Treffer
BGH Urteil

BGH verwirft Revision: Bestätigung von Wirtschafts-, Betrugs- und Konkursverurteilungen (Zuckerbewirtschaftung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 67/50
Datum
22.02.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil des LG Stuttgart; die Revision wird vom BGH verworfen. Strittig waren Konkursvergehen, zahlreiche Betrugs- und Unterschlagungstaten sowie Verstöße gegen die Zuckerbewirtschaftung. Der BGH hält die Feststellungen und Rechtsanwendungen einschließlich der Anwendbarkeit des WiStrG und der Übergangsregelungen für zutreffend. Verfahrensrügen sind unzulässig begründet worden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unzulässig, wenn die Begründung nicht konkret darlegt, durch welche Tatsachen das Verfahrensrecht verletzt worden sein soll (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

2

Bei Konkursvergehen genügt für die Zahlungseinstellung, dass der Schuldner aufhört, fällige Verbindlichkeiten allgemein zu begleichen, und dadurch erhebliche Restschulden verbleiben; ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Bankrotthandlung und Zahlungseinstellung ist nicht erforderlich, ein sachlicher Zusammenhang (gleiche oder teilweise gleiche Gläubiger) reicht aus.

3

Bei der Anwendung neueren Wirtschaftsstrafrechts auf vor Inkrafttreten begangene Taten ist die maßgebliche Vorschrift auf noch nicht abgeschlossene Verfahren nach den Übergangsregelungen anzuwenden, sofern sie nicht milder ist als die frühere Regelung.

4

Eine unvollständige Strafvorschrift, die auf außerstrafrechtliche Verwaltungsvorschriften (z. B. Bezugsbeschränkungen) Bezug nimmt, wird nicht schon durch die nachträgliche Aufhebung dieser Verwaltungsvorschrift automatisch aufgehoben; bei zeitlich begrenzten Regelungen greift § 2a StGB zugunsten der Anwendung des Gesetzes auf während seiner Geltung begangene Taten.

5

Die Feststellung besonders verwerflicher Gesinnung bei Wirtschaftsdelikten kann aufgrund der Beschaffung oder Veräußerung großer Mengen zu Schwarzmarktpreisen getroffen werden; aus solchen objektiven Umständen darf das Tatvorsatz- bzw. Böswilligkeitsmerkmal geschlossen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 12. Oktober 1950

Leitsatz

Diese Entscheidung gibt einen Überblick über die Zuckerbewirtschaftung von 1948 bis 1951.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 12. Oktober 1950 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Soweit die Revision Verletzung des Verfahrensrechts rügt, ist sie unzulässig, weil die Begründung nicht angibt, durch welche Tatsachen im einzelnen das Verfahrensrecht verletzt sein soll (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Auf die allgemeine Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts war zu prüfen, ob das Strafgesetz auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewandt worden ist.

I. Konkursvergehen

Die Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte habe durch Aufwand vorsätzlich übermäßige Summen verbraucht, ist zutreffend begründet. Nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung, dass der Angeklagte seine Zahlungen eingestellt, d. h. aufgehört habe, seine fälligen Geldschulden im allgemeinen zu begleichen. Zwar nimmt die Strafkammer zugunsten des Angeklagten an, dass er von den unbezahlten Rechnungen mit 21.948,52 DM vor seinem Weggang von Stuttgart (27. April 1949) noch einen Teil beglichen habe. Aber die weiteren Feststellungen ergeben deutlich, dass der Angeklagte, gegen den schon seit längerer Zeit zahlreiche Zwangsvollstreckungen anhängig waren, von jenem Zeitpunkt an auf die verbleibenden Schulden von mindestens 15.000 DM nichts mehr gezahlt hat. Damit ist die Zahlungseinstellung dargetan. Nicht ausdrücklich eingegangen ist die Strafkammer auf die Frage, inwieweit die Bankrotthandlung des Angeklagten, nämlich sein übermäßiger Verbrauch, mit der Zahlungseinstellung in Zusammenhang steht. Indes ist ein ursächlicher Zusammenhang nicht zu fordern, vielmehr genügt ein sachlicher Zusammenhang in dem Sinne, dass dieselben Gläubiger oder wenigstens ein Teil von ihnen sowohl durch die Bankrotthandlung benachteiligt als auch von der Zahlungseinstellung betroffen sind. Ein solcher Zusammenhang ergibt sich aus dem Urteil; denn es werden darin mehrere Gläubiger erwähnt, deren Forderungen schon zur Zeit der Bankrotthandlung (Juni 1948 bis Februar 1949) bestanden, aber auch zur Zeit der Zahlungseinstellung (Ende April 1949) noch nicht getilgt waren (z. B. Volz 10/12, Allgemeine Bankgesellschaft S. 11, Abele S. 12, Württembergische Bank S. 27).

II. Betrug und Unterschlagung

Soweit der Angeklagte wegen Betrugs in elf Fällen und wegen Unterschlagung in einem Fall verurteilt ist, lässt das Urteil einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Revision ist insoweit offensichtlich unbegründet.

III. Wirtschaftsvergehen

1.) Unerlaubter Zuckereinkauf

Der Angeklagte hat im Oktober 1948 von der Firma Berta KG in Stuttgart 1.900 kg Zucker erworben, ohne einen Bezugsschein zu besitzen. Der Zucker sollte in seinem Betrieb verarbeitet werden. Die Strafkammer hat den Angeklagten hierwegen aus § 8 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 des am 10. September 1949 in Kraft getretenen Wirtschaftsstrafgesetzes bestraft. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.

a) Die Tat des Angeklagten verstieß, wie die Strafkammer richtig ausführt, zur Zeit ihrer Begehung gegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 VRStVO. Zucker war damals nach § 2 Abs. 1 der 2. DVO zum Bewirtschaftungsnotgesetz vom 23. April 1948 (GBI. Ver. Geb. 37) bewirtschaftet. Gemäß § 2 Abs. 3 dieser DVO hatte der Direktor der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Einzelheiten der Bewirtschaftung durch die Anordnung vom 25. August 1948 (ABI. für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 138) geregelt. Auf Grund des § 17 dieser Anordnung hat der Direktor nur in der Weise Zucker zur Verteilung jeweils freigegeben, dass der Erwerber einen Bezugsschein oder bestimmte Markenabschnitte dafür abgeben musste. Zucker war daher zur Zeit der Tat des Angeklagten bezugsbeschränkt.

Die VRStVO ist nach §§ 102 Nr. 2, 105 WiStrG mit dem 30. September 1949 außer Kraft getreten. Welche Wirkungen eintreten, wenn ein Strafgesetz nach Begehung, aber vor Aburteilung der Tat aufgehoben (oder sonst geändert) wird, ist allgemein in § 2a StGB bestimmt. Für die durch das WiStrG aufgehobenen Strafbestimmungen ist durch § 104 Abs. 1 aaO eine Sonderregelung getroffen worden. Diese Vorschrift ist dahin auszulegen, dass alle bei Inkrafttreten des WiStrG noch nicht abgeurteilten Verstöße gegen die aufgehobenen Gesetze nach den entsprechenden Vorschriften des WiStrG zu beurteilen sind, es sei denn, dass die Tat nach den bisherigen Bestimmungen straflos war oder milder zu bestrafen wäre (amtliche Begründung zu § 104 WiStrG, Ring 3/49; OGHSt 2, 369, 374).

Die Strafkammer hat daher mit Recht zunächst geprüft, ob die Tat des Angeklagten unter die dem § 1 Abs. 1 Nr. 1 VRStVO entsprechende Strafvorschrift des § 8 Nr. 1 WiStrG fällt, wonach es verboten ist, bezugsbeschränkte Erzeugnisse ohne Bezugsberechtigung zu beziehen. Indes ist eine Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot nur dann eine strafbare Handlung (Wirtschaftsstraftat), wenn zugleich eine der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 WiStrG erfüllt ist. Dies hat die Strafkammer bejaht, weil der Angeklagte verantwortungslos (§ 6 Abs. 2 Nr. 2) insofern gehandelt habe, als er eine große Menge Zucker beschafft habe, ohne sie sofort zu benötigen und ohne sich um eine Bezugsberechtigung überhaupt zu bemühen. Diese Begründung entspricht dem Gesetz. Da ferner die frühere Strafdrohung in § 1 Abs. 1 Nr. 1 VRStVO keinesfalls milder ist als die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 (in Verbindung mit § 22 Abs. 1) WiStrG, hat das Landgericht auf die Tat des Angeklagten mit Recht die neue Vorschrift angewandt.

b) Nach der Tat ist noch eine weitere Änderung der Rechtslage eingetreten. Die Zuckerbewirtschaftung ist nämlich, nachdem sie namentlich durch die Abschaffung des Kartensystems im Frühjahr 1950 zunächst gelockert worden war, inzwischen überhaupt aufgehoben worden. Die 2. DVO zum Bewirtschaftungsnotgesetz, auf der die Zuckerbewirtschaftung beruhte, sollte nach ihrem § 38 ursprünglich mit dem 31. Dezember 1949 außer Kraft treten. Die Geltungsdauer der 2. DVO ist dann durch die Gesetze vom 21. April 1950 (BGBl. S. 77), vom 14. Juli 1950 (BGBl. S. 326) und vom 9. Oktober 1950 (BGBl. S. 689) wiederholt, zuletzt bis zum 31. Dezember 1950 verlängert worden. Mit diesem Tage ist sie aber, wie aus §§ 1, 2 des Dritten Gesetzes zur Verlängerung des Bewirtschaftungsnotgesetzes vom 9. Januar 1951 (BGBl. I S. 45) hervorgeht, endgültig entfallen. Die oben erwähnte Anordnung vom 25. August 1948, die nach ihrem § 23 am 31. Dezember 1949 außer Kraft treten sollte, ist vor diesem Zeitpunkt durch die Zuckeranordnung vom 3. Juni 1949 (ABI. für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 135) ersetzt worden, die nach § 39 ebenfalls am 31. Dezember 1949 außer Kraft treten sollte. Die Anordnung vom 3. Juni 1949 ist dann durch die Anordnungen vom 20. Dezember 1949 (ABI. S. 67), vom 6. März 1950 (ABI. S. 35), vom 14. Juli 1950 (ABI. S. 106) und vom 30. Oktober 1950 (ABI. S. 171) zuletzt bis zum 31. Dezember 1950 erstreckt worden, an diesem Tage aber gleichfalls außer Kraft getreten.

Es ist die Frage, ob diese seit der Tat eingetretene Änderung der Rechtslage nach § 2a StGB und § 354a StPO zur Straffreiheit des Angeklagten führen kann. Die Frage ist zu verneinen.

§ 8 Abs. 1 WiStrG ist eine unvollständige Strafvorschrift. Sie ist nur anwendbar, wenn anderweit Rechtsnormen erlassen sind, die gewisse Erzeugnisse als bezugsbeschränkt erklären. Wird die Bezugsbeschränkung beseitigt, so ändert sich nicht sowohl die Strafvorschrift § 8 Nr. 1 als vielmehr eine von ihr vorausgesetzte außerstrafrechtliche Norm. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist dieser Fall überwiegend nicht als eine im Sinne des § 2a StGB (früher § 2 Abs. 2) beachtliche Änderung des Strafgesetzes angesehen worden (RGSt 51, 150; 55, 125; anders 33, 184). Ob an dieser Ansicht festzuhalten ist, bedarf hier nicht der Entscheidung. Denn wenn man die Meinung vertreten wollte, die Strafdrohung in § 8 Nr. 1 (in Verbindung mit § 22) WiStrG stelle nur zusammen mit der die Bezugsbeschränkung anordnenden Bestimmung das Strafgesetz im Sinne des § 2a StGB dar, so war oben dieses Strafgesetz „nur für bestimmte Zeit erlassen“ (§ 2a Abs. 3 StGB). Denn die ihm innewohnende Bezugsbeschränkung war, wie sich aus der vorstehenden Darstellung ergibt, in ihrer Geltung von vornherein und stets kalendermäßig begrenzt. Ein Zeitgesetz ist aber nach § 2a Abs. 3 StGB auf die während seiner Geltung begangenen Straftaten auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, zu der weiteren Frage Stellung zu nehmen, ob etwa die Bewirtschaftungsgesetze, die ohne kalendermäßige Begrenzung in der Kriegs- und Nachkriegszeit ergangen waren, unter den Begriff des Zeitgesetzes fallen oder nicht.

2.) Unerlaubter Zuckerverkauf

Im Spätherbst 1948 hat der Angeklagte etwa 35 Zentner Zucker „zu den damals üblichen Überpreisen“ an sogenannte DPs veräußert, ohne sich Bezugsberechtigungen geben zu lassen. Die Strafkammer hat den Angeklagten hierwegen aus §§ 1, 26 WiStrG bestraft. Hierin liegt kein den Angeklagten benachteiligender Rechtsirrtum.

Die Tat des Angeklagten ist vor Inkrafttreten des Wirtschaftsstrafgesetzes begangen. § 1 aaO ist auf sie dann anwendbar, wenn sie zur Zeit ihrer Begehung nach § 2 KWVO strafbar war; denn dieser durch § 102 Nr. 1 aufgehobenen Vorschrift „entspricht“ § 1 WiStrG (vgl. § 104 Abs. 1 aaO und oben B III a). Die Tatbestandsmerkmale des § 2 KWVO hat die Strafkammer zutreffend bejaht. Ohne Rechtsirrtum durfte sie insbesondere aus der großen Menge Zucker, die der Angeklagte zu Schwarzmarktpreisen dem „geregelten Verkehr entzogen“ hat, auf seine besonders verwerfliche Gesinnung schließen. Da mit dieser Verwerflichkeit ersichtlich die bewusste Missachtung der Gesetze und der Interessen der ██████████ gemeint ist, ist damit das Merkmal der Böswilligkeit im Sinne des § 2 KWVO ausreichend festgestellt (RGSt 75, 25; OGHSt 2, 50). Erst recht bestehen keine Bedenken gegen die Feststellung der Merkmale des § 1 WiStrG, der, da er gegenüber dem § 2 KWVO eine mildere Vorschrift darstellt, somit mit Recht angewandt ist. Auch die Voraussetzungen des § 6 WiStrG hat die Strafkammer zutreffend bejaht. Dass sie den Angeklagten wegen dieser Tat nicht noch der Verletzung anderer Strafvorschriften, etwa der Preisvorschriften, schuldig gesprochen hat, beschwert ihn nicht.

IV.

Im Übrigen lässt das angefochtene Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen. Das gilt auch für das Strafmaß und die Gesamtstrafenbildung.

Die Revision des Angeklagten konnte daher keinen Erfolg haben.

Dr. PeetzDr. Geier
MantelGlanzmann
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