Revision teilweise stattgegeben — Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 465/99
- Datum
- 01.12.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafzumessungsentscheid darf strafschärfende Auswirkungen nicht auf Behauptungen stützen, die durch die tatrichterlichen Feststellungen nicht gedeckt sind; behauptete lebenslange psychische Schäden müssen durch konkrete Feststellungen zur Heilungsaussicht belegt werden.
Moralisierende oder pauschalisierende Formulierungen bei der Begründung der Strafzumessung sind unzulässig, wenn sie nicht erkennen lassen, welche konkreten strafschärfenden Gesichtspunkte gemeint sind.
Bei der Strafzumessung können auch frühere, zwischenzeitlich verjährte Taten berücksichtigt werden, soweit ihre Würdigung zur Gesamtbewertung der Tat und der Täterpersönlichkeit erforderlich ist.
Die Revision ist hinsichtlich des Schuldspruchs zurückzuweisen, wenn keine durchgreifenden Rechtsfehler vorliegen; bestehen Mängel im Strafausspruch, hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 14. Juni 1999
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14. Juni 1999 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 3. November 1999 ausgeführt:
"Die Verteidigung beanstandet insoweit zu Recht, dass dem Beschwerdeführer als strafschärfend u.a. angelastet worden ist, er habe der Nebenklägerin ‘in psychischer Hinsicht lebenslangen Schaden zugefügt’, und dass dies durch die tatrichterlichen Feststellungen nicht gedeckt ist. Ausweislich von UA S. 6 und 8 haben die festgestellten Taten zwar zu einem ‘psychischen Zusammenbruch’ des Opfers geführt mit der Folge, dass dieses ‘seit dem 18. Januar 1999 ... krank geschrieben’ sowie ‘auch jetzt noch psychisch stark angegriffen’ ist und ‘zurzeit ... wegen der Vorkommnisse in der Tagesklinik des Landeskrankenhauses Wehnen psychologisch therapiert’ wird. Den Urteilsgründen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass keine Aussicht auf vollständige Heilung besteht und dass █████████████████ nach menschlichem Ermessen für ihr gesamtes weiteres Leben psychisch geschädigt bleiben wird."
Dem schließt sich der Senat an, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die an sich nicht überhöhte Strafe auf dieser Erwägung beruht.
Die Revisionsbegründung gibt dem Senat Anlass, darauf hinzuweisen, dass die Strafkammer hinsichtlich der beiden im Sommer 1987 begangenen Fälle des Missbrauchs eines Kindes durch die zwischenzeitlich eingetretene Verjährung des tateinheitlichen Tatbestandes des § 174 Abs. 1 StGB nicht gehindert war, bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass sich die Tat gegen seine Pflegetochter richtete (st. Rspr. vgl. BGH NStZ-RR 1998, 175; BGH, Beschl. vom 10. September 1997 – 3 StR 274/97 – zit. bei Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 46 Rdn. 24 a). Allerdings begegnen moralisierende Wendungen wie "in schamloser Weise ausgenutzt" rechtlichen Bedenken, da sie nicht hinreichend erkennen lassen, welche zusätzlichen Gesichtspunkte strafschärfend herangezogen werden (vgl. BGH NJW 1987, 2685). Auch wird der neue Tatrichter zu berücksichtigen haben, dass die Geschädigte bei der dritten Tat im Januar 1995 bereits 21 Jahre alt war und sich nicht mehr im Haushalt der Pflegeeltern befand.
| Kutzer | Winkler | von Lienen | |||
| Miebach | Pfister |