Treffer
BGH Beschluss

BGH: Revisionen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 476/96
Datum
03.01.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg werden als unbegründet verworfen. Streitgegenstand war, ob mehrere Abgaben kleiner Betäubungsmittelmengen aus einer einheitlichen Gesamtmenge stammen. Der BGH bestätigt die tatrichterliche Würdigung als nicht beanstandet und betont, dass bei Zweifeln eine einheitliche Ursprungsmenge nicht angenommen werden darf. Es wurden keine Revisionsrechtfertigungen nach § 349 Abs. 2 StPO festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.

2

Die Frage, ob mehrere Abgaben oder Verkäufe kleiner Betäubungsmittelmengen aus einer einheitlichen Gesamtmenge herrühren, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung und ist nur eingeschränkt revisionsrechtlich überprüfbar.

3

Der Zweifelsgrundsatz gebietet, bei unzureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten nicht anzunehmen, dass verstreute Kleinmengen aus einer einheitlichen Gesamtmenge stammen.

4

Die Verurteilung wegen mehrerer selbständiger Taten ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter hinreichend begründet, dass keine einheitliche Gesamtmenge festgestellt werden kann.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 6. März 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 476/96 vom 3. Januar 1997

in der Strafsache gegen

██ ██ aus ███████████, geboren Eduard Josef 1. am ███████████ 1954 in ██████████, DCJ aus XK, geboren am Ricardo 2. 1973 in [REDACTED]

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Januar 1997 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 6. März 1996 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht den Angeklagten Eduard

Gründe

Josef ████████ wegen sechs selbständiger Taten verurteilt hat. Es unterliegt der – nur auf Rechtsfehler zu überprüfenden – Beurteilung durch den Tatrichter, ob hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Herrühren der Kleinmengen aus einer einheitlichen Gesamtmenge bestehen, wenn in der Zeit vom 28. Dezember 1994 bis 23. Januar 1995 Betäubungsmittelkleinmengen in fünf Fällen abgegeben oder verkauft werden und nachfolgend am 25./26. Januar 1995 eine größere (möglicherweise neue Gesamt-)Menge eingeführt wird. Nach dem Zweifelsgrundsatz ist das jedenfalls nicht anzunehmen (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 4, 5; BGH, Beschluss vom 7. August 1996 – 3 StR 69/96).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Blauth Zschockelt Kutzer

RiBGH Pfister ist infolge Urlaubs Winkler an der Unterschriftsleistung verhindert.

Kutzer

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