Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzulässiger Strafschärfung (Dulden falscher Zeugenaussage)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 491/92
- Datum
- 13.01.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Prüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht beschränkt sich darauf, ob sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denkgesetze bzw. gesichertes Erfahrungswissen verstößt.
Die Würdigung von Zeugenaussagen und die Entscheidung über Glaubhaftigkeitsfragen obliegen dem Tatrichter; graduelle Abweichungen in Beschreibungen des seelischen Erregungszustands begründen keinen Beweiswürdigungsfehler.
Bloßes Dulden einer falschen Zeugenaussage stellt grundsätzlich keinen Straftatbestand dar und darf nicht ohne Weiteres strafschärfend verwertet werden; eine Strafverschärfung kommt nur in Betracht, wenn das Gericht feststellt, dass das Verhalten Ausdruck von Rechtsfeindlichkeit oder Uneinsichtigkeit ist oder der Angeklagte die falsche Aussage veranlasst hat.
Fehlen die hierfür erforderlichen Feststellungen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 28. April 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 491/92 vom 13. Januar 1993 in der Strafsache gegen ███ Werner aus ███, geboren am ███, ██, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar 1993, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruf, die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Kutzer, Dr. Rissing-van Saan, Winkler als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor █████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 28. April 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts; er hat mit der Sachrüge zum Strafaussprach Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen sind nicht begründet.
a) Die Verlesung des Attestes vom 15. April 1992 betraf nicht das Tatgeschehen, sondern sollte eine etwa zehn Monate zurückliegende Körperverletzung belegen, um die Glaubwürdigkeit des Entlastungszeugen ███ in Zweifel zu ziehen. Ob dies nach § 256 Abs. 1 StPO zulässig war, kann dahinstehen, weil das Urteil nicht hierauf beruht. Das Landgericht hat nämlich ohne Rechtsfehler gefolgert, dass die von dem Zeugen bekundeten Tatsachen nicht in Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen stehen und daher ihr Wahrheitsgehalt offen bleiben könne. Damit kam es aber nicht mehr darauf an, ob sich dem Attest ein Hinweis auf eine Falschaussage des Zeugen zu Gunsten des Angeklagten entnehmen lässt.
b) Das Attest vom 14. November 1991 ist ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht verlesen, sondern lediglich vorgehalten worden. Die insoweit vom Vorsitzenden in der Sitzungsniederschrift vorgenommene Änderung ist von der Urkundsbeamtin am 30. April 1992 genehmigt worden (Bl. 144 d. A.).
c) Das Landgericht hat auch die auf UA S. 20 ff. unter Nrn. 1, 2, 3 und 5 erörterten Hilfsbeweisanträge als für die Entscheidung bedeutungslos abgelehnt. Sie beziehen sich sämtlich auf Indiztatsachen, die nach der aus dem Übrigen Beweisergebnis gewonnenen Überzeugung der Strafkammer selbst im Falle ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen konnten, weil sie nur mögliche, nicht aber zwingende Schlüsse zulassen und das Gericht den möglichen Schluss nicht ziehen will (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 244 Rdn. 56 m. w. N.). Dieses Verfahren ist nicht zu beanstanden.
2. Die Überprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge ergibt ebenfalls keinen Rechtsfehler. Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen ist allein Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist und gegen die Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2). Einen solchen Fehler deckt die Revision nicht auf.
Das Landgericht hat sich insbesondere in ausreichender Weise mit den Umständen auseinandergesetzt, die gegen die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin sprechen und so den Angeklagten entlasten. Es hat hierbei nachvollziehbar dargelegt, weshalb es der Schilderung der Nebenklägerin zum Tatgeschehen auf Grund des entscheidend für ihre Glaubwürdigkeit sprechenden Nachtatverhaltens trotz unrichtiger Angaben zur Dauer der sexuellen Beziehung zum Angeklagten, zu einer eventuellen Versöhnungsbereitschaft, zum Herabtropfen von Alkohol, der ins Gesicht geschüttet worden war, und zum Verhalten nach der Tat vor der Wohnung des Angeklagten geglaubt hat. Hierbei hat es auch erörtert, warum die Nebenklägerin nicht die Möglichkeit zur Flucht in das Treppenhaus oder zum Versperren des Schlafzimmers genutzt hat.
Soweit in der Revisionsbegründung und in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts eine Auseinandersetzung damit vermisst wird, dass die Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten deswegen als erzwungen geschildert haben könne, weil ihr Freund in der Hauptverhandlung anwesend war, und dass dies ihr Nachtatverhalten genauso gut erklären könne wie das vom Landgericht angenommene Geschehen, bleibt unberücksichtigt, dass die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung nur ihre Angaben zum Kerngeschehen so wiederholt hat, wie sie sich bereits in der Tatnacht gegenüber der Zeugin ███, der Ärztin Dr. de ████████ und der Kriminalpolizei geäußert hatte. Damals aber hatte ihr Freund nach den Feststellungen weder etwas von der Anwesenheit des Angeklagten in der Wohnung noch von etwaigen sexuellen Kontakten gewusst, so dass insoweit auch keinerlei Erklärungsbedarf gegenüber ihm bestanden hatte. Die Nebenklägerin hätte einen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr einfach verschweigen können. Damit kann aber keine Rede davon sein, das Tatgericht habe eine gleich naheliegende Möglichkeit nicht in seine Erwägung einbezogen.
Ein Widerspruch ist schließlich auch nicht darin zu sehen, dass die Ärztin Dr. de ██ die Nebenklägerin als „aufgeregt“ bezeichnet hat (UA S. 15), das Landgericht auf Grund der Aussagen der Zeugen aber bestätigt sieht, dass die Nebenklägerin einen „aufgelösten Eindruck“ gemacht habe (UA S. 16). Abgesehen davon, dass diese Bezeichnungen des seelischen Erregungszustandes nur graduell unterschiedlich sind, beinhaltet die letztgenannte Feststellung auch das weitere Verhalten der Nebenklägerin bei der Zeugin ██████ und bei der Polizei, das von den insoweit gehörten Zeugen in der festgestellten Form geschildert wird. Es ist ohne weiteres möglich, dass sich der Erregungszustand der Nebenklägerin nach der Tat in verschiedenen Situationen in unterschiedlichem Maße gezeigt hat.
3. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Die Strafkammer hat bei der Strafrahmenwahl ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er „die Falschaussage seines Bruders, den er zu seiner Entlastung als Zeugen benannt hat, wenn nicht initiiert, so doch jedenfalls geduldet hat“ (UA S. 23) und auch bei der konkreten Strafzumessung erschwerend gewertet, dass er „die Falschaussage seines Halbbruders jedenfalls duldete“ (UA S. 24). Da das Landgericht nicht festgestellt hat, dass der Angeklagte seinen Halbbruder zu der Falschaussage verleitet oder ihn in Kenntnis seiner Bereitschaft hierzu als Zeugen benannt hat, ist zu besorgen, dass es das bloße Dulden der falschen Aussage in der Hauptverhandlung als Strafschärfungsgrund angesehen hat. Ein solches Prozessverhalten erfüllt – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – keinen Straftatbestand (vgl. BGHSt 17, 321). Es dennoch strafschärfend zu verwerten, wäre nur dann zulässig, wenn es nicht allein auf Furcht vor Bestrafung beruhte, sondern Ausdruck von Rechtsfeindlichkeit und Uneinsichtigkeit wäre (BGH, Beschluss vom 29. Mai 1981 – 2 StR 191/81; vgl. auch BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4, 3). Aber auch dafür ist nichts festgestellt.
| Zschockelt | Kutzer | Rissing-van Saan | |||
| Ruf | Winkler |