BGH: Revisionen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 476/96
- Datum
- 03.01.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.
Die Frage, ob mehrere Abgaben oder Verkäufe kleiner Betäubungsmittelmengen aus einer einheitlichen Gesamtmenge herrühren, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung und ist nur eingeschränkt revisionsrechtlich überprüfbar.
Der Zweifelsgrundsatz gebietet, bei unzureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten nicht anzunehmen, dass verstreute Kleinmengen aus einer einheitlichen Gesamtmenge stammen.
Die Verurteilung wegen mehrerer selbständiger Taten ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter hinreichend begründet, dass keine einheitliche Gesamtmenge festgestellt werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 6. März 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 476/96 vom 3. Januar 1997
in der Strafsache gegen
██ ██ aus ███████████, geboren Eduard Josef 1. am ███████████ 1954 in ██████████, DCJ aus XK, geboren am Ricardo 2. 1973 in [REDACTED]
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Januar 1997 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 6. März 1996 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht den Angeklagten Eduard
Gründe
Josef ████████ wegen sechs selbständiger Taten verurteilt hat. Es unterliegt der – nur auf Rechtsfehler zu überprüfenden – Beurteilung durch den Tatrichter, ob hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Herrühren der Kleinmengen aus einer einheitlichen Gesamtmenge bestehen, wenn in der Zeit vom 28. Dezember 1994 bis 23. Januar 1995 Betäubungsmittelkleinmengen in fünf Fällen abgegeben oder verkauft werden und nachfolgend am 25./26. Januar 1995 eine größere (möglicherweise neue Gesamt-)Menge eingeführt wird. Nach dem Zweifelsgrundsatz ist das jedenfalls nicht anzunehmen (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 4, 5; BGH, Beschluss vom 7. August 1996 – 3 StR 69/96).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Blauth Zschockelt Kutzer
RiBGH Pfister ist infolge Urlaubs Winkler an der Unterschriftsleistung verhindert.
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