Revisionen verworfen – §261/§244 StPO, Verlesung und Polygraphentest
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 460/98
- Datum
- 10.02.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge wegen Verletzung des § 261 StPO ist nur zulässig, wenn der Revisionsvortrag sämtliche entscheidungserheblichen Verfahrensumstände offenlegt; das Verschweigen einschlägiger Vorladungen oder Einführungsakte kann die Rüge unzulässig machen.
Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs.2 StPO kann bereits durch Hinweise in dem die Beweiserhebung ablehnenden Beschluss als erhoben gelten; ein erneuter gesonderter Vortrag ist dann nicht erforderlich.
Die Verlesung eines Vermerks zum Beweis seines Inhalts kann auf Antrag der Verteidigung zulässig sein und ersetzt nicht die erneute Vernehmung einer Zeugin, wenn diese nicht Verfasserin des Vermerks ist.
Polygraphische Untersuchungen (Kontrollfragen‑ und Tatwissentests) sind als Beweismittel ungeeignet im Sinne des § 244 Abs.3 StPO und können die ablehnende Entscheidung des Gerichts rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Verden, 16. Dezember 1997
1. Strafsenats des Bundesgerichtshof, 17. Dezember 1998
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Februar 1999 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 16. Dezember 1997 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zur Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 22. September 1998 bemerkt der Senat:
Die von allen drei Angeklagten erhobene Rüge, die Strafkammer habe § 261 StPO dadurch verletzt, dass sie Daten der sog. M-Telefonlisten verwertet habe, ohne deren Inhalt, insbesondere diejenigen der Liste bzw. Auskunft vom 28. Mai 1996 ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung einzuführen, genügt bei allen drei Revisionen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb jeweils nicht in zulässiger Form erhoben. Die Beschwerdeführer verschweigen die Verfahrenstatsache, dass der sachverständige Zeuge S., ein Mitarbeiter der Firma M., vom Kammervorsitzenden am 17. Februar 1997, nachdem die für mehrere Tage anberaumte Hauptverhandlung begonnen hatte, zum Hauptverhandlungstermin vom 21. Februar 1997 nachgeladen wurde, und zwar mit dem Zusatz: "Ihr Zeichen PSDA - 364/96, Auskunft vom 28. Mai 1996. Sie sollen als sachverständiger Zeuge zu den Einzelheiten der o.g. Auskunft vernommen werden" (Bd. V S. 4 d.A.). Danach ist es nicht nur möglich, sondern sogar naheliegend, dass insbesondere die einzelnen Daten der für die Beweiswürdigung des Landgerichts zentralen Handytelefonate, die von den Angeklagten nach Dauer und Inhalt bestritten wurden, Gegenstand der sachverständigen Ausführungen des Zeugen S. waren.
Demgegenüber ist die vom Angeklagten Me. geltend gemachte Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 2, § 261 StPO zulässig erhoben, da bereits der die beantragte Beweiserhebung ablehnende und von der Revision mitgeteilte Beschluss vom 7. November 1997 den Hinweis enthält, dass der Angeklagte Me. sich dem Antrag der Angeklagten K. angeschlossen hat; eines erneuten Vortrags durch den Revisionsführer bedurfte es nicht. Die Rüge ist aber, wie der Generalbundesanwalt ergänzend in seiner Zuschrift ausgeführt hat, unbegründet. Soweit dem Revisionsvorbringen im Zusammenhang mit den Ausführungen zu § 244 Abs. 2, § 261 StPO auch die Behauptung der Verletzung von § 244 Abs. 2, § 261 StPO i.V.m. § 250 StPO durch Verlesung des Vermerks der Staatsanwältin St. vom 4. Juni 1997 entnommen werden könnte, wäre eine solche Rüge ebenfalls unbegründet: die Verlesung des Vermerks zum Beweis seines Inhalts war von den Verteidigern beantragt worden; durch die Verlesung wurde auch nicht die von der Revision vermisste erneute Vernehmung der Zeugin T. unzulässig ersetzt, da diese nicht Verfasserin des Vermerks war; die neuerliche Vernehmung der Zeugin T. ist in diesem Zusammenhang von keinem der Verfahrensbeteiligten beantragt worden und musste sich dem Gericht auch nicht aufdrängen.
Zu der vom Angeklagten Th. als Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO gerügten Ablehnung der Einholung eines mit Hilfe eines Polygraphen erstellten Glaubwürdigkeitsgutachtens verweist der Senat ergänzend auf das Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1998 - 1 StR 156/97, und zwar soweit dort die polygraphische Untersuchung mittels Kontrollfragen- und Tatwissentests als völlig ungeeignetes Beweismittel i.S.d. § 244 Abs. 3 StPO gewertet worden ist; dieser Auffassung schließt der Senat sich an.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Kutzer Rissing-van Saan
RiBGH Dr. Blauth ist durch Krankheit verhindert zu unterschreiben.
| Kutzer | Pfister | ||
| Winkler |