Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des vierjährigen Vorwegvollzugs und der Einziehungsanordnung, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 492/89
Datum
31.01.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen einen vierjährigen Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe und gegen eine Einziehungsanordnung. Der BGH hob diese Teile des Urteils auf und verwies zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Das Gericht betonte, dass Vorwegvollzug nur zur Rehabilitation zulässig ist und bei längerer Dauer die wesentlichen Gründe im Urteil darzulegen sind; für die Einziehung fehlten hinreichende Voraussetzungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe ist nur insoweit zulässig, als er im Interesse der Rehabilitation des Verurteilten erforderlich ist.

2

Bei Anordnung eines längeren teilweisen Vorwegvollzugs muss das Urteil die für diese Dauer wesentlichen Gründe erkennen lassen, insbesondere wenn Vorwegvollzug zusammen mit anrechenbarer Maßregel voraussichtlich zwei Drittel der Strafe überschreitet.

3

Zur Rechtfertigung eines lang dauernden Vorwegvollzugs sind konkrete Darlegungen erforderlich, warum gerade diese Dauer notwendig ist, um die Therapiebereitschaft des Verurteilten zu erreichen, und warum mildere Maßnahmen nicht ausreichen.

4

Die Anordnung der Einziehung setzt die Darlegung der gesetzlichen Voraussetzungen voraus; ist nicht erkennbar, dass der Beschuldigte Eigentümer der Einziehungsgegenstände ist oder die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 StGB nicht dargelegt, ist die Einziehungsanordnung aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 12. Juni 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Schweizer Ekkehard ██, geboren am ██ 1958,

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts und auf dessen Antrag am 31. Januar 1990 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten [REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 12. Juni 1989, soweit es diesen Beschwerdeführer betrifft, aufgehoben hinsichtlich der zeitlichen Dauer des a) angeordneten Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe, b) im Ausspruch über die Einziehung.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat gegen den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verhängt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Sie hat weiter angeordnet, dass vier Jahre der verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Die für die Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe gegebene Begründung hält der auf die Sachrüge erfolgten rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Ein Vorwegvollzug von Strafe ist nur insoweit zulässig, als er im Interesse einer Rehabilitation des Verurteilten erforderlich ist (vgl. BGHSt 33, 285; BGH NJW 1983, 240; BGH MDR 1985, 1041; BGH NStZ 1986, 428; 1986, 524; BGHR StGB § 67 II Vorwegvollzug, teilweiser 3; Maul/Lauven NStZ 1986, 397). Dass die Voraussetzungen für einen solchen Vorwegvollzug überhaupt gegeben sind, hat die sachverständig beratene Strafkammer ausreichend dargetan (UA S. 39/40). Ebenso wie das tatrichterliche Urteil die für den Grund des Vorwegvollzugs maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar wiedergeben muss (vgl. BGHSt 33, 285, 287; BGH NStZ 1986, 428; 1986, 524), muss es, namentlich bei der Anordnung einer längeren Dauer des teilweisen Vorwegvollzugs, die für diese Dauer wesentlichen Gründe erkennen lassen. Dies gilt besonders für Fälle, in denen die angeordnete Dauer des Vorwegvollzugs – allein oder zusammen mit der zu erwartenden anrechenbaren (§ 67 Abs. 4 StGB) Dauer der Unterbringung – zwei Drittel der verhängten Strafe und damit den Zeitpunkt übersteigt, von dem an regelmäßig eine Aussetzung der Vollstreckung des

Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe in Betracht kommt (§ 57 Abs. 1 StGB). In solchen Fällen besteht die Gefahr, dass der Vollzug der Maßregel, der dem Interesse an einer Rehabilitation des Verurteilten dient, sich wie ein zusätzliches Strafübel auswirkt.

Zur Dauer des von der Strafkammer angeordneten Vorwegvollzugs sagt das Urteil, dass vier Jahre eine erfolgversprechende Lösung seien. Dies genügt als Rechtfertigung für einen so langen Vorwegvollzug auch dann nicht, wenn die zur Begründung eines Abweichens von der in § 67 Abs. 1 StGB vorgesehenen Vollzugsreihenfolge wiedergegebene Erwägung, dass „eine möglichst lange zeitliche Distanz zum Alkohol infolge des Strafvollzuges der Therapie förderlich“ sei (UA S. 40), mit herangezogen wird. Mit der von der Strafkammer im selben Zusammenhang angestellten Erwägung, „den Strafzweck einer noch erheblichen Freiheitsstrafe ... zu erreichen“ (aaO), lässt sich im Übrigen nicht ohne Weiteres die Tatsache vereinbaren, dass, ohne eine spätere Änderung durch das Strafvollstreckungsgericht (§ 67 Abs. 3 StGB), nach Vorwegvollzug von vier Jahren Freiheitsstrafe und Ablauf einer einjährigen Entziehungsbehandlung, wie die Kammer sie ins Auge fasst (aaO), lediglich noch ein Strafrest von sechs Monaten der fünfeinhalbjährigen Freiheitsstrafe zur Aussetzung bliebe. Insbesondere leidet die Entscheidung der Kammer daran, dass im Urteil weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, warum es eines Vorwegvollzugs von vier Jahren Dauer bedürfen soll, um bei dem Beschwerdeführer eine Motivation für die Therapie zu schaffen. Zu bedenken ist weiter folgendes: Bei einer dem Rechtsfolgenausspruch der Strafkammer entsprechenden Vollziehung von Maßregel und Strafe

würde sich der Ausschluss einer Aussetzung des Strafrestes nach Zweidrittelverbüßung unter gleichzeitigem Ausschluss einer Anrechnung des Maßregelvollzugs als eine besondere Belastung des Angeklagten darstellen. Eine solche muss dieser nur dann hinnehmen, wenn nicht nur ein Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe überhaupt, sondern wenn auch dessen lange Dauer unerlässlich ist, um bei dem Angeklagten einen genügenden Druck zur Schaffung der Therapiebereitschaft auszuüben (vgl. BGHR StGB § 67 II Vorwegvollzug, teilweiser 3). Auch hierzu ist in dem angefochtenen Urteil nichts dargetan.

Nach dem insoweit unklaren Urteil kann der Senat nicht ausschließen, dass sich die Einziehungsanordnung auch gegen den Beschwerdeführer richten soll, obgleich dieser offenbar nicht Eigentümer der Einziehungsgegenstände ist. Aus diesem Grunde und weil die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. [REDACTED] StGB nicht dargetan sind, erscheint es geboten, die Anordnung, soweit sie sich gegen den Beschwerdeführer richten sollte, aufzuheben.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

GribbohmHarmsSchafer
KrauthRissing-van Saan
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