Revision im Sicherungsverfahren: Verwertung von Gutachtensaussagen als Zeugenersatz verletzt §250 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 493/52
- Datum
- 26.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese Person in der Hauptverhandlung als Zeuge zu vernehmen; Angaben des Sachverständigen darüber dürfen nicht an deren Stelle treten (§250 StPO).
Hat der Sachverständige den Vorgang selbst wahrgenommen, so ist er als Zeuge zur Darlegung seiner Wahrnehmungen zu vernehmen; andernfalls bleiben seine Schilderungen Hörensagen und dürfen nicht alleinige Grundlage eines Urteils sein.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach §42b StGB setzt voraus, dass eine in Unzurechnungsfähigkeit begangene, mit Strafe bedrohte Handlung festgestellt ist und infolge der Krankheit die Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Rechtsgutsverletzungen besteht; diese Voraussetzungen sind besonders sorgfältig zu prüfen.
Die bloße freiwillige Unterbringung durch den Vormund genügt dem Schutz der öffentlichen Sicherheit nicht, da sie widerruflich ist; eine freiheitsentziehende Maßnahme verlangt richterliche Aufsicht über Art und Dauer.
Bei Feststellungen zu sexuellen Delikten gegenüber Kindern sind für die Abgrenzung zwischen Versuch und vollendetem Tatbestand sowie für die Annahme öffentlich begangener Handlungen konkrete Umstände zu ermitteln; fehlende Feststellungen können den Tatbestand offenkundig offenlassen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 21. März 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen den Postfacharbeiter Bernhard ██, ███████████, geboren ████ in ████, ███ 2, 42 J., einstweilen untergebracht, wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter ████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 21. März 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der als Graveur ausgebildete Beschuldigte war seit 1940 Soldat, 1944 kam er in Kriegsgefangenschaft. Nach deren Ende im Jahre 1948 verdiente er seinen Unterhalt als Postfacharbeiter. Diese Beschäftigung musste er im Sommer 1950 aufgeben, weil er seit seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft unter Schizophrenie litt. Deswegen befand er sich erstmalig im Jahre 1950 einige Monate in der Frankfurter Universitätsnervenklinik und in der Landesheilanstalt in ███████. Seit Juni 1951 ist er wieder in der letztgenannten Anstalt. Die üblichen Behandlungsverfahren konnten eine Verschlimmerung seines Leidens nicht aufhalten. Seit dem Frühjahr 1952 ist er entmündigt.
Als er sich nach seiner Entlassung aus der Landesheilanstalt in ██████ im Herbst 1950 bei seinen Eltern in Frankfurt am Main aufhielt, traf er in der Umgebung seines Wohnviertels fünf Mädchen im Alter von 8 bis 11 Jahren. Er wurde durch ihre Gegenwart geschlechtlich erregt, zog seine Hose bis zu den Knien herunter, hob sein Hemd hoch, so dass die Kinder seinen erregten Geschlechtsteil wahrnehmen konnten. Darauf forderte er eines der Mädchen auf, seinen Geschlechtsteil anzufassen. Das geschah. Jetzt zog er dieses Kind an sich, umarmte es und presste dessen Körper an sein Glied.
Das Landgericht hat darin, dass er die Kinder zum Anblick seines entblößten Geschlechtsteils veranlasste, die Merkmale eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gefunden und zugleich darin ein Vergehen gegen § 183 StGB erblickt, das folgende Verhalten gegenüber einem der Mädchen als ein weiteres Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewertet.
Zu einer Strafe hat es ihn nicht verurteilt, weil es im Einklang mit dem Gutachten des Sachverständigen seine Zurechnungsfähigkeit verneinte (§ 51 Abs. 1 StGB). Stattdessen hat es seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet (§ 42b StGB).
Hiergegen wendet sich die Revision des Beschuldigten, die Verfahrensmängel rügt und die Sachbeschwerde erhebt. Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil die Verfahrensrüge durchgreift.
1.) Diese begründet der Beschwerdeführer damit, dass das Landgericht über das geschlechtliche Verhalten des Beschuldigten während eines früheren Aufenthalts in der Landesheilanstalt in █████ keinen Zeugen gehört, sondern eine Äußerung des Sachverständigen über diesen Punkt dem Urteil zugrunde gelegt habe. Diese Rüge ist berechtigt. Der Sitzungsniederschrift ist zu entnehmen (§ 274 StPO), dass der Tatrichter in der Hauptverhandlung keinen Zeugen gehört hat, ihm vielmehr nur das Gutachten des Sachverständigen vorgetragen wurde. Es ist auch ausgeschlossen, dass der festgestellte Sachverhalt auf den Angaben des Beschuldigten in der Hauptverhandlung beruht. Wie das Landgericht im Einzelnen ausführt, konnte der Beschuldigte wegen seiner Geisteskrankheit in der Hauptverhandlung keine irgendwie verwertbaren Angaben machen. Aus alledem folgt, dass das Landgericht eine Äußerung des Sachverständigen verwertet hat. Dieses Verfahren verstößt gegen die Vorschrift des § 250 StPO. Beruht nämlich der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung hierüber als Zeuge zu vernehmen.
Hatte der Sachverständige selbst, was unwahrscheinlich ist, den Vorgang beobachtet, so musste er hierüber als Zeuge gehört werden; hatten dagegen andere Personen das Verhalten des Beschuldigten wahrgenommen, so mussten in erster Linie diese als Zeugen vernommen werden. Nur wenn das nicht möglich war, konnte der Sachverständige als „Zeuge vom Hörensagen“, aber eben als Zeuge herangezogen werden (BGH 1 StR 149/51 vom 18. Mai 1951). Diese Grundsätze hat das Landgericht verkannt. Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen, so dass es keinen Bestand haben kann.
2.) Für die neue Hauptverhandlung sei noch darauf hingewiesen, dass das Urteil auch sachlichrechtliche Fehler aufweist.
Die Vorschrift des § 42b StGB setzt voraus, dass eine im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangene, mit Strafe bedrohte Handlung festgestellt wird. In diesem Punkte erweckt das Urteil Bedenken.
Soweit es freilich in dem Vorgang, bei dem der Beschuldigte ein Kind unter 14 Jahren an sein erregtes Glied drückte, die äußeren Merkmale eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB angenommen hat, ist das nicht zu beanstanden. Dagegen könnten in dem anderen Falle (Entblößen des Geschlechtsteils vor mehreren Kindern) die äußeren Merkmale eines vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nur dann gesehen werden, wenn die Kinder den schamverletzenden Vorgang geflissentlich betrachtet hätten. Hierüber enthält das Urteil keine Feststellungen, so dass möglicherweise der Beschuldigte nur einen Versuch dieses Verbrechens begangen hat. Wenn das Landgericht ferner in diesem Verhalten die äußeren Merkmale eines Vergehens gegen § 183 StGB gefunden hat, was möglich ist, so hatte es darlegen müssen, dass der Vorgang von einer größeren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammengehaltenen Anzahl anderer Personen wahrgenommen werden konnte, ohne dass diese unbestimmte Vielheit von Personen zur Stelle hätte sein müssen, sofern sie nur nach den örtlichen Verhältnissen während des Vorganges hätte zur Stelle sein können.
Abgesehen davon, dass das Merkmal der öffentlich begangenen Handlung nicht durch Tatsachen belegt ist, lässt das Urteil einen Hinweis vermissen, dass irgendeine der anwesenden Personen Anstoß genommen hat.
Dagegen sind die Angriffe der Revision gegen die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt unberechtigt. Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts tragen diese Entscheidung. Da der Beschuldigte im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, ist die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen, wenn infolge seiner Krankheit eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass er weitere Angriffe von Bedeutung auf strafrechtlich geschützte Rechtsgüter unternehmen wird. Im Hinblick auf die einschneidende Wirkung dieser Maßnahme hat der Tatrichter ihre Voraussetzungen besonders sorgfältig zu prüfen, wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (vgl. BGH NJW 1951, 450; 1951, 721 und die Entscheidung des erkennenden Senats vom 29. März 1951 – 3 StR 111/51). Dazu hat das Landgericht bisher festgestellt, dass sich der Beschuldigte einmal in der Landesheilanstalt in Herborn einem Mitpatienten gegenüber geschlechtlich nähern wollte, indem er ihn umarmte und küsste. Wenn der Tatrichter mit Hilfe des Sachverständigen aus diesem – dessen nähere Umstände noch aufzuklären sind – Vorgang in Verbindung mit den jetzt festgestellten Straftaten und der Eigenart seiner Krankheit auf die Wahrscheinlichkeit weiterer Sittlichkeitsverbrechen geschlossen hat, so ist das nicht zu beanstanden.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers wird die durch den Beschuldigten heraufbeschworene Gefahr für die öffentliche Sicherheit auch nicht schon dann beseitigt, wenn sein Vater und Vormund ihn aus eigenem Entschluss in einer Heilanstalt unterbringen würde. Da eine solche Unterbringung vom Vormund jederzeit widerrufen werden kann, stellt sie hier keine ausreichende Maßnahme dar (RGSt 76, 134). Fordert der Zustand des Beschuldigten im Zeitpunkt der neuen Verhandlung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit die Entziehung der persönlichen Freiheit in einer Anstalt, so kann im vorliegenden Falle dieser Zweck nur erreicht werden, wenn Art und Dauer der Freiheitsentziehung der Aufsicht des Richters unterstehen.
| Scharpenseel | Koeniger | Maaß | |||
| Rotberg | Baldus |