Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung, Einstellung und Rückverweisung in Diebstahlsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 498/89
- Datum
- 29.03.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine vorläufige Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO, die nicht wieder aufgenommen wird, führt zur Einstellung des betreffenden Verfahrensabschnitts.
Feststellungen, die lediglich eine Verteilung von Diebesgut nahelegen, können eine Verurteilung wegen Hehlerei rechtfertigen, rechtfertigen aber nicht zwingend einen Schuldspruch wegen Diebstahls.
Eine nachträgliche Umstellung des Schuldspruchs auf eine andere Tatbestandsqualifikation ist durch §265 Abs.1 StPO ausgeschlossen.
Fallen einzelne verhängte Einzelstrafen weg, ist die darauf beruhende Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben und die Sache gegebenenfalls zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 24. Januar 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 498/89
in der Strafsache gegen
geboren am ███ ██ 1945 in Jovan D. Č. ██ █████
wegen Diebstahls u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts und zu Ziff. II a, Ziff. I 2 auf dessen Antrag, am 29. März 1990 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. Januar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte verurteilt worden ist a) wegen Diebstahls in Tateinheit mit Anstiftung zum Bandendiebstahl sowie mit Bildung krimineller Vereinigungen im Fall zum Nachteil ███████ II B 52 der Urteilsgründe; insoweit wird das Verfahren eingestellt;
b) wegen Diebstahls in Tateinheit mit Bildung krimineller Vereinigungen im Fall zum Nachteil █████ II 41 der Urteilsgründe;
2. im Ausspruch über die gegen diesen Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe.
Gründe
Im Umfang der Aufhebung zu Ziff. 1 b und 2 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Einstellung des Verfahrens im Falle II B 52 der Urteilsgründe folgt daraus, dass die Strafkammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Falle 53 der Anklageschrift vom 3. September 1987 das Verfahren durch Beschluss vom 6. Dezember 1988 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt und nicht wieder aufgenommen hat.
Die Feststellung, dass im Falle II B 41 der Urteilsgründe das Diebesgut in die Wohnung des Angeklagten erlangt zwischen dem Angeklagten sowie den Mitangeklagten Branko D. Č. und Misa ███████ geteilt wurde, rechtfertigt nicht den Schuldspruch in diesem Fall. Die bisher getroffenen Feststellungen können zu einer Verurteilung wegen Hehlerei führen.
Einer Umstellung des Schuldspruchs steht aber die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO entgegen.
Wegen Wegfalls der in den beiden Fällen verhängten Einzelstrafen kann die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand haben.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
| Gribbohm | Zschockelt | Harms | |||
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