 1951 unter Aufrechterhaltung der zugrunde liegenden Feststellungen, soweit das Verfahren auf Grund des Strafbefreiungsgesetzes eingestellt worden ist, aufgehoben.
Die Angeklagten sind der fortgesetzten gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung in zwei Fällen, im ersten Fall ganz, im zweiten Fall █████ weise in bandenmäßiger Form, der Angeklagte ██ der fortgesetzten in ████ bandenmäßiger Form begangenen gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung schuldig.
Zum Zwecke der Strafzumessung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Rechtsmittelkosten, an das Landgericht ████████ verwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Verletzung sachlichen Rechts und die fehlerhafte Anwendung des § 12 des Strafbefreiungsgesetzes vom 31. Dezember 1949 rügende Revision des Hauptzollamtes ███ Bahnhofplatz ist ████████ begründet.
Das Landgericht hat die Angeklagte ███ wegen der im Jahre 1948 begangenen fortgesetzten gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung in bandenmäßiger Form und eines in der Zeit vom Februar bis 15. █ 1949 begangenen ████████ in bandenmäßiger Form, den Angeklagten ██ wegen einer im Jahre 1948 ████████ begangenen fortgesetzten gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung in bandenmäßiger Form je Vergehen nach RAO §§ 396, 401 ██ und beide wegen eines in Tateinheit begangenen Verstoßes gegen Art. III und IV des MilRegG Nr. 161 für schuldig befunden.
Das Landgericht ist jedoch der Ansicht, dass die beiden Angeklagten sechs Monate Gefängnis ████████████ nicht zu erwarten haben, und hat deshalb das Verfahren gegen sie auf Grund des Strafbefreiungsgesetzes eingestellt.
Die Einstellung ist rechtsirrig. Denn von der in dem Gesetz vorgesehenen Strafbefreiung nimmt § 12 alle Steuervergehen aus.
Die von der überwiegenden Mehrheit der Oberlandesgerichte und vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone vertretene Auffassung geht allerdings dahin, dass § 12 StFG nur solche Steuervergehen von der Strafbefreiheit ausschließe, bei denen der Täter sich auf Grund anderer Gesetzesvorschriften ██████ Straffreiheit verschaffen konnte und dass es an dieser Möglichkeit auch dann fehle, wenn die Selbstanzeige eines Steuervergehens notwendig zur Offenbarung von Zuwiderhandlungen führe, für die die Steuergesetze keine Straffreiheit gewähren (OGHSt Bd. 3, 54, 55).
Dies trifft in der vorliegenden Sache zu. Nach den Urteilsfeststellungen hatten die Angeklagten ███ und weder nach § 5 Abschnitt II des 2. Gesetzes zur Neuordnung von Steuern vom 20. April 1949 (WiGBL 1949 S. 72) noch nach § 410 RAO die Möglichkeit, sich durch Selbstanzeige Straffreiheit zu verschaffen. Wegen der im August 1948 begangenen Straftaten war bereits ███ dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 20. April 1949 die Strafverfolgung eingeleitet worden.
Die weitere Straftat der Angeklagten ███ erstreckte sich über diesen Zeitpunkt hinaus. Für eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 410 RAO fehlten ebenfalls die Voraussetzungen, da die Straftaten im Stadium der Ausführung entdeckt wurden. Abgesehen davon hätten die Angeklagten wegen der Zuwiderhandlungen gegen Art. III und IV MilRegG Nr. 161, deren sie sich durch unbefugten Grenzübertritt, unbefugtes Betreten des Grenzgebietes und durch unbefugte Einfuhr jeweils in Tateinheit mit dem Steuervergehen schuldig gemacht hatten, durch Selbstanzeige unter keinen Umständen Straffreiheit erlangen ████ können.
Die somit entscheidende Frage, ob § 12 StFG von der Gewährung von Straffreiheit alle Steuervergehen ausschließt, hat der 3. Strafsenat in Übereinstimmung mit dem Deutschen Obersten Gerichtshof (NJW 1950 S. 651 Nr. 12) im Urteil vom 20. März 1951 (BGHSt Bd. 1, 74) bejaht. Den Ausführungen dieses Urteils, die sich in den wesentlichen Gesichtspunkten mit den Ausführungen des 3. Strafsenats in den Entscheidungen 3 StR 29/51 und 3 StR 503/51 decken, ist beizutreten. Davon abzugehen besteht kein Anlass.
Straffreiheit für Steuervergehen schließt die Gewährung von Straffreiheit für diese Straftaten nach anderen gesetzlichen Vorschriften unberührt.
Dass alle Steuervergehen von eindeutig zum Ausschluss der Straffreiheit des Gesetzes ausgenommen sein sollen, ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Vorschrift selbst und noch aus sonstigen Vorschriften des Gesetzes. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der Vorschrift etwas anderes als das Gesagte gewollt war.
Selbst wenn der Gesetzgeber nur diejenigen Steuervergehen von der Straffreiheit hätte ausnehmen wollen, für die Straffreiheit auf Grund anderer Gesetze durch tätige Reue erlangt werden konnte, so könnte ein solcher vom eindeutigen Wortlaut des Gesetzes abweichender Wille des Gesetzgebers keine Beachtung finden. Dem Richter ist es verwehrt, durch eine ausdehnende Auslegung dem Gesetzgeber zu Hilfe zu kommen, wenn dieser auf Grund einer bestimmten Vorstellung über die vorliegenden Verhältnisse eine eindeutige Regelung getroffen hat.
Das Landgericht hat demnach zu Unrecht das Verfahren gegen die Angeklagten ███ und ██ eingestellt.
Insoweit ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Feststellungen des Landgerichts sind ████ ersichtlichen Rechtsfehlern ███ unterlegen. Da der Sachverhalt vollständig geklärt ist, ist der Senat in der Lage, den Schuldspruch in der ██ zu fällen. Dagegen ███████ die Strafzumessung dem Tatrichter. Dieser hat zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückzuverweisen.
Neumann Busch Bundesrichter Henneka ist infolge Urlaubs und Ortsabwesenheit bei der Unterschrift verhindert.
Bundesrichter Scharwenka ist infolge Urlaubs und Ortsabwesenheit bei der Unterschrift verhindert.
| Dr. Ludwig | |