Bewertungseinheit bei wiederholten Heroinverkäufen: Einzelverurteilungen bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 69/96
- Datum
- 07.08.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zusammenfassung mehrerer Einzelverkäufe zu einer Bewertungseinheit nach BtMG § 29 setzt konkrete Anhaltspunkte voraus, dass die einzelnen Verkäufe dieselbe Rauschgiftmenge oder denselben Anschaffungs- bzw. Verkaufsvorrat betreffen.
Fehlen derartige Anhaltspunkte, gebietet der Grundsatz in dubio pro reo nicht, eine einheitliche Tat anzunehmen; konkret festgestellte Einzelverkäufe sind gesondert zu bewerten.
Die willkürliche oder nicht tragfähige Zusammenfassung von Einzelverkäufen ist unzulässig und kann zu Aufhebungen oder Freisprüchen in den betroffenen Punkten führen.
Bei der Strafzumessung ist zu prüfen, ob Einzelstrafen und daraus gebildete Gesamtstrafen dem festgestellten Gesamtunrecht angemessen Rechnung tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 22. September 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 69/96
vom 7. August 1996
in der Strafsache
gegen
Jutta Helga L[C], geborene [B] aus ███████, dort geboren am [REDACTED] 1948,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 7. August 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. September 1995 dahingehend ergänzt, dass die Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Soweit die Angeklagte freigesprochen worden ist, werden die Kosten der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 320 Fällen zu Einzelfreiheitsstrafen von je drei Monaten und einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Auf die mit der Revision von der Angeklagten erhobene Sachrüge ist die Angeklagte wegen nicht festgestellter Anklagevorwürfe freizusprechen.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Angeklagte in der Zeit vom 1. Mai 1993 bis zum 31. März 1994 an zwei Abnehmer in mindestens 320 Fällen gewinnbringend mindestens je 0,08 g Heroin verkauft. Über den Einkauf konnte das Landgericht nichts feststellen, weil die – durch Zeugen überführte – Angeklagte die Taten bestritten hat. Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Zweifelsgrundsatz nicht gebietet, eine einheitliche Tat im Sinne einer Bewertungseinheit anzunehmen, wenn sich in der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass mehrere Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dieselbe Rauschgiftmenge betreffen (BGHR StGB § 52 I in dubio pro reo 6; BtMG § 29 Bewertungseinheit 4–6). Konkret festgestellte Einzelverkäufe sind nicht zur Tateinheit zusammenzufassen, nur weil die nicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht, dass die zugrundeliegenden Einzelmengen ganz oder teilweise aus einem als Gesamtmenge zum unerlaubten Handeltreiben angeschafften Verkaufsvorrat stammen könnten (aaO Bewertungseinheit 5).
Zwar liegt es nicht fern, dass einzelne der der Aburteilung zugrundegelegten Verkaufsmengen aus einem größeren Vorrat stammen und von der Angeklagten als Gesamtmenge erworben worden sind. Es fehlen aber ausreichende Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, bestimmte Verkäufe einer von der Angeklagten erworbenen Gesamtmenge im Sinne einer Bewertungseinheit zuzuordnen, so dass lediglich eine willkürliche, rechtlich nicht zulässige Zusammenfassung in Betracht käme.
Auch die verhängten Einzelfreiheitsstrafen von je drei Monaten sind ebensowenig zu beanstanden wie die daraus gebildete, dem Gesamtunrecht entsprechende Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten.
| Zschockelt | Kutzer | Miebach | |||
| Rissing-van Saan | Winkler |