Revision verworfen: unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln und Sperrfrist
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 476/90
- Datum
- 27.02.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Dauer der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bemisst sich nach der voraussichtlichen Dauer der Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Die Sperrfrist darf nicht allein an der Schwere der begangenen Tat ausgerichtet werden; die Schwere der Tat ist jedoch relevant, soweit sie Hinweise auf charakterliche Unzuverlässigkeit und den Grad der Ungeeignetheit gibt.
Fehlen weitergehender Ausführungen zur Sperrfrist ist unschädlich, wenn aus den dargelegten konkreten Umständen die Ungeeignetheit des Täters ausreichend hervorgeht.
Eine in der Revision nur allgemein und ohne substantiierte Darlegung vorgetragene Rüge einer Verletzung sachlichen Rechts genügt nicht, um die Entscheidung der Vorinstanz zu durchbrechen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 20. September 1990
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
3 StR 476/90
in der Strafsache gegen Stefan H ██ aus ██████████, dort geboren am ███████ 1968, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Februar 1991, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Kutzer, Dr. Blauth, Dr. Miebach als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektorin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. September 1990 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit diesen Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis unter Festsetzung einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen.
Die Revision des Angeklagten rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Das gilt nicht nur für den Schuld- und Strafausspruch, sondern auch im Hinblick auf die vom Landgericht festgesetzte Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis.
Es ist richtig, dass sich die Dauer der Sperrfrist danach bemisst, wie lange die Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeugs voraussichtlich bestehen wird. Es wäre daher rechtlich zu beanstanden, wenn die Sperrfrist allein an der Schwere der Tatschuld ausgerichtet würde. Diese ist jedoch von Bedeutung, soweit sie Hinweise auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Täters und den Grad seiner Ungeeignetheit zu geben vermag (vgl. BGHSt 15, 393, 397; BGH bei Holtz MDR 1987, 979; BGH, Beschluss vom 20. November 1990 – 4 StR 502/90). In diesem Sinne versteht der Senat die Bezugnahme auf die Schwere der begangenen Taten im angefochtenen Urteil. Angesichts der konkreten Umstände, die den Angeklagten zu der unerlaubten Einfuhr veranlasst haben, waren zusätzliche Ausführungen nicht geboten.
Kutzer Gribbohm Ruß
| Miebach | |
| Blauth |