Revision verworfen: Unmittelbarkeit und Verwertung von Sachverständigenäußerungen (Hörensagen)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 149/51
- Datum
- 18.05.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verstößt gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit, wenn das Gericht allein aufgrund der Anhörung eines Sachverständigen Tatsachen der Beweisaufnahme zum Inhalt macht, die der Sachverständige weder mit seiner Sachkunde beurteilt noch durch eigene, sachkundige Ermittlungen festgestellt hat.
Die Aufgabe des Sachverständigen besteht in der Vermittlung von Erfahrungssätzen und in der fachkundigen Beurteilung solcher Tatsachen, die aufgrund seiner Sachkunde erhoben oder festgestellt werden können; in diesen Grenzen darf das Gericht seine Erkenntnisse verwerten.
Äußerungen Dritter, die keine fachkundige Beurteilung des Sachverständigen darstellen und die ohne besondere Sachkunde hätten als Zeugenaussagen vorgebracht werden können, dürfen nicht allein über die Vernehmung des Sachverständigen inhaltlich verwertet werden; vielmehr sind die Grundsätze der Zeugnisvernehmung (vgl. §§ 250 Satz 1, 261 StPO) zu beachten.
Das Revisionsgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters gebunden und kann diese nur überwinden, wenn sie offensichtlich gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze verstoßen oder unmöglich sind.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen weitere Sachverständige zu vernehmen; die Verpflichtung zur Einholung ergänzender Gutachten tritt insbesondere nur bei Antrag auf Aussetzung oder bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen ein (vgl. § 244 Abs. 4 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg I, 23. Oktober 1950
Leitsatz
Verstößt gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit, wenn das Gericht allein durch Anhörung eines Sachverständigen Tatsachen zum Inhalt der Beweisaufnahme macht, die der Sachverständige weder in Rahmen seines Gutachtens sachkundig beurteilt noch auch auf Grund seiner Sachkunde ermittelt hat.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg I vom 23. Oktober 1950 wird verworfen.
Die seit dem 28. Oktober 1950 erlittene Untersuchungshaft wird auf die erkannte Strafe angerechnet, soweit sie 5 Monate übersteigt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Überzeugung der Strafkammer, die jugendliche Zeugin Sieglinde ██████ sei glaubwürdig, stützt sich unter anderem auf das Gutachten des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen Prof. Dr. ████████, der Facharzt für Nervenkrankheiten und Jugendpsychologe ist. Der Sachverständige hat das Mädchen vor der Hauptverhandlung eingehend psychologisch untersucht und es während der ganzen Hauptverhandlung beobachtet. Nach den Urteilsgründen hat die Strafkammer dem Gutachten folgende Tatsachen entnommen:
„Sieglinde █████████, eine von ihrem Lehrer in charakterlicher Hinsicht sehr günstig beurteilte und als wahrheitsliebend angesehene Schülerin, ist psychisch und organisch völlig gesund, so dass ihre Aussage durch Mann- oder Phantasievorstellungen zu erklären, nicht die geringste Wahrscheinlichkeit besteht.“
Die Revision rügt, dass die Strafkammer das Urteil des genannten Lehrers verwertet habe, ohne ihn als Zeugen zu hören. Das Sitzungsprotokoll bestätigt, dass der Lehrer nicht als Zeuge vernommen worden ist.
Die Aufgabe eines Sachverständigen besteht darin, dem Richter die Kenntnis von Erfahrungssätzen zu vermitteln. Dazu tritt hier die Aufgabe, bestimmte Tatsachen auf Grund solcher Erfahrungssätze zu beurteilen (vgl. Stein-Jonas-Schönke, Vorbem. I u. II vor § 402 ZPO). Um dies tun zu können, muss der Sachverständige mitunter Tatsachen auch selbst feststellen, etwa durch Augenschein, aber auch sonst, wenn die Feststellung gerade durch seine Sachkunde ermöglicht wird (Einblick in Handelsbücher und dergleichen). Die Kenntnis solcher Tatsachen wird sich das Gericht im Allgemeinen durch den Sachverständigen vermitteln lassen dürfen. Der vorliegende Fall liegt anders. Die Äußerung des Lehrers ist keine Tatsache, die von dem Sachverständigen zu beurteilen war; vielmehr kommt sie nur für die Beurteilung seiner anderweit gewonnenen Erkenntnisse in Betracht. Außerdem bedurfte es zur Beschaffung dieser Äußerung keiner besonderen Sachkunde. Aus beiden Gründen bildete die Anhörung des Sachverständigen keine verfahrensrechtliche Rechtfertigung dafür, die Äußerung des Lehrers nur aus der Aussage des Sachverständigen zum Inhalt der Beweisaufnahme zu machen, anstatt ihn nach den Grundsätzen der §§ 250 Satz 1, 261 StPO selbst zu vernehmen. In der Rechtsprechung ist die Frage nach dem sogenannten Beweis vom Hörensagen wiederholt behandelt und unter Umständen kein Verstoß gegen § 250 Satz 1 StPO darin gesehen worden (vgl. RG LZ 1926, 56; GoldArch 72, 345), wenn eine Zeugenaussage verwertet wurde, die sich darüber aussprach, was der Zeuge von einer anderen Person über Zustände oder Vorgänge erfahren hatte, insbesondere von einer Person, die diese Zustände oder Vorgänge ihrerseits wahrgenommen hatte. Inwieweit an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist, kann hier dahingestellt bleiben (vgl. dazu Löwe-Rosenberg 19. Aufl. Anm. 6 zu § 250 StPO; OGHSt 1, 133). Auf den Sachverständigen ist sie jedenfalls insoweit nicht anwendbar, als er dem Gericht Tatsachen mitteilt, die er weder sachkundig beurteilt noch auf Grund seiner Sachkunde ermittelt hat. Dagegen spricht auch die Vorschrift des § 80 StPO.
Für das angefochtene Urteil kann aber mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es auf dem von der Revision gerügten Umstand beruht. Der oben wiedergegebene Satz des Urteils zeigt schon durch seine sprachliche Fassung, dass die Stellungnahme des Lehrers kein entscheidendes Stück der Schlussfolgerungen des Sachverständigen war, sondern dass sein Gutachten vielmehr durchaus auf eigene, sachkundig gewonnene Beobachtungen vor und in der Hauptverhandlung gestützt war. Das ergibt sich auch aus anderen Stellen des Urteils. Dazu kommt, dass auch die eigene Ansicht über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Sieglinde █████ keineswegs allein auf das Gutachten aufgebaut ist. Sie vertritt, und zwar in erster Linie, ihre eigene Sachkunde, die sie durch die Bemerkung unterstreicht, die erkennende Strafkammer habe im Gerichtsbezirk alle Strafsachen, in denen Kinder als Zeugen zu hören seien, in alleiniger Zuständigkeit zu behandeln; verhältnismäßig selten sehe die Kammer einen jugendlichen Zeugen vor sich, bei dem hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit so viel erkennbare positive Umstände wie hier vorlägen.
Schließlich stützt die Strafkammer ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten noch auf eine große Zahl weiterer Beweisanzeichen, die sie eingehend würdigt. Aus allem kann der Schluss gezogen werden, dass das von dem Sachverständigen Prof. Dr. █████████ wiedergegebene Urteil des Lehrers nur beiläufig aufgeführt worden ist und den Schuldspruch nicht beeinflusst hat.
Die Revision beanstandet, die Beobachtungen des Sachverständigen Prof. Dr. ████████ in der Hauptverhandlung seien unzulänglich. Die Zeugin Sieglinde ████████ sei, hinter den Richtertisch neben dem Vorsitzenden stehend, vernommen worden; der Sachverständige habe von ihrem Gesichtsausdruck nicht viel wahrnehmen können. Auch wenn dies richtig ist – die Äußerung eines Staatsanwalts bezeichnet es als nicht ganz zutreffend –, so reichte dem Sachverständigen das, was er wahrgenommen hat, für das Gutachten hin. Es besteht auch von der Revision nicht geltend gemachter Grund, dem Gutachten aus diesem Grunde nicht zu folgen. Im Übrigen haben die Richter selbst Gelegenheit gehabt, den Eindruck der Zeugin während ihrer Vernehmung zu beobachten.
Dass die Zeugin Sieglinde ███████ ihre Aussage so leise gemacht hat, dass der Angeklagte sie nicht verstehen konnte, beruht nicht auf einem Verfahrensverstoß des Gerichts und kann auch sonst den Bestand des Urteils nicht gefährden. Die Revision gibt selbst zu, dass der Vorsitzende dem Angeklagten den ihm wesentlich erscheinenden Teil der Aussage vermittelt hat.
Die Strafkammer war auch nicht ██████████ dem Sachverständigen Prof. Dr. ██ ███████ darin zu folgen, dass die körperliche Beschaffenheit des Angeklagten und die sonstigen Umstände einen Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit der Sieglinde ████████ nicht ausschlossen. Es stand nichts im Wege, das allgemein-ärztliche Wissen des Sachverständigen zu verwerten. Dass der in der Hauptverhandlung ebenfalls vernommene Sachverständige Dr. ████████ anderer Meinung war, ohne für seine Auffassung eine nähere Begründung geben zu können, hinderte das Gericht nicht, dem Sachverständigen Dr. ███ zu folgen. Zur Vernehmung eines weiteren Sachverständigen wäre das Gericht nur verpflichtet gewesen, wenn ein solcher Antrag gestellt worden wäre (vgl. § 244 Abs. 4 StPO). Es ist auch ohne Bedeutung, ob der Sachverständige █████ wirklich Arzt ist.
Die Revision meint, der Bau des Mädchens sowie die Lage der Scheide und des Gliedes des Angeklagten hätten die Möglichkeit eines Geschlechtsverkehrs feststellen lassen müssen. Ein Antrag hierwegen ist in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden. Von Amts wegen war die Strafkammer nicht dazu verpflichtet. Sie hat den Sachverständigen Prof. Dr. ████████ nach dem eigenen Vorbringen der Revision in der Hauptverhandlung das Glied des Angeklagten in normalem Zustand besichtigen lassen; ferner den Polizeiarzt Dr. ██████████ als Sachverständigen vernommen, der festgestellt hatte, dass die Sieglinde █████ mindestens 14 Tage vor dem 6. April 1950 defloriert worden ist. Mit diesen Beweiserhebungen hat die Strafkammer ihrer Aufklärungspflicht genügt.
Das übrige Vorbringen in der Revisionsbegründungsschrift und in der weiteren Schrift vom 9. April 1951 richtet sich ebenso wie ein großer Teil der mündlichen Ausführungen der Verteidiger in der Revisionsverhandlung gegen die tatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters, insbesondere seine Würdigung der Beweise. Das Revisionsgericht kann dieses Vorbringen nicht berücksichtigen, weil die tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters das Revisionsgericht binden.
Die Revision behauptet, die tatsächlichen Feststellungen seien widerspruchsvoll, und sie verletzten sachliches Recht. Träfe dies zu, so wären Denkgesetze und Erfahrungssätze verletzt. Die gegen die Mängel sind jedoch nicht vorliegend in tatsächlicher Hinsicht zu beanstanden, wenn sie sich innerhalb der Feststellungen selbst finden. Das ist nicht der Fall. Denkgesetze oder Erfahrungssätze wären nur verletzt, wenn die getroffenen Feststellungen unmöglich wären. Auch das ist zu verneinen. Schließlich kann der Revision auch nicht zugegeben werden, dass die Strafkammer die zugunsten des Angeklagten sprechenden Beweisanzeichen einer Würdigung unterzogen hätte.
Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum erkennen lässt, kann nach alledem die Revision keinen Erfolg haben. Aus Billigkeitsgründen ist dem Angeklagten ein Teil der Untersuchungshaft, die er während des Revisionsverfahrens erlitten hat, auf die Strafe angerechnet worden (§ 60 StGB).
| Mantel | Richter | Dr. Geier | |||
| Dr. Peetz | Glanzmann |