Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlender Prüfung von §51 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 472/54
Datum
21.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen schweren Raubes und Körperverletzung ein. Der BGH verwarf die Verfahrensrügen und ließ die Sachrüge insoweit nicht zu, hob jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht die mögliche verminderte Schuldfähigkeit durch Alkoholkonsum (§51 StGB) nicht geprüft hatte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter bedarf der Hinzuziehung eines Sachverständigen nach §244 Abs. 2 StPO nur, wenn seine eigene Sachkunde zur Beurteilung des vom Gericht festgestellten einfachen Lebensvorgangs nicht ausreicht.

2

Die Revision gemäß §337 StPO ist nur wegen Rechtsverletzungen zulässig; Einwendungen gegen die Tatsachenwürdigung sind unzulässig, soweit sie nicht auf einer erkennbaren Verletzung von Denk- oder Erfahrungssätzen beruhen.

3

Die Voraussetzungen des Raubes sind erfüllt, wenn die Wegnahme einer Sache unter andauernder Wirkung vorheriger Gewalt oder durch unmittelbare Anwendung weiterer Gewalt erfolgt und dies nach den Urteilsfeststellungen festgestellt ist.

4

Unterlassene Prüfung der Frage verminderter Schuldfähigkeit (§51 StGB) trotz tatsächlicher Anhaltspunkte kann den Strafausspruch rechtsfehlerhaft machen und ist beseitigungspflichtig; das Gericht muss bei entsprechenden Feststellungen eine entsprechende Würdigung vornehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 3. Juni 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus D[REDACTED], den Bauarbeiter Karl-Heinz █████████, dort geboren █████ ████ ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, █████████████████ ████ bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██ als Urkundsbeamter der ████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 3. Juni 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen.

Gründe

Der Beschwerdeführer ist wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt worden.

Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts.

Verfahrensrüge

Der Beschwerdeführer trägt vor, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es keinen „medizinisch-physiologischen und psychologischen Sachverständigen“ darüber gehört habe, ob nach dem 100-m-Lauf des Zeugen ████████████████ diesem noch eine „relevante Schlagfortwirkung“ bestanden habe, obwohl sich nach der Sachlage eine derartige Sachverständigenvernehmung aufgedrängt habe. Er rügt hiermit die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO.

Die Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn der Tatrichter die Pflicht zur Wahrheitserforschung verkannt oder ihr zuwidergehandelt hat, obwohl der ihm bekannte Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängte oder diese mindestens nahe legte (BGH vom 27. Februar 1951, 1 StR 73/50 = LM Nr. zu § 244 Abs. 2 StPO).

Ein derartiger Fall liegt hier aber nicht vor.

Der Tatrichter muss sich nur dann der Hilfe eines Sachverständigen zur Feststellung der für die Schuldfrage erheblichen Tatsachen bedienen, wenn ihm die eigene Sachkunde fehlt. Zur Beurteilung derartig einfacher Lebensvorgänge, wie sie hier in Frage stehen, ist ein Richter aber nicht auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen, kann sie vielmehr auf Grund seiner eigenen Sachkunde beurteilen.

Auch soweit der Beschwerdeführer etwa mit seinen weiteren Darlegungen zum Ausdruck bringen wollte, der Umstand, dass der Tatrichter unmögliche Schlussfolgerungen aus dem Beweisergebnis gezogen habe, beweise seine mangelnde Sachkunde, kann dieses Vorbringen die erhobene Verfahrensrüge nicht rechtfertigen: Derartige unmögliche Schlussfolgerungen sind nämlich in dem Urteil der Strafkammer nicht zu erkennen. Der Umstand, dass ein Geschlagener trotz einiger Benommenheit sich weiteren erwarteten Schlägen durch eilige Flucht zu entziehen vermag, widerspricht keineswegs der Lebenserfahrung. Die Schlüsse, die das Landgericht aus dem festgestellten Sachverhalt gezogen hat, sind somit nicht denkgesetzlich unmöglich.

Nach allem ist ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO nicht gegeben.

Sachrüge

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das sachliche Recht sei deshalb verletzt, weil das Landgericht den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe. Es habe nämlich die Bekundung des Zeugen ███ ███ im Urteil nicht angeführt, er würde den Angeklagten umgehauen haben, wenn er sich mit dem Geld entfernt hätte. Diesem Umstand komme für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts entscheidende Bedeutung zu.

Diese Rüge greift nicht durch. Nach § 337 Abs. 1 StPO kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe, die nach § 337 Abs. 2 StPO dann gegeben ist, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Eine derartige Gesetzesverletzung behauptet der Beschwerdeführer nicht. Seine Hinwendungen richten sich gegen den vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt; diesen muss das Revisionsgericht aber seiner Prüfung zugrunde legen, soweit er den Sachverhalt nicht erkennbar unter Verletzung von Denk- und Erfahrungssätzen für erwiesen angesehen hat.

2. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen schweren Raubes begegnet auch im Übrigen keinen sachlich-rechtlichen Bedenken.

a) Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte gegen den Zeugen ███ dadurch Gewalt angewendet habe, dass er ihm zwei Faustschläge ins Gesicht versetzt habe, deren Wirkung noch fortgedauert habe, als der Angeklagte dem ██ ██████ die Geldbörse wegnahm. Diese Feststellung ist nicht angreifbar, da das Landgericht – wie schon bei der Verfahrensrüge dargelegt ist – sie ohne Verletzung von Erfahrungssätzen getroffen hat. Nur auf denkgesetzlich unmöglicher Grundlage darf der Tatrichter seine Überzeugung nicht stützen. Im Übrigen ist er an bestimmte Beweisregeln nicht gebunden. Die Würdigung der Beweisaufnahme ist seine Aufgabe (vgl. BGH-NJW 1951, 325).

Ist damit aber erwiesen, dass die Wegnahme der Geldbörse unter der Fortwirkung der dem ████ durch den Angeklagten versetzten Schläge erfolgt ist, so ist damit schon der äußere Tatbestand des Raubes ohne Rechtsirrtum festgestellt.

Die Urteilsfeststellungen ergeben überdies, dass der Angeklagte sich im Zeitpunkt der Wegnahme der Geldbörse einer weiteren Gewaltanwendung gegen ███████████████ bedient und somit auch aus diesem Grunde den Tatbestand des Raubes verwirklicht hat. Das Urteil stellt nämlich fest, dass der Angeklagte den ██ █████, als er ihn eingeholt hatte, vor dem Gasthaus [REDACTED] mit Gewalt gegen einen Holzzaun drückte und dann die Geldbörse des ████████████████ sich infolge der Benommenheit nicht wehrte, aus dessen Gesäßtasche nahm. Neben der fortdauernden Benommenheit auf Grund der früheren Faustschläge war also offenbar auch das gewaltsame Festhalten des [REDACTED] durch den Angeklagten der Grund dafür, dass ██ ██ die Wegnahme der Geldbörse durch ihn duldete.

Die äußere Tatseite des Raubes ist daher vom Landgericht ohne Rechtsfehler festgestellt.

b) Auch die Feststellung der inneren Tatseite begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte erkannt hatte, dass der Geschädigte ██ sich nur infolge der Gewaltanwendung die Geldbörse abnehmen ließ. Es war ihm nach den getroffenen Feststellungen weiter auch klar, dass er auf das Geld keinen Anspruch hatte, es sich vielmehr rechtswidrig zueignete. Seine Einlassung, er habe geglaubt, einen Anspruch auf Zahlung von 20 DM gegen ██ ███ gehabt zu haben, ist vom Landgericht in unangreifbarer Weise als unwahre Schutzbehauptung des Beschwerdeführers gewürdigt worden.

c) Der Raub ist auch unter den straferschwerenden Merkmalen des § 250 Abs. 1 Nr. 3 und 5 StGB ausgeführt worden, da er auf einer Straße begangen worden ist und der Angeklagte unter den Voraussetzungen des Rückfalls gehandelt hat.

3. Dass auch die tateinheitliche Annahme einer Körperverletzung des ███ durch den Angeklagten – die von ihm nicht ausdrücklich angegriffen wird – nach der äußeren und inneren Tatseite unbedenklich erscheint, bedarf bei der gegebenen Sachlage keiner näheren Darlegung.

4. Gegen den Strafausspruch ergeben sich aber Bedenken.

Das Landgericht hat die Frage, ob der Alkoholgenuss des Angeklagten wesentliche Bedeutung für die Beurteilung seiner Straftaten hat, nicht geprüft, obwohl dies nach den getroffenen Feststellungen notwendig gewesen wäre. Die Strafkammer geht nämlich davon aus, dass der Angeklagte in der Zeit von 17 bis 20 Uhr „einige Gläser Bier“ und dann in dem Zeitraum, in dem er mit ███ zusammen war, noch vier bis fünf Glas Bier – also eine nicht unerhebliche Menge Alkohol – getrunken hat. Wenn es auch nach der genossenen Alkoholmenge und dem festgestellten Geschehensablauf ausgeschlossen erscheint, dass der Angeklagte unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB gehandelt hat, so legten die getroffenen Feststellungen der Strafkammer doch nahe, die Frage zu erörtern, ob der Angeklagte die Tat etwa im Zustand erheblich verminderter Verantwortlichkeit gemäß § 51 Abs. 2 StGB begangen hat. Da hierzu jegliche Stellungnahme fehlt, kann der Strafausspruch rechtsirrig zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden sein.

Das Urteil muss daher im Strafausspruch mit den hierzu getroffenen Feststellungen aufgehoben werden.

KoenigerMartinDr. Wiefels
GlanzmannMaaß

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