Treffer
BGH Urteil

Bezugscheine: keine Falschbeurkundung (§ 348 StGB) bei unberechtigter Zuteilung; § 4 WiStrG

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 473/52
Datum
22.09.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Bedienstete eines Wirtschaftsamts und ein Kaufmann wurden wegen Bestechung und Verstößen im Bezugschein- und Preisrecht verurteilt. Der BGH verneint bei der Ausstellung inhaltlich unberechtigter Bezugscheine eine Falschbeurkundung/Urkundenfälschung im Amt (§ 348 StGB) sowie ein „Verfälschen“ i.S.d. § 2 WiStrG, weil Bezugscheine rechtsbegründend nur die Zuteilung beurkunden. Strafbar bleibt die verbotswidrige Abgabe von Bezugscheinen nach § 4 WiStrG; Schuldsprüche werden entsprechend geändert und Strafaussprüche teils aufgehoben. Ein weiterer Angeklagter wird wegen unzureichender Feststellungen zu § 6 WiStrG (Straftat vs. Ordnungswidrigkeit) vollständig zurückverwiesen; zugleich wird klargestellt, dass es bei Fahrlässigkeit keine fortgesetzte Tat gibt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bezugscheine sind öffentliche Urkunden über Bezugsrechte; ihr Beweisgehalt erstreckt sich grundsätzlich nur darauf, dass der Genannte durch den Schein eine Genehmigung zum Warenbezug in bestimmter Menge erhalten hat, nicht aber darauf, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Zuteilung geprüft und bejaht wurden.

2

Die unberechtigte Zuteilung von Bezugsrechten durch Ausstellen eines Bezugscheins erfüllt mangels Beurkundung einer beweiserheblichen außerhalb der Urkunde liegenden Tatsache nicht den Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt (§ 348 Abs. 1 StGB).

3

Wer von vornherein zwei voneinander abweichende Fertigungen (Erst- und Durchschrift) herstellt, verfälscht keine bereits bestehende Urkunde; ein „Verfälschen“ i.S.d. § 348 Abs. 2 StGB setzt eine nachträgliche Veränderung des ursprünglichen Urkundeninhalts voraus.

4

Durchschriften, die ausschließlich innerdienstlichen Kontrollzwecken dienen und nicht für den Rechtsverkehr bestimmt sind, begründen regelmäßig keinen öffentlichen Glauben i.S.d. § 348 StGB hinsichtlich der Übereinstimmung mit der Urschrift.

5

Die missbräuchliche Ausgabe von Bezugscheinen entgegen Bewirtschaftungsbestimmungen ist als verbotswidrige Abgabe von Bezugscheinen nach § 4 WiStrG strafbar; § 104 WiStrG ermöglicht die Anwendung des WiStrG auch auf vor seinem Inkrafttreten begangene, gleichartig strafbare Taten.

Vorinstanzen

Landgericht in ████████, 31. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. ████ aus ██████, den Kaufmann Lorenz ███, dort geboren am █,

2. ███ aus █████████, den früheren städt. ██████████, dort geboren am █,

3. ██ aus ███, den früheren städt. ████████████, dort geboren am ███,

4. █████ aus ████, dort geboren am ███,

wegen Wirtschaftsverbrechen u. a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. September 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███, ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in ████████ vom 31. Oktober 1951

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass verurteilt werden:

a) der Angeklagte ███ wegen schwerer passiver Bestechung in drei Fällen und wegen verbotswidriger Abgabe von Bezugscheinen (§ 4 WiStrG) in drei Fällen,

b) der Angeklagte ████ wegen schwerer passiver Bestechung in zwei Fällen und wegen verbotswidriger Abgabe von Bezugscheinen (§ 4 WiStrG) in zwei Fällen,

c) der Angeklagte ██ wegen schwerer passiver Bestechung und wegen verbotswidriger Abgabe von Bezugscheinen (§ 4 WiStrG);

2. im Strafaussprach aufgehoben, soweit diese drei Angeklagten „wegen Falschbeurkundung und Urkundenfälschung im Amt in Tateinheit mit Falschung von Bezugscheinen und mit verbotswidriger Abgabe von Bezugscheinen“ verurteilt worden sind, ausserdem im Gesamtstrafaussprach.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

II. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen aktiver Bestechung in Tateinheit mit Anstiftung zur verbotswidrigen Abgabe von Bezugscheinen in drei Fällen, wegen Wirtschaftsvergehens in drei Fällen (§ 1 WiStrG), wegen Preisvergehens in drei Fällen (§ 18 WiStrG) und wegen Verletzung der Buchführungspflicht (§ 21 WiStrG) verurteilt wird,

2. im Strafaussprach aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:

1. Den Angeklagten ██████ wegen schweren Wirtschaftsvergehens (§§ 1, 25 WiStrG) in Tateinheit mit Gebrauch gefälschter Bezugsberechtigungen (§ 2 WiStrG), mit Verletzung der Buchführungspflicht (§ 21 WiStrG) und mit Preisvergehen (§ 18 WiStrG), sowie mit Anstiftung zur verbotswidrigen Abgabe von Bezugscheinen (§ 4 WiStrG) und mit aktiver Beamtenbestechung, sowie mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt in einem Falle; sowie wegen der gleichen Vergehen in zwei weiteren, „jeweils in sich fortgesetzten“ Fällen, in diesen ausserdem noch in Tateinheit mit Anstiftung zur Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis, zu einer Geldstrafe von 5000 DM und zur Abführung eines Mehrerlöses von 34.152 DM,

2. den Angeklagten ███ wegen schwerer passiver Bestechung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in fortgesetzter Handlung; wegen Falschbeurkundung und Urkundenfälschung im Amt in Tateinheit mit Falschung von Bezugscheinen und verbotswidriger Ausgabe von Bezugscheinen (§§ 2, 4 WiStrG) in drei Fällen, „davon in zwei Fällen in fortgesetzter Handlung“, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis; ausserdem sind Bestechungsgelder in Höhe von 4.500 DM dem Staate für verfallen erklärt worden;

3. den Angeklagten ████ wegen schwerer passiver Bestechung in zwei Fällen; wegen Falschbeurkundung und Urkundenfälschung im Amt in Tateinheit mit Bezugscheinfälschung und mit verbotswidriger Ausgabe von Bezugscheinen ebenfalls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis; Bestechungsgeld in Höhe von 3.900 DM ist für verfallen erklärt worden;

4. den Angeklagten ██ wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung und wegen fortgesetzter Falschbeurkundung und Urkundenfälschung im Amt in Tateinheit mit Bezugscheinfälschung und mit verbotswidriger Ausgabe von Bezugscheinen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis;

5. den Angeklagten █████ wegen Preisvergehens nach § 18 WiStrG zu einer Geldstrafe von 1.500 DM.

Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten ██████, ███ und █████ Revision eingelegt. Die Revisionen der Angeklagten ██████ und ███ haben teilweise Erfolg. Soweit das Urteil den Angeklagten █████ betrifft, ist es in vollem Umfang aufzuheben. Zugunsten der Mitangeklagten ████ und ██ ist auf die Revision des Angeklagten ███ die Vorschrift des § 357 StPO anzuwenden.

A) Revision des Angeklagten ███

I. Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung in drei Fällen.

Schuldspruch:

1. Die Revision erhebt insoweit keine einzelnen Beanstandungen. Die auf Grund der allgemeinen Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils ergibt keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsverstöße.

Der Angeklagte ███ hat als Angestellter des Ernährungs- und Wirtschaftsamts der Stadt ██████ vom Januar bis zum Oktober 1949 in sechs einzelnen Fällen, davon in fünf Fällen gemeinschaftlich mit dem Angeklagten ████, in einem Falle mit dem Angeklagten ██, von dem Mitangeklagten ██████ Bestechungsgelder angenommen dafür, dass er dem ██████ Zuckergroßbezugscheine für solche Mengen ausstellte und aushändigte, die dem ██████ auf Grund der Abrechnung mit Kleinbezugscheinen oder aus sonstigen rechtlichen Gründen nicht oder nicht in dieser Höhe zustanden. Die einzelnen Taten sind begangen am 20. Januar 1949 (ein Bezugschein), am 29. Juli 1949 (zwei Bezugscheine), am 7. und 8. September 1949 (je ein Bezugschein) und am 11. Oktober 1949 (ein Bezugschein).

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung. Der Angeklagte war mit der Abrechnung von Kleinbezugscheinen und der Ausgabe von Großbezugscheinen betraut. Er war auf Grund seiner Anstellung und dieser Tätigkeit Beamter i. S. des § 359 StGB. Indem er Großbezugscheine über Zuckermengen ausstellte, die dem Empfänger nach den Bewirtschaftungsbestimmungen nicht zustanden, verletzte er seine Amtspflichten. Für diese Amtspflichtverletzungen hat er Bestechungsgelder entgegengenommen. Die Tatbestandsmerkmale des § 332 StGB sind also nachgewiesen. Dass das Landgericht die Fälle vom 29. Juli und vom 7. und 8. September wegen ihres kurzen zeitlichen Abstandes zu einer fortgesetzten Tat zusammengefasst hat, beschwert den Angeklagten nicht. Im Urteilssatz ist zwar der Angeklagte nicht nur in einem der drei Fälle, sondern in zwei Fällen wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 332 StGB schuldig gesprochen, während nach den Urteilsgründen nur in einem Falle (29. Juli, 7. und 8. September) eine fortgesetzte Tat vorliegt. Dieses offensichtliche Versehen hat aber das Strafmaß nicht beeinflusst. Bei der Strafzumessung ist in dem Fall vom 11. Oktober 1949 nicht eine fortgesetzte, sondern nur eine Einzelhandlung zugrunde gelegt worden.

Verhältnis zu den übrigen Straftaten des Angeklagten:

2. Das Landgericht hat nicht, wie die Revision meint, in den drei Fällen der schweren passiven Bestechung jeweils Tateinheit mit den übrigen Straftaten angenommen, wegen derer der Angeklagte verurteilt ist. Es hat vielmehr richtig (RG GoldtArch 54, 293) diese Straftaten als selbständige gegenüber den Bestechungsfällen beurteilt und auch Einzelstrafen für sie festgesetzt.

Strafzumessung:

Die Angriffe der Revision sind unbegründet. Das Landgericht war nicht verpflichtet, sämtliche in Betracht kommenden Strafzumessungsgründe anzuführen. Es brauchte nur diejenigen darzulegen, die für die Bemessung der Strafe bestimmend waren (BGH in MDR 1951, 276).

Welche Gründe der Tatrichter als entscheidend ansieht, ist seinem pflichtmäßigen Ermessen überlassen. Das Landgericht hat auch nicht etwa die Annahme von Bestechungsgeldern als solche strafschärfend gewertet, sondern die Höhe der Bestechungsgelder. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Die Revision beanstandet ferner die Erwägung des Landgerichts, es gehöre nicht zur Pflichtvergessenheit von Zehntausendenangestellten, dass ihnen nicht die gleiche Versorgung und Fürsorge wie Beamten zuteil geworden sei. Dieser Satz enthält aber nicht etwa eine Verwertung des Tatbestandsmerkmals der Beamteneigenschaft zur Strafschärfung. Es ist vielmehr so zu verstehen, dass das Landgericht in diesem Umstand keinen entscheidenden Anlass zu einer Strafmilderung gesehen hat.

II. Verurteilung wegen Falschbeurkundung (§ 348 Abs. 1 StGB) und Urkundenfälschung im Amt (§ 348 Abs. 2 StGB) in Tateinheit mit Bezugscheinfälschung und verbotswidriger Abgabe von Bezugscheinen (§§ 2, 4 WiStrG) in drei Fällen:

Die Verurteilung kann nicht bestehen bleiben.

Bei der Ausstellung der Bezugscheine an den Mitangeklagten ██████ verfuhr der Angeklagte ███ gemeinschaftlich mit ████ und ██ folgendermaßen: Die Vordrucke für die Großbezugscheine waren in Blöcken zusammengefasst, so dass jeweils eine Erstschrift und eine Durchschrift gleichzeitig hergestellt werden konnten. Nach der Dienstanweisung waren auf der Erstschrift der Name des Bezugsberechtigten und die Warenmenge einzutragen. Sodann war der Bezugschein von zwei zeichnungsberechtigten Angestellten des Wirtschaftsamts zu unterschreiben. Die Zweitschrift war gleichzeitig mittels Durchschrift herzustellen.

Bei der Ausstellung der Großbezugscheine für ██████ haben ███ und ████ bzw. ██ die für die Eintragung der Warenmenge vorgesehene Stelle der Formblätter zunächst freigelassen. Dann haben sie vor der Zweitschrift ein leeres Blatt eingelegt und auf der Erstschrift diejenige Menge Zucker eingetragen, die sie ██████ zukommen lassen wollten. Auf der Zweitschrift haben sie mit Hilfe des eingelegten Blattes und eines Durchschreibeblattes diejenigen Mengen eingetragen, für die ██████ Kleinbezugscheine eingereicht hatte. Unterschrieben haben die Formblätter in den Fällen bis zum 8. September 1949 ███ und ████, in den späteren Fällen ████ und ██. Auch die fünf Bezugscheine vom 24. Oktober und vom 2. November 1949 hat ███ mitunterschrieben. In diesen Fällen konnte das Landgericht aber nicht nachweisen, dass ████ in den Sachverhalt eingeweiht war. Es konnte die Möglichkeit nicht ausschließen, dass ████ in diesen Fällen die Bezugscheine zunächst mit den richtigen Zahlen ausfüllte, sie von ███ unterschreiben ließ und erst nachher die Mengenangabe erhöhte. Wegen dieser Fälle hat das Landgericht ███ daher nicht verurteilt.

1. Das Landgericht findet in dem Vorgehen der Angeklagten ███, ████ und ██ u. a. die Tatbestandsmerkmale des § 348 Abs. 1 StGB.

Es führt aus: Bezugscheine seien öffentliche Urkunden. ███ und die Mitangeklagten seien amtlich befugt gewesen, solche Urkunden auszustellen. Die Ausstellung eines Bezugscheins sei der Aufnahme einer öffentlichen Urkunde gleichzusetzen, weil der Aussteller damit beurkunde, dass die vom Empfänger des Bezugscheins vorgetragenen Tatsachen geprüft und für richtig befunden worden seien, dass somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Bezugscheins über die betreffende Warenart und Menge gegeben seien. Diese Tatsache, das Ergebnis ihrer Prüfung, hätten die Angeklagten falsch beurkundet.

Dieser Ansicht, mit der das Landgericht der Entscheidung RG DR 1943, 1041 anschliesst, kann der Senat nicht folgen. Bezugscheine sind zwar öffentliche Urkunden. Es kann auch auf sich beruhen, ob das Aufnehmen einer Urkunde i. S. des § 348 Abs. 1 StGB gleichbedeutend ist mit dem Ausstellen (vgl. RGSt 1, 312; 71, 226). Die Angeklagten haben aber keine beweiserhebliche Tatsache falsch beurkundet.

Bezugscheine jeder Art sind öffentliche Urkunden über Bezugsrechte. Ein Bezugsrecht ist eine behördliche Genehmigung für den Bezug von Waren bestimmter Art und Menge. Nach den Vorschriften des Bewirtschaftungsrechts werden solche Bezugsrechte meist in der Form begründet, dass von der zuständigen Verwaltungsbehörde ein Bezugschein mittels eines vorgeschriebenen Formblatts ausgestellt wird. Die Einhaltung dieser Form ist Bedingung für die Entstehung des Bezugsrechts, d. h. für die Wirksamkeit der Genehmigung zum Bezug der betreffenden Warenmenge. Diese Genehmigung kann im Verkehr nicht anders nachgewiesen werden als durch Vorlage des Bezugscheins. Entsprechende Vorschriften enthalten auch die Anordnung über die Zuckerbewirtschaftung (Anordnung vom 25. August 1948, Amtsbl. für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten S. 138; Anordnung vom 3. Juni 1949, Amtsbl. für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten S. 135). Der Bezugschein hat demnach nicht nur erklärende Wirkung in dem Sinne, dass er ein urkundliches Beweismittel für ein unabhängig von ihm bestehendes Bezugsrecht wäre. Er wirkt vielmehr rechtsbegründend. Er bringt das Bezugsrecht erst zum Entstehen; er ist die Form, in der allein ein solches Recht erteilt werden kann. Er beweist mit öffentlichem Glauben, dass der in ihm bezeichnete Bezugsberechtigte durch den Schein selbst die Genehmigung zum Bezug bestimmter Waren in bestimmter Menge von der zuständigen Stelle erhalten hat. Darüber hinaus beweist er nichts. Im Bezugschein sind weder Wahrnehmungen der ausstellenden Beamten beurkundet, noch Erklärungen, die von diesen abgegeben worden sind, noch außerhalb der Urkunde selbst liegende Handlungen, die sie selbst vollzogen haben. Seinem Gedankeninhalt nach gibt der Bezugschein lediglich Auskunft darüber, dass dem darin Genannten ein Bezugsrecht zugeteilt worden ist. Darüber aber, ob dieses Bezugsrecht im Einklang mit oder im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorschriften erteilt worden ist, sagt der gedankliche Inhalt des Bezugscheins nichts aus. Er enthält keine Angaben darüber, ob und in welcher Menge Kleinbezugscheine oder Marken abgeliefert worden sind, oder ob der Bezugschein für ein sogenanntes Anlaufkontingent oder als Ersatz für außergewöhnliche Verluste, oder aus welchen sonstigen rechtlich anerkannten Gründen er erteilt worden ist. Die Voraussetzungen, unter denen ein Bezugschein erteilt werden kann, sind mannigfach. Welche dieser Voraussetzungen im Einzelfall vorliegt, geht aus dem Bezugschein selbst nicht hervor. Er ist daher weder geeignet noch bestimmt, nach dieser Richtung etwas zu beweisen. Vor allem beweist er nicht, dass die ausstellenden Beamten das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bezugsgenehmigung geprüft und bejaht haben. Die in ihm verkörperte Gedankenerklärung ist demnach nicht geeignet, eine außerhalb ihrer selbst liegende Tatsache zu beweisen. Der Angeklagte ███ und seine Mitangeklagten haben also nicht Tatsachen falsch beurkundet.

Sie haben vielmehr nur entgegen bestehenden Vorschriften und unter Missbrauch ihrer Amtsbefugnisse dem Angeklagten ██████ Bezugsrechte gewährt, die diesem nicht zustanden.

Der gegenteiligen Ansicht des Reichsgerichts in der, soweit ersichtlich, vereinzelt gebliebenen Entscheidung DR 1943, 1041 kann aus den dargelegten Gründen nicht zugestimmt werden.

Dazu führen auch folgende Erwägungen: Durch Art. III der 2. Verordnung zur Ergänzung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete der Verbrauchsregelung vom 25. November 1941 (RGBl. I S. 733) ist eine neue Strafbestimmung gegen Beamte, Angestellte und Helfer auf dem Gebiete der Verbrauchsregelung geschaffen worden, die vorsätzlich entgegen den bestehenden Bestimmungen oder den Anordnungen der zentralen bewirtschaftenden Stellen Bescheinigungen über Bezugsberechtigungen an Gewerbetreibende oder Verbraucher abgeben. Die Bestimmung war nur anzuwenden, soweit nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht war. Sie ist ersetzt worden durch § 4 WiStrG. Dabei ist ihre nur hilfsweise Geltung beseitigt worden. Mit der Verordnung vom 25. November 1941 sollte eine Lücke in dem Strafschutz der Verbrauchsregelung geschlossen werden. Die Strafbestimmungen der Verbrauchsregelungsstrafverordnung (VRStrVO) richteten sich nur gegen Gewerbetreibende und Verbraucher, nicht aber gegen die mit der Handhabung der Verbrauchsregelung befassten öffentlichen Bediensteten. Das allgemeine Strafrecht bot keinen umfassenden Schutz gegen Verfehlungen von Beamten der Bewirtschaftungsbehörden. Vor allem fehlte ein solcher, wenn ein Beamter oder Angestellter aus Gefälligkeit oder Schwäche unberechtigt einen Bezugschein ausstellte, ohne dass er durch Bestechung dazu bestimmt worden wäre. Dieser zusätzlichen Strafbestimmung hätte es nicht bedurft, wenn die vorsätzliche Ausgabe von Bezugscheinen ohne Nachweis der Berechtigung in jedem Falle nach § 348 Abs. 1 StGB strafbar wäre, wie das Reichsgericht in der angeführten Entscheidung offenbar annimmt.

Das Landgericht stützt den Schuldspruch aus § 348 Abs. 1 StGB auf eine weitere Erwägung. Diese ist jedoch ebenfalls rechtsirrig. Das Landgericht führt aus: Da die Bezugscheine erkennbar als Erstschriften ausgestellt worden seien, sei in ihnen die rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet worden, dass noch eine Zweitschrift mit gleichlautendem Inhalt vorhanden sei. Ein Bezugschein ist aber nicht dazu bestimmt, für und gegen jedermann das Vorhandensein einer mit ihm übereinstimmenden zweiten Ausfertigung zu beweisen. Die Vorschrift, dass in jedem Falle solch eine Durchschrift herzustellen ist, hat nur Bedeutung für die innerdienstliche Überwachung. Das Landgericht beruft sich für seine Ansicht zu Unrecht auf RGSt 64, 249. Dort ist ausgesprochen, dass der Beweiswert der Durchschrift einer Quittung, die ein Steuervollziehungsbeamter einem Steuerpflichtigen ausstellt, sich nicht nur auf die Bescheinigung der Zahlung erstrecke, sondern auch auf die rechtlich erhebliche Tatsache, dass noch eine Fertigung der Urkunde vollkommen gleichlautenden Inhalts vorhanden und von dem Beamten und dem Steuerschuldner unterschrieben sei. Der Steuerbeamte, der die Durchschrift nicht gleichlautend mit der Unterschrift herstelle, bescheinige die unwahre Tatsache, dass die beiden Fertigungen übereinstimmen. Das Reichsgericht ist dabei von der Voraussetzung ausgegangen, dass auch die Durchschrift der Steuerquittung eine öffentliche Urkunde i. S. des § 348 Abs. 1 sei. Dies kann aber im vorliegenden Falle für die Zweitschriften der Bezugscheine nicht gelten. Diese sind, wie das Landgericht festgestellt hat, in den Blöcken verblieben und nur für innerdienstliche Kontrollzwecke, nicht aber für den Rechtsverkehr nach außen bestimmt gewesen (RGSt 75, 285 [287]). Das Reichsgericht hat in jener Entscheidung die Quittungsdurchschriften offenbar deshalb als öffentliche Urkunden angesehen, weil sie an die Finanzkasse abgeliefert werden mussten und demnach dazu bestimmt waren, im Rechtsverkehr nicht nur über ihren Inhalt, sondern auch über den Inhalt der Urschriften Beweis zu erbringen (vgl. auch RG Recht 1930, 204 Nr. 715). Im vorliegenden Fall dagegen dienten die Durchschriften nur dem inneren Dienstverkehr. Daher kann der Tatbestand des § 348 Abs. 1 hier auch nicht dadurch verwirklicht sein, dass der Angeklagte ███ jeweils ein Doppel des Bezugscheins herstellte, das mit der Erstschrift nicht übereinstimmte.

Die Verurteilung des Angeklagten ███ aus § 348 Abs. 1 StGB beruht hiernach in allen Fällen auf Rechtsirrtum.

2. Der Angeklagte hat sich nach Ansicht des Landgerichts durch dieselben Handlungen auch nach § 348 Abs. 2 StGB schuldig gemacht, indem er vorsätzlich die Erst- und Zweitschriften der Bezugscheine hinsichtlich der Mengenangabe nicht gleichzeitig herstellte, sondern beide Stücke getrennt voneinander mit verschiedenen Angaben versah. Dabei verkennt jedoch das Landgericht den Begriff des Verfälschens. Der Angeklagte hat weder den ursprünglichen Inhalt der Urschriften, noch denjenigen der Durchschriften verändert. Nach den Feststellungen hat er vielmehr in allen Fällen, an denen er beteiligt war, von vornherein voneinander abweichende Fertigungen hergestellt. Er hat zwar jeweils inhaltlich verschiedene Schriftstücke angefertigt, die an sich hätten übereinstimmen sollen; nicht aber hat er bereits vorhandene Urkunden nachträglich verfälscht.

Auch die Verurteilung nach § 348 Abs. 2 StGB ist demnach in allen Fällen rechtsirrig.

3. Aus den gleichen Gründen tragen die Feststellungen auch nicht den Schuldspruch nach § 2 WiStrG, soweit das Landgericht die Tatbestandsmerkmale dieses Vergehens darin findet, dass er Bescheinigungen über Bezugsberechtigungen verfälscht habe. Der Begriff des Verfälschens ist in dieser Vorschrift derselbe wie in § 348 Abs. 2 StGB.

Rechtsirrig ist aber auch die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte habe sich nach § 2 WiStrG schuldig gemacht, indem er Bezugscheinformblätter bestimmungswidrig zu Falschbeurkundungen verwendet und sie dadurch beiseitegeschafft habe. Unter Beiseiteschaffen im Sinne der Bestimmung ist das Herausnehmen von Vordrucken oder Bezugscheinen aus dem vorgeschriebenen Umlaufweg zu verstehen. Dass der Angeklagte die Bezugscheinformblätter nicht zu Falschbeurkundungen verwendet hat, ist schon ausgeführt worden. Er hat sie zwar vorschriftswidrig und missbräuchlich verwendet, weil er sie dazu benutzte, dem Angeklagten ██████ höhere Warenmengen zuzuteilen, als dieser hätte erhalten dürfen. Er hat sie aber dabei nicht aus dem ordnungsmäßigen und regelmäßigen Geschäftsgang herausgenommen. Nicht jede missbräuchliche Verwendung von Formblättern kann als Beiseiteschaffen angesehen werden, sondern nur eine solche, durch die die Formblätter aus dem vorgeschriebenen Umlauf entfernt werden. Das ist hier nicht geschehen. Hätte der Gesetzgeber jeden Missbrauch von Formblättern besonders unter Strafe stellen wollen, so hätte er das gesagt, und nicht nur das Beiseiteschaffen, Verfälschen und Nachmachen unter Strafe gestellt.

Auch die Verurteilung aus § 2 WiStrG kann demnach nicht aufrechterhalten werden.

4. Frei von Rechtsirrtum ist dagegen die Annahme des Landgerichts, dass die vorschriftswidrige Zuteilung von Bezugsrechten unter missbräuchlicher Verwendung von Bezugscheinvordrucken den Tatbestand eines Vergehens nach § 4 WiStrG erfüllt. Auch dagegen ist nichts einzuwenden, dass das Landgericht diese Bestimmung auf die Taten des Angeklagten angewendet hat, die er vor dem 1. Oktober 1949, dem Tag des Inkrafttretens des Wirtschaftsstrafgesetzes, begangen hat. Diese Taten waren strafbar nach § 31 Nr. 5 der 2. Verordnung zur Durchführung des Bewirtschaftungsnotgesetzes vom 23. April 1948 (WiBl. 1948 S. 37) in Verbindung mit § 9 des Bewirtschaftungsnotgesetzes. Diese Bestimmungen sind aufgehoben worden durch § 102 Nr. 6 und 7 WiStrG. Nach § 104 WiStrG sind daher auch die vor seinem Inkrafttreten begangenen Taten nach den Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes zu beurteilen (vgl. BGH NJW 1952, 72).

Das Bewirtschaftungsnotgesetz ist nicht milder als § 4 Wirtschaftsstrafgesetz. Beide Gesetze drohen Gefängnis bis zu fünf Jahren und Geldstrafen bis zu 100.000 RM, bzw. DM, oder eine dieser Strafen an (§ 4 WiStrG und § 9 BNotG in Verbindung mit § 16 StGB und § 26 WiStrG).

Der Angeklagte ███ war, soweit die Ausstellung von Bezugscheinen über nicht zustehende Warenmengen in Frage kommt, nur aus § 4 WiStrG zu bestrafen. Diese Bestimmung ermöglicht eine ausreichende Sühne, ohne dass Vorschriften des allgemeinen Strafrechts herangezogen werden müssen. Da die tatsächlichen Feststellungen von der rechtsirrigen Anwendung des § 348 Abs. 1 und 2 StGB und des § 2 WiStrG nicht berührt werden, können sie bestehen bleiben. Der Schuldspruch war entsprechend zu ändern und der Strafaussprach war insoweit aufzuheben.

5. Die Revision beanstandet, dass das Landgericht auf die vor dem 15. September 1949 begangenen Einzeltaten das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 nicht angewendet habe. Diese Rüge ist jedoch unbegründet. In Frage kommen die beiden Taten vom 20. Januar 1949 einerseits und vom 29. Juli, 7. und 8. September 1949 andererseits. Schon nach dem bisherigen Ergebnis steht fest, dass die Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes nicht vorliegen. Das Landgericht hat für die beiden vor dem Stichtag begangenen Bestechungen Einzelstrafen von sechs und vier Monaten Gefängnis festgesetzt. Diese beiden Verurteilungen bleiben mit dem Strafaussprach bestehen. Schon für diese beiden Taten wäre eine Gesamtstrafe von mehr als sechs Monaten Gefängnis festzusetzen. Eine Gewährung von Straffreiheit nach § 4 Abs. 1 und 4 des Straffreiheitsgesetzes kommt daher keinesfalls in Betracht.

B) Auswirkung der erfolgreichen Revision des Angeklagten ███ auf die Mitangeklagten ████ und ██

Das Urteil des Landgerichts erstreckt sich, soweit es nach Vorstehendem aufzuheben ist, auch auf die Mitangeklagten ████ und ██. Diese haben, jeder in einem Teil der Fälle, gemeinsam mit dem Angeklagten ███ gehandelt. Auch bei den Taten vom 24. September und vom 2. Oktober 1949 hat das Landgericht zugunsten des ████ eine Mitwirkung des Angeklagten ███ angenommen, obwohl es gegen ███ eine solche Feststellung nicht sicher hat treffen können. Demnach hängen die Taten der drei Angeklagten dergestalt zusammen, dass sich das Urteil auch auf die Mitangeklagten ████ und ██ erstreckt, soweit ███ wegen Falschbeurkundung, Urkundenfälschung im Amt und Vergehen nach §§ 2 und 4 WiStrG verurteilt worden ist. Nach den Feststellungen war ███ mindestens auch an einer Einzelhandlung der fortgesetzten Tat des ████ beteiligt. Die fortgesetzte Tat muss auch im Hinblick auf § 357 StPO als rechtliche Einheit behandelt werden. Das Urteil war demnach auch insoweit im Schuldspruch abzuändern und im Strafaussprach aufzuheben, als ████ und ██ wegen der genannten Straftaten verurteilt worden sind.

C) Revision des Angeklagten ██████

Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts ohne Beschränkung. Die Verfahrensrügen sind unbegründet; die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung im Strafaussprach.

I. Verfahrensrügen:

1. Die Revision beanstandet, die Strafzumessungsgründe des Landgerichts seien nicht erschöpfend. Dadurch sei § 267 Abs. 3 StPO verletzt. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Das Gericht ist nicht verpflichtet, alle in Betracht kommenden Strafzumessungsgründe im Urteil zu erwägen. Es braucht nur diejenigen darzulegen, die für seine Entscheidung bestimmend gewesen sind. Im übrigen ist diese Rüge nur ein unzulässiger Angriff gegen die tatrichterliche Entscheidung über das Strafmaß.

2. Die Revision rügt auch noch verschiedene Verstöße gegen § 244 Abs. 2 StPO. Hierzu wird bei der Erörterung der sachlich-rechtlichen Seite Stellung genommen werden.

II. Sachrüge:

1. Nach den Ausführungen zur Revision des Angeklagten ███ haben sich die Angeklagten ███, ████ und ██ weder eines Vergehens nach § 348 Abs. 1, noch nach § 348 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Ihre Handlungen erfüllen nicht den Tatbestand dieser Straftaten. Daher kann auch die Verurteilung des Angeklagten ██████ wegen Anstiftung der Genannten zu diesen strafbaren Handlungen in keinem der drei Fälle bestehen bleiben.

2. Rechtsirrig ist ferner die Verurteilung des Angeklagten ██████ wegen Vergehens nach § 2 WiStrG. Die Merkmale dieser Straftat findet das Landgericht darin, dass der Angeklagte sich von ███, ████ und ██ in mehreren Fällen gefälschte Großbezugscheine für Zucker ██████████ und in den Verkehr gebracht habe. Die Bezugscheine, die er erhalten hat, waren aber weder gefälscht, noch verfälscht, sie waren vielmehr echt. Auch dies ist bereits bei der Behandlung der Revision des Angeklagten ███ näher ausgeführt worden.

3. Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen „schweren Wirtschaftsvergehens“ nach §§ 1, 25 WiStrG ist nicht frei von Rechtsirrtum. Das Landgericht hat dabei schon nicht beachtet, dass die besonderen Merkmale des § 25 WiStrG die Tat zum Verbrechen machen würden (BGHSt 2, 393). Indessen hat das Landgericht die Strafe nur aus § 1 WiStrG entnommen, den § 25 WiStrG also in Wirklichkeit nicht angewendet. Seine Anführung im Urteilssatz beschwert aber den Angeklagten. Das braucht jedoch nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs zu führen. Die Verurteilung nach § 1 WiStrG ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden, wie noch näher auszuführen sein wird. Die Verhängung einer Zuchthausstrafe kommt wegen § 358 Abs. 2 StPO nicht mehr in Betracht.

Der Schuldaussprach kann also unbedenklich insoweit durch Streichung des § 25 WiStrG geändert werden.

Das Landgericht wird gleichwohl seine Annahme, der Angeklagte habe in allen Fällen aus Gewinnsucht gehandelt, bei der neuen Strafzumessung überprüfen müssen. An sich kann es festgestellte Gewinnsucht auch im Rahmen des § 1 WiStrG als Strafschärfungsgrund verwerten. Gewinnsucht bedeutet, wie überall, wo das Gesetz diesen Ausdruck gebraucht, eine unnatürliche Steigerung des Erwerbsstrebens auf ein ungesundes sittlich anstößiges Maß. Das Landgericht hat dies auch nicht verkannt. Die Annahme von Gewinnsucht beim Angeklagten ist aber mindestens im Fall vom 20. Januar 1949 nicht ausreichend durch Tatsachen belegt. Dem Angeklagten konnte nicht widerlegt werden, dass er damals durch verfehlte Einkäufe in Schwierigkeiten geraten war und nicht genügend Zuckerbezugsrechte hereinbekommen konnte. Unter diesen Umständen hätte die Annahme von Gewinnsucht näherer Begründung bedurft, zumal es sich in diesem Fall nur um eine Kehrmenge von 5,3 to Zucker handelte und das Anlaufkontingent des Angeklagten 10 to betragen hatte.

4. Im übrigen ist die Verurteilung wegen Vergehens nach § 1 WiStrG frei von Rechtsirrtum. Der Angeklagte hat mit Hilfe der Bezugscheine, die er von den Mitangeklagten erhalten hatte, insgesamt 81,7 to Zucker unrechtmäßig bezogen. Er hatte auf Grund der von ihm abgelieferten Bezugsrechte keinen Anspruch auf Zuteilung dieser Mengen. Damit hat er den Zucker beiseite geschafft. Er hat ihn dem geordneten Gang der Bewirtschaftung und der vorschriftsmäßigen Deckung des allgemeinen Bedarfs entzogen (RGSt 74, 287; 75, 25). Er hat dadurch ferner wissentlich die Bedarfsdeckung gefährdet. Für die Feststellung des letzteren Merkmals hat das Landgericht in rechtlich einwandfreier Weise vor allem die große Menge und die Tatsache herangezogen, dass zur Zeit der Tat in Westdeutschland der Zucker knapp war (vgl. RGSt 74, 287).

Zu Unrecht sieht die Revision in dieser Feststellung einen Widerspruch zu der weiteren, die sich an anderer Stelle des Urteils findet, dass zu jener Zeit die Bewirtschaftungsmaßnahmen auf diesem Gebiet der tatsächlichen Lage nachhinkten. Diese letztere Feststellung bezieht sich ausdrücklich nur auf Marmelade, nicht aber auf Zucker.

Die Revision rügt in diesem Zusammenhang auch Verletzung der Aufklärungspflicht. Sie meint, das Landgericht hätte aufklären müssen, ob zur Zeit der Tat überhaupt eine Zuckerknappheit bestanden habe und ob nicht lediglich infolge verfehlter Bewirtschaftungsmaßnahmen eine Verknappung eingetreten sei. Als Verfahrensrüge ist diese Rüge unzulässig, weil die Revision die Beweismittel nicht anführt, die das Landgericht nach ihrer Ansicht zu benutzen unterlassen hat (§ 344 Abs. 2 StPO). Sie ist auch sachlich ungerechtfertigt. Es ist allgemein bekannt, dass im Jahre 1949 die Versorgung der Bevölkerung mit Zucker in ausreichendem Maße nicht gesichert war.

Bei den beiden vor dem 1. Oktober 1949 begangenen Taten musste das Landgericht auch prüfen, ob sie schon damals strafbar waren. § 1 WiStrG entspricht dem am 1. Oktober 1949 außer Kraft getretenen § 1 KVVO. Der Tatbestand dieser Bestimmung war enger. Er setzte voraus, dass der Täter die Bedarfsdeckung bewusst gefährdet hat. Dieses zusätzliche innere Tatbestandsmerkmal ist in § 1 WiStrG nicht mehr enthalten. Das Landgericht musste demnach bei den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangenen Taten feststellen, ob der Angeklagte böswillig gehandelt hat (vgl. BGH 3 StR 14/50 vom 3. April 1952).

Böswillig im Sinne dieser Vorschrift handelt, wer erkennt oder auch nur damit rechnet, dass sein Verhalten den Interessen der Allgemeinheit zuwiderläuft, aber gleichwohl aus einer selbstsüchtigen, das allgemeine Interesse missachtenden, verwerflichen Gesinnung dabei verbleibt, wer also nicht nur aus Schwäche, Unverstand oder Unüberlegtheit handelt (vgl. RGSt 74, 366; 75, 25, 27, 32). Das Landgericht hat sich zwar mit dem Merkmal der Böswilligkeit nicht ausdrücklich befasst. Dass der Angeklagte böswillig in dem erwähnten Sinne gehandelt hat, ergibt sich aber unmittelbar aus dem festgestellten Sachverhalt. Das Landgericht nimmt an, dass der Angeklagte bewusst und rücksichtslos aus Eigennutz sich über die Bewirtschaftungsbestimmungen hinweggesetzt hat. Er hat beträchtliche Mengen von Zucker unberechtigt bezogen, um sie zum großen Teil zu Schwarzmarktpreisen abzusetzen. Aus einem solchen Verhalten spricht eine selbstsüchtige, das allgemeine Interesse missachtende Gesinnung. Denn die Beurteilung darf sich nicht nach der heutigen Wirtschaftslage richten, sondern muss von den Verhältnissen der Tatzeit ausgehen.

5. Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen aktiver Bestechung, wegen Anstiftung der Mitangeklagten ███, ████ und ██ zu Vergehen nach § 4 WiStrG und wegen Wirtschaftsvergehens nach den §§ 18 und 21 WiStrG.

a) Aktive Bestechung (§ 333 StGB)

Der Angeklagte hat die Mitangeklagten in jedem Falle durch Geldgeschenke dazu bestimmt, ihm Bezugscheine für Zuckermengen auszustellen, auf die er keinen rechtlich begründeten Anspruch hatte. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung. Die Revision erhebt insoweit keine ausdrückliche Beschwerde. Der Angeklagte hat zwar (jedenfalls in den Fällen, in denen er ███ und ████ bestochen hat) jeweils durch dieselbe Handlung zwei Beamte bestochen. Dass ihn das Landgericht deshalb nicht wegen jeweils zweier rechtlich zusammentreffender Bestechungen verurteilt hat, beschwert ihn indessen nicht.

Auch in den Fällen vom 7. und 8. September 1949 sind die Merkmale der Täterschaft beim Angeklagten ausreichend festgestellt. Damals hat die Ehefrau des Angeklagten während seiner Abwesenheit in seinem Auftrag die Bezugscheinabrechnung mit dem Wirtschaftsamt erledigt. Nach den Feststellungen hat sie auf Veranlassung des Angeklagten die Mitangeklagten ███ und ████ durch Geldzuwendungen bestimmt, Zuckerbezugscheine für nicht zustehende Mengen auszustellen. Zu diesem Zwecke hatte ihr der Angeklagte 5.000 DM gegeben. Seine Einlassung, seine Ehefrau habe in diesen Fällen ohne sein Wissen gehandelt, hält das Landgericht für widerlegt. Es stellt vielmehr fest, dass der Angeklagte schon vor seiner Abreise selbst die Angelegenheit mit ███ und ████ im einzelnen besprochen hatte. Hieraus ergibt sich zuverlässig die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte auch in diesen Fällen mit Täterwillen gehandelt hat und dass er seine Ehefrau nur als Werkzeug für seine eigene Tat benutzt hat.

In diesem Zusammenhang rügt die Revision Verletzung der Aufklärungspflicht. Das Landgericht hätte nach ihrer Ansicht, offenbar durch Vernehmung der Ehefrau, aufklären sollen, ob sie nicht eine selbständige Stellung im Geschäft des Angeklagten gehabt habe. Die Rüge geht fehl. Das Landgericht hat die Ehefrau vernommen und festgestellt, dass sie im Auftrag des Angeklagten und nicht selbständig gehandelt hat.

b) Anstiftung der Mitangeklagten ███, ████ und ██ zu Vergehen nach § 4 WiStrG:

Die Tatbestandsmerkmale sind nachgewiesen. Die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen.

c) Preisvergehen (§ 18 WiStrG):

Auch die Merkmale dieser Straftat sind ausreichend nachgewiesen. Die Preisbindung für Zucker zur Tatzeit beruhte auf folgenden Anordnungen:

AOPr 93/47 vom 26. September 1947 (VWAB1 1947, S. 257), 55/49 vom 22. Juli 1949 (aaO 1949 Teil II S. 79) und 80/49 vom 30. September 1949 (WMB1 Teil II Nr. 1).

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte mindestens 40 to Zucker zu Preisen von 165 bis 260 DM je Doppelzentner weiterverkauft hat. Zulässig waren Preise von 103,25 bis 112,50 DM für den Doppelzentner. Das Landgericht hat mit Recht den § 18 WiStrG auch auf die vor dem 1. Oktober 1949 begangenen Taten angewendet. Vor diesem Zeitpunkt waren Höchstpreisüberschreitungen nach der Preisstrafrechtsverordnung vom 5. September 1939 (RGBl. I S. 999) strafbar. Diese ist durch § 102 Nr. 1 WiStrG aufgehoben worden. Nach § 104 WiStrG sind demnach nunmehr Taten nach dem § 18 WiStrG zu bestrafen und zwar gemäß Absatz 3 ohne Rücksicht darauf, dass eine Verweisung auf die Preisstrafrechtsverordnung in den ausfüllenden Normen nicht erforderlich war.

Die Strafdrohungen der Preisstrafrechtsverordnung waren nicht milder, als diejenigen des Wirtschaftsstrafgesetzes (§ 1 PrStrafVO, §§ 18, 22 Abs. 1, 26 WiStrG). Allerdings war die Strafverfolgung nach der Preisstrafrechtsverordnung nur auf Verlangen der Verwaltungsbehörde zulässig (§ 6 VO). Dieses Erfordernis stellt das Wirtschaftsstrafgesetz nicht mehr auf. Deshalb ist aber die Preisstrafrechtsverordnung nicht etwa das mildere Gesetz im Sinne des § 2a StGB. Bei der Vergleichung zweier Gesetze sind nur sachlich-rechtliche Gesichtspunkte zu verwerten. Das Verlangen der Verwaltungsbehörde ist eine reine Verfahrensvoraussetzung. Verfahrensrecht tritt aber nicht nach Maßgabe des § 2a StGB, sondern in der Regel zugleich mit dem Gesetz, das die Änderung ausspricht, in und außer Kraft (RGSt 75, 306 [310]). Daraus folgt, dass nunmehr seit dem Inkrafttreten des Wirtschaftsstrafgesetzes auch vorher begangene Preisvergehen ohne Antrag der Verwaltungsbehörde verfolgt werden können.

Die besonderen Merkmale, die nach § 6 WiStrG Verstöße gegen § 18 zu Wirtschaftsvergehen machen, hat das Landgericht zwar nicht ausdrücklich hervorgehoben. Sie ergeben sich aber zweifelsfrei aus den Urteilsfeststellungen. Hiernach hat der Angeklagte aus Eigennutz mindestens 40 to Zucker zu Überpreisen verkauft. Im Hinblick auf den außergewöhnlichen Umfang dieser Geschäfte kann unbedenklich angenommen werden, dass sie geeignet waren, die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Wirtschaft zu beeinträchtigen. Dass sie tatsächlich beeinträchtigt worden ist, ist nicht erforderlich. Auch hat der Angeklagte durch sein Handeln aus Eigennutz eine Einstellung bekundet, die die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung im Bereich der Zuckerwirtschaft missachtete.

d) Verstoß gegen die Buchführungspflicht (§ 21 WiStrG):

Auch insoweit enthält das Urteil keine Rechtsverstöße. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, um die erzielten Überpreise nicht offenbar werden zu lassen, keine Rechnungen für Verkäufe erteilt, erdichtete Rechnungen ausschreiben lassen, in seinen Büchern Eintragungen auf erdichtete Konten machen lassen, wobei er nur die zulässigen Preise einsetzte, sowie eine Kladde mit Aufzeichnungen über seine wirklichen Einnahmen und Ausgaben in den Jahren 1946 bis 1949 vernichtet. Der Angeklagte war nicht nur als Großkaufmann nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches verpflichtet, Bücher zu führen, sondern auch auf Grund des § 18 der Anordnung über die Bewirtschaftung von Zuckerrüben usw. vom 25. August 1948 (Amtsbl. für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 1948 S. 138) bzw. auf Grund des § 34 der Anordnung vom 3. Juni 1949 (aaO 1949 S. 135). Die §§ 20 bzw. 36 der genannten Anordnungen verwiesen auf die Strafbestimmungen des Bewirtschaftungsnotgesetzes. Sie bestimmten u. a. in den §§ 18 bzw. 39, dass welche die im § 1 aufgeführten Erzeugnisse (u. a. Zucker) beziehen oder abgeben, verpflichtet sind, Bücher zu führen, aus denen die Einzelheiten des Bezugs und der Abgabe, der Lagerung usw. ersichtlich sind. Die letztere Anordnung galt bis zum 31. Dezember 1950 (vgl. BGH 1 StR 67/50 vom 20. März 1951). Die Anordnungen waren Gesetze im materiellen Sinn. Gegen sie hat der Angeklagte verstoßen, indem er die Verkäufe zu Überpreisen nicht in seine Bücher eintrug und Unterlagen vernichtete, so dass seine Buchführung keine Übersicht über sein Geschäftsgebaren gewährte. Darüber hinaus hat er es unterlassen, im Großhandel übliche Rechnungen zu erteilen. Damit hat er in allen Fällen, in denen er Zucker zu Überpreisen verkauft hat, den Tatbestand des § 21 WiStrG erfüllt. Diese Strafbestimmung ist nach § 104 WiStrG auch auf die vor dem 1. Oktober 1949 begangenen Verstöße anzuwenden. Verstöße gegen die angeführten Anordnungen waren strafbar nach § 9 des Bewirtschaftungsnotgesetzes, das durch § 102 WiStrG aufgehoben worden ist. Die Strafdrohungen des § 9 BewNotG waren nicht milder, als die der §§ 21, 22, 26 WiStrG.

Die besonderen Merkmale des § 6 WiStrG sind dargetan. Insoweit wird auf das oben zu § 18 WiStrG Gesagte verwiesen.

6. Verhältnis der Straftaten des Angeklagten ██████ zueinander.

Das Landgericht nimmt drei selbständige, davon zwei fortgesetzte Handlungen und innerhalb dieser jeweils Tateinheit zwischen sämtlichen Straftaten an. Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang in zwei Fällen beschwert den Angeklagten nicht. Dass das Landgericht nicht sämtliche Fälle vom 29. Juli bis zum 2. November 1949 als eine fortgesetzte Tat angesehen hat, beanstandet die Revision zu Unrecht. Die Entscheidung des Landgerichts beruht darauf, dass es einen alle Einzeltaten umfassenden Gesamtvorsatz des Angeklagten nicht feststellen konnte. Diese rein tatsächliche Erwägung kann mit dem Rechtsmittel der Revision nicht bekämpft werden. Der von der Revision behauptete „unmittelbare Zusammenhang“ rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme einer fortgesetzten Tat.

Dagegen beruht die Annahme von Tateinheit innerhalb der einzelnen selbständigen Tatgruppen auf Rechtsirrtum. Richtig ist, dass die jeweiligen Bestechungen mit den jeweiligen Anstiftungen der bestochenen Beamten zu strafbaren Handlungen rechtlich zusammentreffen (RGSt 55, 181). Dagegen ist es rechtsirrig, wenn das Landgericht ausführt, das Sichverschaffen der Bezugscheine, ihr Inverkehrbringen und ihre Verwertung, sowie der Absatz der Zuckermengen zu Überpreisen hingen zeitlich und sachlich so eng zusammen, dass sie nach natürlicher Auffassung nur eine einzige Handlung bildeten. Nach natürlicher Auffassung sind im Gegenteil die Verwertung der Bezugscheine und der Verkauf des Zuckers sowohl im Verhältnis zueinander, als auch im Verhältnis zur Beschaffung der Bezugscheine mittels Bestechung als selbständige Handlungen zu werten. Sie werden auch nicht durch den auf einen einheitlichen Endzweck gerichteten Täterwillen zu einer rechtlichen Einheit; denn dieser Endzweck ist nicht Tatbestandsmerkmal der verschiedenen nach der Ansicht des Landgerichts durch ihn verbundenen Straftaten. Die Tatbestände dieser Straftaten überschneiden sich keineswegs auch nur teilweise. Die Bestechungen und die damit verbundenen Anstiftungen waren jeweils mit der Aushändigung der Bezugscheine an den Angeklagten vollendet und beendet. Das Beiseiteschaffen des Zuckers hat er jeweils durch neue selbständige Handlungen begangen, indem er mittels der Bezugscheine Zucker einkaufte. Weitere selbständige Handlungen sind demgegenüber die Zuckerverkäufe zu Überpreisen in den drei Tatgruppen und der fortgesetzte Verstoß gegen die Buchführungspflicht.

7. Da die tatsächlichen Feststellungen durch die unter Nr. 1 bis 3 und 5 erörterten Rechtsfehler nicht betroffen sind, können sie bestehen bleiben. Den Schuldspruch kann das Revisionsgericht von sich aus ändern. Dagegen muss der Strafaussprach aufgehoben werden. Das Landgericht wird entsprechend dem geänderten Schuldspruch neue Einzelstrafen festzusetzen haben. Dabei ist § 358 Abs. 2 StPO zu beachten.

8. Auf die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung braucht demnach nicht näher eingegangen zu werden. Sie wären unbegründet bzw. unzulässig, soweit sie nur die Ermessensentscheidung des Tatrichters beanstanden.

Die Anordnung, dass der Angeklagte den Mehrerlös aus den Zuckerverkäufen abzuführen habe, besteht nach § 49 WiStrG zu Recht. Sie war auch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 4 PrStrafrVO zulässig. Gegen die Art, wie das Landgericht den Mehrerlös berechnet hat, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Nach § 49 Abs. 3 WiStrG (bzw. § 4 Abs. 3 PrStrafrVO) durfte es ihn sogar schätzen. Die Berechnungsgrundlagen sind einwandfrei festgestellt. Die Berechnung ist auch rechnerisch richtig.

Über die Verhängung des Berufsverbots wird das Landgericht ebenfalls neu zu entscheiden haben. Die Maßnahme ist an sich zulässig nach § 33 WiStrG. Sie war auch zulässig nach § 10 Abs. 2 PrStrafrVO.

D) Revision des Angeklagten █████

Der Angeklagte ist wegen fahrlässigen Preisvergehens nach § 18 WiStrG zu einer Geldstrafe von 1.500 DM verurteilt worden. Er rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts ohne nähere Ausführungen. Die Revision ist begründet.

Der Angeklagte, Inhaber einer Süßwarenfabrik, hat in der Zeit von August bis Dezember 1949 von dem Mitangeklagten ██████ etwa 25 to Zucker zu Überpreisen von 165 bis 205 DM je Doppelzentner gekauft. Der Zucker stammte von dem Angeklagten ██████. █████ hat ihn in seinem Werk verarbeitet, ohne die Verkaufspreise für seine Erzeugnisse zu erhöhen. Das Landgericht nimmt an, dass er der Meinung gewesen sei, es handele sich um nicht bewirtschafteten Zucker aus der Ostzone, der damals gelegentlich frei gehandelt wurde. Es macht ihm aber zum Vorwurf, dass er fahrlässigerweise die wirkliche Herkunft des Zuckers nicht erkannt habe. In Anwendung des § 59 Abs. 2 StGB hat es ihn eines fahrlässigen Preisvergehens nach § 18 WiStrG in Verbindung mit den oben bereits erwähnten Preisanordnungen für schuldig erklärt und dabei Fortsetzungszusammenhang angenommen.

Es ist nicht ersichtlich, ob das Landgericht die Bestimmung des § 6 WiStrG beachtet hat. Verstöße gegen § 18 können sowohl Wirtschaftsstraftaten als auch Ordnungswidrigkeiten sein. Die Merkmale des § 6 sind strafbegründend, also Tatbestandsmerkmale sämtlicher Wirtschaftsstraftaten des zweiten Abschnittes (BGH UDR 1953, 54). Das Urteil lässt jede Darlegung vermissen, aus welchen Gründen die Strafkammer die Handlungen des Angeklagten als eine Straftat und nicht als bloße Ordnungswidrigkeit angesehen hat. Der Zusammenhang ergibt hierfür nichts. In den Strafzumessungsgründen ist allgemein ausgeführt, die Straftaten aller Angeklagten seien nicht geringe Verstöße, sondern schwere Verfehlungen gegen die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung. Dem Urteil ist nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob sich diese allgemeine Wendung auch auf den Angeklagten █████ beziehen soll. Auch die Feststellung, der Angeklagte habe in grober Weise und fortlaufend seine Prüfungspflicht verletzt, bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, ob die Voraussetzungen des § 6 WiStrG gegeben sind. Die besonderen Verhältnisse zur Zeit des Übergangs von der Planwirtschaft zur freien Wirtschaft, sowie die Tatsache, dass der Angeklagte selbst keine Überpreise gefordert hat, können eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Die Verurteilung muss daher aufgehoben und die Sache muss zur neuen Prüfung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Dabei wird auch zu beachten sein, dass es einen Fortsetzungszusammenhang bei fahrlässigen Taten nicht gibt.

KoenigerRotbergBusch
KraussBaldus

Zitiert (2)