Revision verworfen: Unzucht mit Abhängigen (§174 Nr.2 StGB) durch Polizeibeamten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 470/55
- Datum
- 15.03.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Anwendung des § 174 Nr. 2 StGB genügt jede Amtsstellung, die dem Amtsträger eine tatsächliche Überlegenheit verschafft und geeignet ist, beim anderen ein Gefühl der Abhängigkeit hervorzurufen.
Es ist unerheblich, ob die betroffene Person sich freiwillig oder gezwungen einer Vernehmung stellt oder ob ein Anlass zur Vernehmung tatsächlich bestand; auch eine vorgetäuschte Amtshandlung kann ein Abhängigkeitsverhältnis begründen.
Strafbar handelt, wer eine solche Amtsstellung bewusst zum Zwecke ausnutzt, einen anderen zur Unzucht zu missbrauchen; dazu ist nicht erforderlich, die Unzucht während einer konkreten Amtshandlung vorzunehmen.
Auch die erst durch den Täter geschaffene oder herbeigeführte Abhängigkeit (z. B. durch Vortäuschung dienstlicher Maßnahmen) fällt unter den Schutzbereich des § 174 Nr. 2 StGB, selbst wenn das abhängige Gefühl beim Opfer im Moment der Tat nicht mehr vorhanden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Marburg a. d. Lahn, 28. Oktober 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Polizeihauptwachtmeister Herbert H. aus Z. (Kreis ████), geboren am ███ 1919 in Z. (Westpr.), wegen Unzucht mit einer Abhängigen,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. März 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Marburg a. d. Lahn vom 28. Oktober 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der auf der Polizeistation „[REDACTED]“ vorübergehend allein anwesende Angeklagte veranlasste in der Nacht zum 14. Juli 1955 die ihm aus dienstlichem Anlass bekannte, in der Nähe wohnende Ehefrau Wilhelmine ████, durch die Vorspiegelung, er müsse sie in Wirklichkeit vernehmen, in das Dienstzimmer zu kommen. In Wahrheit beabsichtigte er, mit ihr geschlechtlich zu verkehren.
Auf der Polizeistation eröffnete er ihr unwahrerweise, sie stehe im Verdacht eines in K. begangenen Diebstahls wegen eines am Tatort vorgefundenen Personalausweises. Frau ████ bestritt die Tat. Er veranlasste sie, ihren Ausweis aus der Wohnung zu holen. Nachdem sie ihn vorgezeigt hatte, sagte er ihr, die Sache sei damit erledigt, er bitte um Entschuldigung. Nunmehr brachte er, wie er von Anfang an beabsichtigt hatte, das Gespräch auf private und schließlich auf geschlechtliche Dinge. Als Frau ████ nach Hause gehen wollte und auf dem Flur im Begriffe stand, sich zu verabschieden, umschlang er sie plötzlich, küsste sie und führte sie durch das Zimmer in einen angrenzenden Raum der Wohnung des abwesenden Stationsleiters. Dort verkehrte er mit ihr geschlechtlich.
Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen Unzucht mit einer Abhängigen nach § 174 Nr. 2 StGB zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Er hält den Schuldspruch nicht für gerechtfertigt. In seiner die Sachbeschwerde erhebenden Revision bringt er im Wesentlichen vor, zwischen ihm und Frau ████ habe kein Überordnungsverhältnis bestanden, wie es § 174 Nr. 2 StGB voraussetze. Dazu gehöre ein Weisungsrecht des Beamten und eine Gehorsamspflicht des anderen Teils. Es genüge nicht, dass sich jemand, auch als Beschuldigter, im Bereich der Polizei befinde; vielmehr sei erforderlich, dass er sistiert oder als Gefangener sich dort aufhalte.
Gründe
Der Revision bleibt der Erfolg versagt.
Sie beruft sich zur Rechtfertigung ihrer Ansicht im Wesentlichen auf die frühere Gesetzesfassung. Der Tatbestand ist jedoch gegenüber der früheren kasuistischen Fassung erweitert worden. Nach der ständigen Rechtsprechung genügt zur Anwendung des § 174 Nr. 2 StGB n. F. jede Amtsstellung, die dem Amtsträger eine tatsächliche Überlegenheit über den anderen Teil verschafft und infolgedessen geeignet ist, bei diesem das Gefühl der Abhängigkeit hervorzurufen (vgl. BGHSt 2, 93; 9, 133; BGH GA 1955, 368). Das trifft in besonders ausgeprägter Weise zu, wenn ein Polizeibeamter Amtshandlungen gegen eine Person vornimmt, die einer Straftat verdächtig oder beschuldigt ist. Dazu gehört vor allem deren Vernehmung zu dem erhobenen Verdacht (vgl. BGH 2 StR 418/53 vom 9. September 1953). Dabei ist es unerheblich, ob der Verdächtige sich freiwillig oder gezwungen der Vernehmung gestellt hat, unerheblich auch, ob ein Anlass zu der Vernehmung tatsächlich bestand oder nur vorgetäuscht war.
Strafbar ist nach § 174 Nr. 2 StGB, wer eine solche Amtsstellung zu dem Zwecke ausnutzt, einen anderen zur Unzucht zu missbrauchen. Diese Merkmale schränken den Tatbestand auf die wirklich strafwürdigen Fälle ein. Dabei wird allerdings weder vorausgesetzt, dass der Amtsträger die Amtsstellung als Druckmittel einsetzt, noch dass er die Unzuchtshandlung während der Ausübung der Amtstätigkeit vornimmt. Er muss aber das Abhängigkeitsverhältnis bewusst als Mittel zur Erreichung seines unzüchtigen Zieles gebraucht haben. Das bedarf namentlich bei innerdienstlichen Verhältnissen (um ein solches handelt es sich hier nicht) näherer Prüfung im Einzelfall (BGHSt 8, 24).
Im vorliegenden Falle sind die Voraussetzungen der Strafbarkeit erfüllt. Insbesondere ist es ohne Bedeutung, dass der Angeklagte, als er mit den Unzuchtshandlungen begann, das Verhör als beendet erklärt hatte und zu privaten Gesprächen übergegangen war. Auch die Revision hat in dieser Richtung keine Einwände vorgebracht. Nach der Annahme des Tatrichters dauerte das durch § 174 Nr. 2 StGB geschützte Verhältnis deshalb fort, weil Frau ████ aus dem amtlichen Bereich des Angeklagten noch nicht entlassen war. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Erwägung zu folgen ist. Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass der Angeklagte, um zu seinem Ziele zu kommen, ein Abhängigkeitsverhältnis ohne dienstliche Rechtfertigung und unter Vortäuschung eines dienstlichen Anlasses erst herstellen musste. Dieses Verhältnis war also für ihn das Mittel, durch das er zu der erstrebten Unzucht gelangen wollte und gelangt ist. Das trifft selbst dann zu, wenn Frau ████ sich im Augenblick der Tat nicht mehr abhängig gefühlt haben sollte. Auch dann hat der Angeklagte das von ihm geschaffene Überordnungsverhältnis dazu ausgenutzt, um die in Abhängigkeit gebrachte Person zur Unzucht zu missbrauchen.
Auf einen solchen Fall trifft nicht nur der Wortlaut der Strafvorschrift zu, sondern auch ihr Zweck, der dahin geht, Überordnungsverhältnisse dienstlicher Art im öffentlichen Interesse von geschlechtlichen Einflüssen freizuhalten (BGH 1, 122; 2, 93; 9, 133).
Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler aufweist, konnte der Revision nicht stattgegeben werden.
| Glanzmann | Busch | Jagusch | |||
| Koeniger | Dr. Schalscha |