Treffer
BGH Urteil

Schöffen-Auslosung für mehrere Sitzungstage zulässig; Betrugsurteil teils aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 4/55
Datum
31.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Angeklagte wurden wegen (fortgesetzten) Betrugs und versuchten Betrugs verurteilt und legten Revision ein. Der BGH bestätigt u.a., dass Schöffen bei der Auslosung jeweils zugleich für mehrere Sitzungstage bestimmt werden dürfen, und weist Rügen zur Zeugenvereidigung überwiegend zurück. Die Revision eines Angeklagten blieb erfolglos. Die Revision des anderen Angeklagten hatte teilweise Erfolg: Das Urteil wurde mit Feststellungen (und bei ihm auch im Gesamtstrafausspruch) aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Auslosung der Hauptschöffen nach dem GVG ist es mit dem Gesetz vereinbar, einen gezogenen Schöffen zugleich für mehrere aufeinanderfolgende Sitzungstage zu bestimmen.

2

Mangels näherer gesetzlicher Vorgaben zur Verteilung der Schöffen auf Sitzungstage besteht insoweit pflichtgemäßes Ermessen des Auslosungsrichters; entscheidend ist die Vermeidung willkürlicher, fallbezogener Auswahl.

3

Über die Frage der Vereidigung eines Zeugen kann zunächst der Vorsitzende im Rahmen der Verhandlungsleitung entscheiden; einer Gerichtsentscheidung bedarf es nur bei Beanstandung nach § 238 Abs. 2 StPO.

4

Als „Verletzter“ i.S.d. § 61 Nr. 2 StPO kann auch gelten, wer durch die Tat mittelbar in eigenen Rechten betroffen ist; die Entscheidung, ob von der Vereidigung abgesehen wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar.

5

Die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB kann nicht auf Einzelstrafen gestützt werden, wenn die gebildete Gesamtstrafe die gesetzliche Höchstgrenze des § 23 Abs. 1 StGB überschreitet.

Leitsatz

Es widerspricht dem Gesetz nicht, wenn bei der Auslosung der Schöffen in der Weise verfahren wird, dass jeder Schöffe, dessen Name gezogen wird, gleich für mehrere Sitzungstage ausgelost wird.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in ███████████ vom ████ Mai 1954 a) mit den Feststellungen aufgehoben, b) im Falle des Angeklagten █ außerdem im Gesamtstrafausspruch.

Die weitergehende Revision des Angeklagten █ wird verworfen und die Revision des Angeklagten ███ wird im Übrigen verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Angeklagte ███ hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Das Landgericht hat über die Kosten der Revision des Angeklagten █ zu befinden.

Tatbestand

Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen Betrugs und versuchten Betrugs und den Angeklagten ██████ wegen Betrugs in zwei Fällen und wegen versuchten Betrugs, jeden zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Die Angeklagten fechten dieses Urteil wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts an. Die Revision des Angeklagten ███ hat keinen, die des Angeklagten ███████ hat zum Teil Erfolg.

Gründe

In der Strafsache gegen 1) den Kaufmann Jakob ██ ███ i.C., geboren ███████████ in ██, 2) den Kaufmann Wilhelm █████ aus ███, dort geboren am ██████, wegen Betrugs hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. März 1955, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. ██████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

I. Verfahrensrügen:

1) Verletzung der §§ 77, 45 GVG, § 338 Nr. 1 StPO Aus der Niederschrift des Landgerichts vom 23. Dezember 1953 über die Auslosung der Strafkammerschöffen für die 2. Strafkammer für das Geschäftsjahr 1954 ist zu entnehmen, dass nicht für jeden Sitzungstag, sondern immer für sechs aufeinanderfolgende Sitzungstage zwei Hauptschöffen ausgewählt worden sind. Die Revision hält dieses Verfahren für gesetzwidrig, weil auf diese Weise immer die gleichen Schöffen zusammenwirken und § 50 GVG weitgehend überflüssig wäre.

Diese Ansicht ist unzutreffend. Nach §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 2 GVG ist die Zahl der Hauptschöffen so zu bemessen, dass voraussichtlich jeder mindestens zu zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahre herangezogen wird. Nach §§ 77, 45 Abs. 2 GVG wird die Reihenfolge, in der die Hauptschöffen an den einzelnen Sitzungen des Jahres teilnehmen, durch Auslosung bestimmt. Es fehlen nähere Anordnungen, in welcher Weise die Schöffen auf die einzelnen Sitzungstage zu verteilen sind und in welcher Art der Wechsel unter ihnen stattzufinden hat. Insoweit bleibt Raum für das pflichtmäßige Ermessen des Auslosungsrichters. Zweck des § 45 GVG ist zu verhindern, dass die Schöffen willkürlich eingeteilt werden. Sie sind deshalb durch das Los im Voraus für die Sitzungstage des Geschäftsjahres zu bestimmen, so dass nicht bestimmte Richter für einen bestimmten Fall ausgewählt werden können und eine Bevorzugung oder Benachteiligung eines Angeklagten ausgeschlossen ist. Diesem Gesetzeszweck widerspricht die vom Landgericht angewandte Art der Auslosung nicht. Dass bei diesem Verfahren die gleichen Schöffen oft oder vielleicht sogar stets zusammen tätig sind, ist ohne Bedeutung. Ein Grund, dies auszuschließen, ist nicht zu erkennen. Auch dem § 50 GVG ist nichts für die Ansicht der Revision zu entnehmen. Die Notwendigkeit, eine Sitzung auch an einem Tage fortzusetzen, für den der Schöffe zunächst nicht einberufen war, kann sich nicht nur in dem Falle ergeben, dass die Schöffen vor Beginn des Geschäftsjahres für jeden einzelnen Sitzungstag gesondert ausgelost sind, sondern auch in dem Falle, dass die Schöffen sofort für mehrere Sitzungstage ausgelost worden sind.

2) Verletzung von Rechtsnormen über die Beeidigung von Zeugen a) Wie sich aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung ergibt, ist hinsichtlich einzelner Zeugen „beschlossen und verkündet“ worden, dass sie aus den im Beschluss angegebenen Gründen unvereidigt bleiben; hinsichtlich der übrigen Zeugen ist jeweils nur vermerkt, dass der Zeuge vereidigt oder dass und aus welchem Grunde er unvereidigt geblieben ist. Die Revision entnimmt hieraus, dass die Strafkammer in einzelnen Fällen die Frage der Vereidigung zum Gegenstand einer förmlichen Beschlussfassung gemacht und dass in den anderen Fällen eine Beschlussfassung über die Beeidigung zu Unrecht nicht erfolgt ist.

Auch diese Rüge ist unbegründet. Richtig ist, dass über die Frage, ob ein Zeuge zu vereidigen oder auf Grund einer Ausnahmevorschrift von der Vereidigung abzusehen ist, eine Entscheidung ergehen muss. Diese kann aber zunächst der Vorsitzende auf Grund seiner auch die Sachleitung umfassenden Verhandlungsleitung treffen, während es einer Entscheidung des Gerichts nur bedarf, wenn die Entscheidung des Vorsitzenden gemäß § 238 Abs. 2 StPO von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet wird (BGHSt 1, 216; 3 StR 60/54 vom 6. Mai 1954).

Dass der Vorsitzende in den von der Revision angegebenen Fällen eine Entscheidung getroffen hat und dass Beanstandungen nicht erhoben worden sind, ist der Verhandlungsniederschrift zu entnehmen.

b) Ausweislich des Protokolls ist von der Vereidigung der Zeugen ███, ███, ██ und ███ gemäß § 61 Nr. 2 StPO und von der Vereidigung der Zeugen █████████████ und jun. hinsichtlich des Komplexes Bau- und Bodenbank gemäß § 60 Nr. 1 StPO und im Übrigen nach § 61 Nr. 2 StPO (Verletzter bzw. Angehöriger des Verletzten) abgesehen worden. Die Revision trägt vor, die Zeugen ████, ███, ███ und ██ seien Mitglieder und ███████████ Rendant und █████ Vorstandsmitglieder, ███ jun. als Vertreter des Vaters Angestellter der Spar- und Darlehenskasse █████ eGmuH, sie seien nicht unmittelbar Geschädigte und deshalb nicht Verletzte im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO.

Die Frage, ob auch der, der von der Straftat in seinen Rechten nur mittelbar betroffen wird, Verletzter im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO ist, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Entscheidend ist der Grund der Vorschrift, nämlich die Besorgnis der Voreingenommenheit eines Zeugen gegen einen Angeklagten, der durch die Straftat in die Rechte des Zeugen eingegriffen hat. Es soll beim Vorliegen dieser Befangenheit dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts überlassen werden, ob es von dem Grundsatz der Vereidigung von Zeugen abgehen will (vgl. auch BGHSt 4, 202; 5, 85). Die Befangenheit ist aber nicht nur beim unmittelbar, sie ist auch beim mittelbar Verletzten zu besorgen. Das Landgericht konnte daher auch bei nur mittelbar Verletzten von der Vereidigung absehen. Als Ermessensentscheidung unterliegt die Entscheidung des Tatrichters der Nachprüfung des Revisionsgerichts nur darauf, ob die Grenzen des Ermessens überschritten oder ob Ermessenserwägungen überhaupt nicht angestellt sind. Da beides nicht der Fall ist, ist die Rüge unbegründet.

3) Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO infolge widersprüchlichen und unklaren Inhalts der Urteilsgründe Diese Rüge wird im Zusammenhang mit der allgemeinen Sachbeschwerde erörtert werden, da mit ihr auch die Verletzung des sachlichen Rechts geltend gemacht wird.

II. Sachbeschwerde

1) ██████████ Betrug z. N. des Angeklagten ███ Das Urteil stellt fest, dass ███ zunächst 10.000 DM als Darlehen zur Verfügung stellen und sich das Geld dadurch beschaffen wollte, dass er einen von ihm ausgestellten und von der Firma ███ & Co. akzeptierten Wechsel über 10.000 DM bei der Stadtsparkasse ████ diskontieren ließ; ferner, dass er gesichert sein sollte, einmal dadurch, dass die beiden Schecks über je 5.000 DM, die er ausstellte, von ██████ den Angeklagten ██████ erst ausgehändigt werden durften, wenn die Richtigkeit des Firmenstatus bestätigt fand, und zum anderen dadurch, dass Maschinen zur Sicherung übereignet wurden. Den Angeklagten ███ erklärte bei der Sicherungsübereignung, es bestünden an den Maschinen keine sonstigen Eigentumsansprüche, obwohl ein Teil davon bereits der Städtischen Sparkasse ███████████ zur Sicherung übereignet war. Dadurch versuchte er, die 10.000 DM schon am 10. November 1950 zu erlangen, um die für den nächsten Tag angesetzte Zwangsversteigerung zu verhindern, wobei er die irrige Auffassung des ██████, er sei in Höhe von 10.000 DM dinglich gesichert, während die nicht an die Sparkasse █████ ██ übereigneten Maschinen nur einen Realwert von 5.000 DM hatten, bewusst ausnutzte. Er bekam aber nur einen Scheck über 5.000 DM.

Die im Einzelnen vom Gericht zu treffenden und inneren Tatseite getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten ███ wegen versuchten Betrugs. Die Revision meint, der Angeklagte habe einen rechtlichen Anspruch auf 10.000 DM gehabt, da ███████ das Geld mit dem von ihm akzeptierten Wechsel habe beschaffen wollen. Dem kann nicht gefolgt werden. Zu der Zeit, zu der der Angeklagte 10.000 DM haben wollte und 5.000 DM bekommen hat, konnte er von ███ die 10.000 DM noch nicht verlangen, da den Firmenstatus noch nicht als richtig befunden hatte und noch nicht alle Maschinen an █████ ██ zur Sicherheit übereignet waren. Der Vermögensvorteil, den der Angeklagte erstrebte, war also rechtswidrig.

Die Revision vertritt weiter die Ansicht, der Angeklagte habe nicht das Bewusstsein der Schädigung gehabt, da er die 10.000 DM nur etwas früher als vorgesehen habe erhalten wollen. Demgegenüber hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte ███ bewusst auf eine Vermögensverfügung hingearbeitet hat, aus der sich, wie er wusste, eine finanzielle Schlechterstellung des █████████████ ergeben musste. Denn ███ wollte den Irrtum des ██████, er sei in Höhe von 10.000 DM dinglich gesichert, während in Wirklichkeit fünf der Maschinen mit einem Realwert von 5.000 DM im Eigentum der Städtischen Sparkasse █████ standen, bewusst ausnutzen, um 10.000 DM sofort zu erhalten.

Die Strafkammer hat geprüft, ob die Vollstreckung der für diese Straftat verhängten Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis gemäß § 23 StGB zur Bewährung auszusetzen ist. Diese Erörterungen beruhen offensichtlich auf der Annahme, dass bei Bildung einer die Höchstgrenze des § 23 Abs. 1 StGB überschreitenden Gesamtstrafe Strafaussetzung zur Bewährung für solche Einzelstrafen gewährt werden kann, die für sich allein die Höchstgrenze von neun Monaten nicht überschreiten. Diese Annahme ist rechtsirrig. Sie widerspricht dem Wortlaut und dem Sinne der gesetzlichen Vorschrift.

2) Fortgesetzter Betrug z. N. der Spar- und Darlehenskasse █ ███ Das Landgericht hat folgende tatsächlichen Feststellungen getroffen: Der Angeklagte hat ███ vom 25. März bis 26. Juni 1951 in steigendem Umfang auf ein Konto DC bei der Volksbank █████████████████ ungedeckte Schecks, die er vom Angeklagten █████████ dem Konto der Firma Christel ███ & Co bei der Spar- und Darlehenskasse ██ █████████████ und die Scheckbeträge sich sofort auszahlen lassen, mit ihnen wurde dann Deckung für die zeitlich früheren ██████████████ auf das Konto eingebracht, wurden die hohen Kosten des Scheckumlaufs getragen und der Geldbedarf der Firma Christel ███ & Co befriedigt. Der Rendant ███████ der Spar- und Darlehenskasse ██ ████████████ die hereingegebenen ███████████████, weil er auf Grund der Erklärungen des Angeklagten ██████████ die Überzeugung hatte, jeder █████ Scheck finde in ZC seine sofortige Deckung aus eingehenden Kundengeldern. Als im Juli 1951 dieser Sachverhalt aufgedeckt wurde, betrug die Schuld auf dem Konto in AC über 170.000 DM. Auch das Konto ███ ZC hatte einen Soll-Saldo von über 18.000 DM. Das Gericht hat es nicht für widerlegt gehalten, dass der Angeklagte zunächst geglaubt hat, die █████████████ fänden aus Geldeingängen des Angeklagten ███████ aus Riesengeschäften mit der Firma ████ GC vertreten durch ██ ihre Deckung. Es hat aber festgestellt, dass ███ spätestens ab Ende Mai 1951 die „Scheckreiterei“ kannte, da der Angeklagte ██ sich zu dieser Zeit weigerte, weiter mitzumachen, und anregte, den zur Abdeckung des Saldos erforderlichen Betrag durch Liquidierung der Firma Christel ███ & Co. aufzubringen; außerdem weil der Angeklagte ███ von dieser Zeit ab auch selbst ████████████████████████ ausgefüllt, Beträge nach Z gesandt und Anrufe der Volksbank Z nach neuen ███████████████████████ entgegengenommen hat. Obgleich der Angeklagte die „Scheckreiterei“ erkannt hat, hat er auch noch nach diesem Zeitpunkt den Rendanten der Spar- und Darlehenskasse ██ ███ dem Glauben gelassen, die Vereinbarung der kurzfristigen Bevorschussung guter Schecks werde fortgesetzt, und dem Rendanten geflissentlich den ihm nunmehr bekannten Sachverhalt verschwiegen. Unter dem Einfluss dieses Irrtums haben der Rendant der Kasse und sein Sohn sich, wie dem Angeklagten bekannt war und worauf es ihm ankam, dazu hergegeben, auch weiterhin die sofortige Verfügung über den Gegenwert eingereichter ███-Schecks und damit der Sache nach eine weitere Erhöhung des Kredits um noch ca. 48.000 DM zuzulassen. Das Vermögen der Spar- und Darlehenskasse wurde dadurch mit dem dem Angeklagten bekannten Risiko der Rückerlangung auch dieser ca. 48.000 DM belastet.

Durch diese Urteilsfeststellungen wird die Verurteilung des Angeklagten ███ wegen fortgesetzten Betrugs nach der äußeren und inneren Tatseite getragen. Das Landgericht hat den Betrug nur für die Zeit ab Ende Mai 1951 als nachgewiesen betrachtet. Es sieht die Irrtumserregung darin, dass der Angeklagte ███ durch sein Auftreten dem Rendanten der Kasse vorgespiegelt hat, es handele sich nach wie vor nur um die kurzfristige Bevorschussung guter Schecks, und dass er der Kasse den ihm nunmehr bekannten Sachverhalt verschwiegen hat, obwohl er auf Grund seines eigenen vorangegangenen Tuns und der vertraglichen Beziehungen zur Aufklärung der Kasse rechtlich verpflichtet war. Diese Beurteilung des festgestellten Sachverhalts ist frei von Rechtsfehlern.

Die Revision macht geltend, das Urteil enthalte unlesbare Widersprüche und Unklarheiten. Während auf der einen Seite ausgeführt werde, der Rendant der Spar- und Darlehenskasse und sein Sohn hätten bis zum 26. Juni 1951 fest daran geglaubt, dass jeder hereingenommene ███████ Scheck in Z aus Kundengeldern Deckung finde, werde auf der anderen Seite festgestellt, dass für sie ihr Glaube entscheidend gewesen sei, der Angeklagte ██████ erhalte einen Wiedergutmachungskredit und die Firma Christel ███ Co sei kreditwürdig.

Die behaupteten Widersprüche liegen nicht vor. Das Landgericht hat als unwiderlegt angesehen, dass der Angeklagte ████, von dem der Angeklagte ███ die Dreischer-Schecks erhielt, der Auffassung war, die Spar- und Darlehenskasse ███ gewähre den Kredit in der sicheren Annahme alsbaldiger Ablösung durch das Wiedergutmachungsdarlehen, das er erwartete. Sie gebe nur einen Anschlusskredit und habe die berechtigte Hoffnung auf kurzfristige und unauffällige Erledigung der ganzen Kreditangelegenheit. Es hat weiter festgestellt, dass ████████ Ende Mai 1951 erfahren hat, dass gegen die Eheleute ███ Haftbefehl zur Erzwingung des Offenbarungseides ergangen war, die Firma Christel ███ Co und deren Inhaber damit ohne weiteres kreditunwürdig waren, somit keinerlei Aussichten auf Erlangung eines Wiedergutmachungsdarlehens weiterhin bestanden. Es führt dann aus, dass der Angeklagte ███████ durch „Ausfüllen und Hereingebenlassen“ neuer ███ Schecks sowie durch Unterlassen der Aufklärung der Kasse vorgespiegelt hat, es habe sich nichts geändert. Das Landgericht hat also nicht die Feststellung getroffen, dass der Kasse ███ einem Wiedergutmachungsdarlehen des Angeklagten ██████████████████ bekannt war, sondern nur die Feststellung, der Angeklagte ███ könne möglicherweise angenommen und an einen aus diesem Darlehen abzudeckenden Überbrückungskredit geglaubt haben.

Da die Verurteilung des Angeklagten auch sonst Rechtsfehler nicht erkennen lässt, bleibt seine Revision ohne Erfolg.

III. Revision des Angeklagten ██

I. Verfahrensrügen:

1) Auch der Angeklagte ██ erhebt die zu A I, 1-2 behandelten Verfahrensrügen, die bereits dort gewürdigt worden sind.

2) Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO wegen Mangelhaftigkeit der Urteilsbegründung Mit dieser Rüge wird auch Verletzung des sachlichen Rechts geltend gemacht. Sie wird bei der Sachbeschwerde erörtert werden.

3) Verletzung des § 244 StPO (Aufklärungsrüge) Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass die Zeugen ███████████ ihrer Vernehmung nicht auch danach gefragt worden sind, ob, gegebenenfalls wann sie von dem Wiedergutmachungsdarlehen erfahren haben und ob es bei ihrer Entscheidung überhaupt eine Rolle gespielt hat. Sie bringt vor, über den Wiedergutmachungsfall sei mit den Zeugen ███████████████ überhaupt erst nach dem 26. Juni 1951 gesprochen worden.

Diese Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil dem Urteil nicht zu entnehmen ist, ob dieser Gesichtspunkt Gegenstand der Beweiserhebung war oder nicht. Die zu seiner Klärung erforderlichen Fragen hätte der Angeklagte oder sein Verteidiger selbst an die Zeugen richten können. Auf die Unterlassung einer Fragestellung durch das Gericht kann die Revision nicht gestützt werden. Das Urteil führt (auf S. 48) aus, wenn der Angeklagte ████████ mit der Kasse über die eingetretene Kreditunwürdigkeit der Firma und das Scheitern des Wiedergutmachungsdarlehens gesprochen haben würde, dann hätte sich eine Abstimmung der Auffassungen ergeben; dabei wäre zutage getreten, dass es sich weder um Kundenschecks handelte noch ein Landesdarlehen zu erwarten stand. Diese Sachlage hätte die Zeugen ███████████ sicher veranlasst, höhere Scheckziehung nicht zuzulassen.

Im Übrigen ist die Aufklärungsrüge unzulässig, weil die Beweismittel nicht angegeben sind, die sich dem Gericht zur weiteren Aufklärung hätten aufdrängen müssen (BGHSt 2, 168).

II. Sachbeschwerde:

1) █████████████ ██████ z. N. der Spar- und Darlehenskasse █ ███ Die Geldbeschaffungen über die Spar- und Darlehenskasse ██ ██████████ nach den getroffenen Feststellungen durch beide Angeklagten im Interesse der Firma Christel ███ & Co, in die der Angeklagte als Gesellschafter eintreten wollte und in der er alle Geschäftsvorfälle kontrollierte. Alle Verhandlungen mit der Kasse hat bis zum 26. Juni 1951 ausschließlich der Angeklagte ███ geführt. Er hat auch die ██████████████████ an sie zur Gutschrift hereingegeben und sich die Scheckbeträge auszahlen lassen. Der Angeklagte ████████ hat die von ██ ██████ unterzeichneten Schecks ausgefüllt, dem ███ zur Weitergabe an die Spar- und Darlehenskasse übergeben und mit dem Gegenwert sowie mit den von ihm selbst unterschriebenen Schecks für die jeweils erforderliche Deckung bei der Volksbank in ██ ██████████ gesorgt. Er überließ später auch ████████████████ dem Angeklagten ███, der sie selbst ausfüllte, auch selbst telegraphische Überweisungen nach ██ vornahm. ██████ überließ blanco unterzeichnete Schecks der Volksbank in ███████ zur eigenen Ausfüllung zwecks Beschaffung von Deckung auf dem Konto ███ ███. Das Urteil stellt weiterhin fest, dass der Angeklagte ███████████ der Ansicht gewesen ist, die Kasse gewähre einen Überbrückungskredit in der Gewissheit baldiger Ablösung durch den erwarteten Wiedergutmachungskredit, ferner, dass er nicht gewusst hat, die Kasse nehme die ███ ██ Schecks in dem festen Glauben herein, sie fänden in █████ aus Kundengeldern Deckung. Nach dem Urteil ergab sich für beide Angeklagte Ende Mai 1951 eine neue Lage: ██ hatte bis dahin geglaubt, die ████████████ fänden durch die Geschäfte des Angeklagten ██ mit ██ & GC Deckung, erkannte, dass die Deckung durch „Wechselreiterei“ geschaffen wurde und reale Deckung fehlte. Der Angeklagte ████████████ von den Haftbefehlen zur Erzwingung des Offenbarungseides, der dadurch bedingten Kreditunwürdigkeit der Fa. ███ Co und dem Scheitern des Wiedergutmachungskredits als weiterer Folge.

Das Landgericht wertet die Tatsache als Betrug, dass die Angeklagten bewusst und gewollt ohne Mitteilung der neuen Lage an die Spar- und Darlehenskasse den Scheckumlauf in noch gesteigertem Umfange fortsetzten und dadurch die Schuld bei der Kasse bis zur Aufdeckung des Sachverhalts noch um ca. 48.000 DM anwachsen ließen. Das ist nicht rechtsfehlerhaft. Der Angeklagte ██ █████ bei der Kasse auf, als habe sich nichts geändert; er verschwieg, dass die ███████████████ entgegen der bisherigen Annahme keine Deckung aus Kundeneingängen in ████████ hatten. Mit Recht hat die Strafkammer hierin eine Täuschung der Kasse gesehen und zwar durch positives Tun und durch Unterlassen der Aufklärung, zu der das vorherige Tun und das Vertragsverhältnis den Angeklagten ███ rechtlich verpflichtete. Irrig ist die Annahme der Strafkammer, auch der Angeklagte ██ habe selbst die Kasse getäuscht. Eine solche Art der Irreführung liegt nicht vor, da er mit der Kasse in keinerlei geschäftlicher Verbindung stand. Sein Betrug besteht darin, dass er an dem Betruge des Angeklagten ███ als Mittäter teilnahm. Der Mittäterschaft steht nicht entgegen, dass der Angeklagte ████████ im Gegensatz zu dem Angeklagten ███ von dem Irrtum der Kasse eine Vorstellung hatte, die der Wirklichkeit nicht genau entsprach. Denn auch er war sich darüber im Klaren, dass die Kasse irrtümlicherweise annahm, der von ihr gewährte Kredit sei kurzfristig und gesichert, während er ganz ohne Sicherung und die Frage, ob und wann Rückzahlung erfolgen würde, ganz offen war. Die von der Strafkammer im Einzelnen getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Bejahung des äußeren und inneren Tatbestandes des gemeinschaftlichen Betrugs. Was die Revision vorbringt, richtet sich weitgehend gegen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils und die Beweiswürdigung des Tatrichters. Da Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze nicht vorliegen, kann dieses Vorbringen in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung finden.

2) Betrug 2. N. ██████ Der Angeklagte hat sich einen Betrag von 18.000 DM, den er zur Abdeckung der infolge der „Scheckreiterei“ auf dem Konto ███ bei der Volksbank █████████████████ entstandenen Schuld von 18.738 DM benötigte, von dem Zeugen ██ gegen Wechsel mit dem Vorgeben beschafft, das Geld sei für den Amerikaner Dr. ████, an dem ██████ geschäftliches Interesse hatte, bestimmt. Dr. ████ sei vorübergehend in Verlegenheit mit inländischen Zahlungsmitteln. Da ██ möglicherweise aus einer Verrechnung an Dr. █████ noch eine im Augenblick uneinbringliche Forderung von rund 7.000 DM hatte, hat das Landgericht angenommen, dass der Angeklagte ████████ den Zeugen █████████████ nur über die Tatsache getäuscht hat, dass allein er an dem Unterschiedsbetrag zwischen 7.000 und 18.000 DM interessiert war. Die Frage, ob der hierdurch bei ████████████████████ Irrtum für die Geldhergabe ursächlich war, hat das Landgericht bejaht auf Grund der Bekundung des Zeugen ██, er würde dem Angeklagten ███████ zwar angesichts der damals bestehenden persönlichen Beziehungen und gemeinsamen Interessen allenfalls geholfen haben, aber doch nicht, ohne sich zuvor zu überzeugen, dass die Notlage des Angeklagten ████████████████████ sei. Das Landgericht meint nun, bei wahrheitsgetreuer Sachdarstellung hätte ███████ dem Zeugen ██ diese Überzeugung nicht verschaffen können, da die Schuld in ████ ██ in unmittelbarem Zusammenhang mit seinem Betruge zum Nachteil der Spar- und Darlehenskasse █████████████ stand. Hierbei übersieht das Landgericht, dass ██████████████ beurteilen kann, was er unter unverschuldeter Notlage versteht. Solange ███████████ das Gegenteil bekundet, ist nicht auszuschließen, dass er das Geld auch gegeben hätte, wenn er erfahren hätte, wie sich infolge der Zusammenarbeit mit dem Angeklagten ███ die Lage des Angeklagten ███████ █████ ungünstiger entwickelt hat.

Nach den Feststellungen hat ███████ sich an der Firma ███ Co deshalb weiter beteiligt, weil er befürchtete, andernfalls sein ihr zur Verfügung gestelltes Geld nur in Form einer Konkursquote zurückzuerhalten. Außerdem hat er sich nach dem Scheitern seiner Bemühungen um die Erlangung eines Wiedergutmachungsdarlehens zunächst geweigert, weiter mitzumachen. Er hat sogar die Liquidierung des Unternehmens angeregt, obwohl er sich dadurch genötigt sah, seine eigene Existenzgrundlage aufzugeben. Ob unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen ███████████ unrichtigen Erklärungen des Angeklagten █████ als ursächlich für die Entschließung des ███████ angesehen werden können, wird zu prüfen sein. Ebenso, ob für die Auffassung des ███████ etwa der Umstand von Bedeutung sein kann, dass nach der Überzeugung des Landgerichts den Angeklagten █████████ dem Weiterbestehen einer Restschuld von 11.500 DM keine Schuld trifft. Das Urteil kann daher in diesem Punkt nicht aufrechterhalten werden.

3) Versuchter Betrug z. N. der Bau- und Bodenbank ██████ Auch insoweit ist die Revision unbegründet. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. Der innere Tatbestand des Betruges ist vom Landgericht entgegen der Ansicht der Revision ausreichend festgestellt. Der Kredit in annähernder Höhe des buchmäßigen Bestandes des Sparbuchs von 106.609 DM sollte in der Weise erwirkt werden, dass der Angeklagte ██ die durch das Sparbuch ausgewiesene, in Wahrheit aber nur in Höhe von DM 10.000 bestehende Forderung abtrat und dass im Verein mit dem Sohn des ███████████ eine Deckungsbestätigung der Rendanten der Spar- und Darlehenskasse ██ ████ den ganzen buchmäßigen Bestand bescheinigte. Das Landgericht sieht die Vermögensverminderung, die bei Gewährung des erstrebten Kredits entstanden wäre, darin, dass die Bau- und Bodenbank an Stelle des als Kredit gegebenen Geldes eine Forderung gehabt hätte, deren Einziehung zu Schwierigkeiten und Verzögerungen führen konnte. Seine Überzeugung begründet es damit, dass die Kasse selbst illiquide war, die Bereitschaft der Zentrale zur erneuten Vorlage nicht sicher feststand, die Deckungsbestätigung vielleicht zu einem zeitraubenden Prozess führen konnte, zumal ███████████ jun. die Genossenschaft rechtlich nicht verpflichten konnte, und die weiteren Gelder, um die sich der Zeuge ███████████, der schon die 10.000 DM gegeben hatte, bemühte, sich verzögerten. Dass eine derart gefährdete Forderung keinen gleichwertigen Ersatz für das als Kredit herausgegebene Geld selbst dargestellt hätte, ist nicht zweifelhaft. Das Gericht stellt fest, dass sich der Angeklagte dieser Tatsachen bewusst gewesen ist und die Vermögensschädigung billigend in Kauf genommen hat. Damit ist die von der Revision vermisste Feststellung, dass der Vorsatz des Angeklagten auch die Schädigung der Bank umfasste, getroffen. Das weitere Vorbringen der Revision zu dieser Frage wendet sich gegen die tatrichterlichen Feststellungen und ist in der Revisionsinstanz nicht zu berücksichtigen.

Dass der Rücktritt nach § 46 StGB ein persönlicher Strafaufhebungsgrund ist und dem Teilnehmer nicht zugutekommt, ist anerkannte Rechtsprechung (RGSt 56, 209; 72, 350).

Da auch im Übrigen Rechtsfehler nicht ersichtlich sind, ist die Revision auch in diesem Falle zu verwerfen.

Infolge der Aufhebung des Urteils im Falle ███ ██ muss auch die gegen den Angeklagten ██ ausgesprochene Gesamtstrafe aufgehoben werden.

JaguschDr. KoenigerDr. Wiefels
MaaßWirtzfeld

Zitiert (1)