Revision wegen unzureichender Prüfung von Schuldunfähigkeit und Einziehung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 492/89
- Datum
- 31.01.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei erheblichem jahrelangen Alkoholmissbrauch mit schwerwiegendem Persönlichkeitsabbau hat das Gericht zu prüfen, ob am Tatzeitpunkt Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) vorlag.
Die bloße Feststellung, dass eine Entziehungsbehandlung aussichtslos erscheint oder Einsicht fehlt, entbindet das Gericht nicht von der substantiierten Auseinandersetzung mit der Schuldfähigkeitsfrage und deren Begründung.
Die Voraussetzungen der Einziehung nach § 74 Abs.1 Nr.2 StGB sind unabhängig von der Schuldfähigkeit darzulegen; Fehlen dieser Darlegung macht die Anordnung der Einziehung nicht tragfähig.
Wenn wesentliche Prüfungs- oder Darlegungspflichten (z. B. zur Schuldfähigkeit oder Einziehung) nicht erfüllt sind, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 12. Juni 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 492/89 in der Strafsache gegen Maria Bernhardine P., geborene K., aus W., dort geboren am 19. Mai 1952 ███ ██ wegen vorsätzlichen Vollrauschs u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Angeklagten und ihres Verteidigers auf Antrag des Generalbundesanwalts am 31. Januar 1990 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten Maria ██ wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 12. Juni 1989, soweit es sie betrifft, mit den nicht die Rauschtaten betreffenden Feststellungen, aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Einziehung eines Messers und eines Schlachterbeils angeordnet. Die Revision führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils mit Ausnahme der Feststellungen zu den Rauschtaten.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen spricht die im Mai 1952 geborene Angeklagte seit ihrem 21. Lebensjahr „zwanghaft im Übermaß dem Alkohol zu. Sie trank zuletzt bis zu einer Flasche Schnaps täglich“ (UA S. 6; siehe auch UA S. 24). Der jahrelange Alkoholmissbrauch hat zu einem „an die Depravation grenzenden Persönlichkeitsabbau“ geführt. Für die Tatzeit hat die Strafkammer eine alkoholbedingte Schuldunfähigkeit der Angeklagten, bei einer Blutalkoholkonzentration von höchstens 3,41 ‰ zur Zeit des Beginns der Tat, positiv festgestellt (UA S. 20, 24/25). Von der Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat sie abgesehen, weil eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint. Die „willensschwache, ziel- und planlose“ Angeklagte besitzt nicht die Einsicht in die Notwendigkeit einer Entzugsbehandlung. Bei dem langen Alkoholabusus und dem Fehlen einer „ausbaufähigen intellektuellen Substanz“ besteht keine Aussicht auf eine wirksame Therapie (UA S. 41).
Ein zu ständigem zwanghaften übermäßigen Alkoholgenuss führender Hang zum Alkohol, der nach einer Vielzahl von Jahren zu einem schwerwiegenden Persönlichkeitsabbau geführt hat, macht, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, die Prüfung erforderlich, ob die Angeklagte überhaupt fähig war, sich am Tattag des Alkoholgenusses zu enthalten, oder ob ihre Fähigkeit, der Versuchung zu übermäßigem Trinken zu widerstehen, an diesem Tage ausgeschlossen (§ 20 StGB) oder im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war (vgl. BGHR StGB § 323a I Sichberauschen 1 mit weiteren Nachweisen). Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass die Strafkammer diese Frage ausreichend geprüft habe.
Auch die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Nr. 2 StGB, die unabhängig von der Schuldfähigkeit der Angeklagten die Einziehung zulassen (§ 74 Abs. 3 StGB), sind bisher nicht dargetan.
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