Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Verurteilungen und Zurückverweisung in Diebstahl-/Hehlereifällen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 498/89
Datum
29.03.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen Diebstahls und weiterer Taten ein. Der BGH hob einzelne Verurteilungen auf und stellte bestimmte Taten ein, weil Verfahrensteile vorläufig nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt waren bzw. eine Umstellung des Schuldspruchs auf Hehlerei wegen § 265 Abs. 1 StPO unzulässig ist. In Teilbereichen wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen; die übrige Revision blieb erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO, die nicht wieder aufgenommen wird, schließt eine Verurteilung in den betroffenen Fällen aus und führt zur Einstellung des Verfahrens in diesen Fällen.

2

Feststellungen über den Empfang von Beutestücken oder den Erwerb von Diebesgut können eine Verurteilung wegen Hehlerei begründen; eine nachträgliche Umklassifizierung eines Diebstahlsvorwurfs in Hehlerei durch das Gericht ist jedoch grundsätzlich durch § 265 Abs. 1 StPO untersagt.

3

Wenn aufgrund der Aufhebung einzelner Einzelstrafen die Grundlage der Gesamtfreiheitsstrafe entfallen ist, kann die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand haben und ist aufzuheben bzw. neu festzusetzen.

4

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO insoweit zu verwerfen, als die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 24. Januar 1989

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss 3 StR 498/89

in der Strafsache gegen ███, geboren am ███ 1946 in Bozidar ███, wegen Diebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts und zu I 2 und II auf dessen Antrag am 29. März 1990 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. Januar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist

1. a. wegen Diebstahls in Tateinheit mit Anstiftung zum Bandendiebstahl sowie mit Bildung krimineller Vereinigungen aa) im Fall zum Nachteil ██████ und ██████████████ II B 45/46 der Urteilsgründe; insoweit wird das Verfahren eingestellt; bb) im Fall zum Nachteil ACT, II B 39 der Urteilsgründe; wegen Diebstahls in Tateinheit mit Bildung krimineller Vereinigungen im Fall zum Nachteil ██████ II B 51 der Urteilsgründe;

im Ausspruch über die gegen diesen Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe.

Im Umfang der Aufhebung zu Ziff. 1 a bb, b und 2 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Einstellung des Verfahrens im Falle II B 45/46 der Urteilsgründe folgt daraus, dass die Strafkammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft in den Fällen 43 und 44 der Anklageschrift vom 3. September 1987 das Verfahren durch Beschluss vom 6. Dezember 1988 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt und nicht wieder aufgenommen hat.

Die Feststellung, dass der Angeklagte im Falle II B 39 Beutestücke erhalten und dass der Mitangeklagte Branko DC_ im Falle II B 51 einen Teil des Diebesguts an den Angeklagten veräußert hat, rechtfertigt nicht den vom Landgericht getroffenen Schuldspruch. Die bisher getroffenen Feststellungen könnten zu einer jeweiligen Verurteilung wegen Hehlerei führen. Einer Umstellung des Schuldspruchs steht aber die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO entgegen.

Wegen Wegfalls der in den genannten Fällen verhängten Einzelstrafen kann die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand haben.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

GribbohmZschockeltHarms
KrauthKutzer

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