Treffer
BGH Beschluss

Revision: Widersprüchliche Tatzeit und unzureichende Schuldfähigkeitsprüfung – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 466/91
Datum
27.11.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des LG Duisburg auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Grund war, dass das neue Urteil entgegen bindender Feststellungen den Tatzeitpunkt abweichend festsetzte, wodurch die für die Blutalkoholberechnung und die Frage der Schuldfähigkeit erhebliche Grundlagen fehlen. Die Kammer muss die Schuldfähigkeit bei potentiell höherer Blutalkoholkonzentration erneut unter Berücksichtigung objektiver und subjektiver Umstände prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die in einem früheren Urteil aufrechterhalten worden sind, sind für die erneute Hauptverhandlung verbindlich; entgegenstehende neue Feststellungen sind unzulässig.

2

Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit wegen Alkoholintoxikation (§ 20 StGB) ist die Blutalkoholkonzentration nicht allein maßgeblich; es sind die wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände des Erscheinungsbilds und Verhaltens vor, während und nach der Tat zu berücksichtigen.

3

Ändert die Tatzeit maßgeblich die zu berechnende Blutalkoholkonzentration, so darf das Tatgericht nicht ohne tragfähige Begründung von zuvor verbindlichen Zeitfeststellungen abweichen, weil sonst die Prüfung der Schuldfähigkeit unzuverlässig wird.

4

Wenn das Tatgericht die Voraussetzungen des § 20 StGB auf der Grundlage eines bestimmten Blutalkoholwerts ausschließt, muss es darlegen, ob dieser Ausschluss auch bei anderen, aufgrund verbindlicher Feststellungen möglichen höheren Werten gelten würde; bleibt dies offen, ist die Sache zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 13. Juni 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 466/91 in der Strafsache gegen Norbert M. ███ aus ███, geboren am ███ 1953 in ███, wegen versuchten Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 27. November 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 13. Juni 1991 mit den dort getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten am 25. Januar 1990 wegen versuchten heimtückischen Mordes, begangen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit, zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil hatte der Senat durch Beschluss vom 18. Juli 1990 (3 StR 187/90) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie nicht das äußere Tatgeschehen betrafen. In der erneuten Hauptverhandlung hat das Landgericht den Angeklagten wiederum wegen versuchten Mordes, diesmal zu elf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die auf die Verletzung formlichen und sachlichen Rechts gestützt ist, führt erneut zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Im Beschluss des Senats vom 18. Juli 1990 wurden die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils vom 25. Januar 1990 zum äußeren Tathergang aufrechterhalten. Aufgehoben wurden dagegen die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten sowie diejenigen über seinen Alkoholgenuss vor der Tat. Der Senat hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen habe, ob entweder der Alkoholgenuss tatsächlich geringer war, als bisher angenommen, oder ob und aus welchen Gründen der Angeklagte auch bei einer – vom Senat auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen errechneten – Blutalkoholkonzentration von 4,21 ‰ zur Tatzeit noch schuldfähig gewesen sein könnte.

Das Landgericht durfte daher im jetzt angefochtenen Urteil aufgrund der aufrechterhaltenen und deshalb bindend gewordenen Feststellungen des ersten Urteils zum äußeren Tatgeschehen zwar ergänzende, nicht aber hierzu in Widerspruch stehende Feststellungen treffen (BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 12; Pikart in KK StPO 2. Aufl. § 354 Rdn. 42 m.w.Nachw.). Zu den aufrechterhalten gebliebenen bindenden Feststellungen gehörten vor allem solche, die das Tatgeschehen in seinem Ablauf näher beschrieben, insbesondere die Tatzeit.

Nach dem im Urteil vom 25. Januar 1990 festgestellten Tathergang begann der Angeklagte am Tattag um 10.00 Uhr mit dem Alkoholgenuss; Tatzeit war zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr.

Soweit das neue Urteil bei ansonsten gleichen Feststellungen der Trinkmenge eine Flasche Bier weniger zugrunde legt, setzt es sich – entgegen der Auffassung der Revision – damit nicht in Widerspruch zu bindenden Feststellungen, da die Trinkmenge gerade von der Bindung ausgenommen war. Soweit die Kammer aber – nach teilweise neu durchgeführter Beweisaufnahme – den Tatzeitpunkt auf nun „um 22.00 Uhr“ festgelegt hat, steht dies in Widerspruch zu den aufrechterhaltenen Feststellungen.

Wäre das Landgericht, das wiederum von einem Trinkbeginn um 10.00 Uhr ausging, bei seiner Berechnung der Blutalkoholkonzentration von der Tatzeit zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr ausgegangen, wäre es zu einer wesentlich höheren Blutalkoholkonzentration gelangt, als einer solchen von 3,43 ‰ um 22.00 Uhr.

Die Strafkammer hat zwar – sachverständig beraten – auf der Grundlage einer Blutalkoholkonzentration von 3,43 ‰ das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Ob die Strafkammer Schuldunfähigkeit des Angeklagten auch dann ausgeschlossen hätte, wenn sie von einer höheren Blutalkoholkonzentration ausgegangen wäre, bleibt offen. Zwar ist auch bei einer Blutalkoholkonzentration von 3,94 ‰ (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 4 = NStE § 20 StGB Nr. 12) die Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen, doch muss diese Frage unter Berücksichtigung des hohen Wertes anhand der wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat beziehen, entschieden werden. Diese Frage bedarf der erneuten Prüfung durch den Tatrichter.

RüßBlauthTerno
Rissing-van SaanMiebach

Zitiert (1)