Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung und Aufhebung eines Verwerfungsbeschlusses (§349 StPO) verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 454/93
Datum
13.10.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der neue Wahlverteidiger beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Aufhebung des Senatsbeschlusses, mit dem die Revision des Beschuldigten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden war. Der Senat verwirft die Anträge, weil eine Wiedereinsetzung nach rechtskräftiger Sachentscheidung im Revisionsverfahren nicht mehr zulässig ist und keine Fristversäumung vorliegt. Ein Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO scheitert, da nicht dargelegt wird, dass zu Lasten des Beschuldigten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet wurden, zu denen er nicht gehört worden sei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach einer rechtskräftigen Sachentscheidung im Revisionsverfahren nicht zulässig.

2

Ein Verwerfungsbeschluss nach § 349 Abs. 2 StPO stellt eine rechtskräftige Sachentscheidung dar und beendet das Revisionsverfahren endgültig.

3

Die Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO setzt darzulegende Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass das Gericht zu Lasten des Betroffenen Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser nicht gehört worden ist.

4

Wechsel oder spätere Bestellung eines Wahlverteidigers begründet für sich allein keinen Wiedereinsetzungsanspruch, wenn Pflicht- und vorangehender Wahlverteidiger die Revision form- und fristgerecht eingelegt und begründet haben.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 454/93 vom 13. Oktober 1993 in dem Sicherungsverfahren gegen Richard Peter, geboren am ███████████ in █████████████ (Oberschlesien)

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 1993

Tenor

Die Anträge des Rechtsanwalts ███ auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 1. September 1993 werden verworfen.

Gründe

Am 31. März 1993 wurde durch das Landgericht Düsseldorf die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil hat sein Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt ████, mit Schriftsatz vom 1. April 1993, bei Gericht eingegangen am 2. April 1993, Revision eingelegt und diese nach am 14. Mai 1993 erfolgter Zustellung des Urteils mit Schriftsatz vom 1. Juni 1993 ordnungsgemäß mit der Verletzung materiellen Rechts begründet.

Mit Schriftsatz vom 2. Juni 1993, eingegangen beim Landgericht Düsseldorf am 3. Juni 1993, hat Rechtsanwalt █████ als Wahlverteidiger des Beschuldigten ebenfalls eine gleichlautende Revisionsbegründung zu den Akten gereicht. Das Urteil wurde daraufhin am 8. Juni 1993 auch an Rechtsanwalt █████ zugestellt.

Der Antrag des Generalbundesanwalts vom 5. August 1993, die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss als unbegründet zu verwerfen, ist dem Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt ████, am 12. August 1993, dem Wahlverteidiger, Rechtsanwalt ██████, am 11. August 1993 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 12. August 1993, eingegangen am 16. August 1993, teilte der Wahlverteidiger mit, dass er das Mandat mit Schriftsatz vom 3. August 1993 an das Landgericht Düsseldorf niedergelegt habe.

Mit Beschluss vom 1. September 1993 hat der Senat die Revision des Beschuldigten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Rechtsanwalt ████████████████ hat nunmehr mit Schriftsätzen vom 13. und 29. September 1993 als neuer Wahlverteidiger des Beschuldigten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 1. September 1993 beantragt.

Er macht geltend, sich bereits mit Schriftsatz vom 24. August 1993 gegenüber dem Landgericht Düsseldorf als Wahlverteidiger des Beschuldigten bestellt und Akteneinsicht beantragt zu haben. Diese sei nicht gewährt worden, sodass ihm eine ordnungsgemäße Verteidigung des Beschuldigten im Revisionsverfahren nicht möglich gewesen sei.

2. Der Wiedereinsetzungsantrag bleibt ohne Erfolg. Das Strafverfahren ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch den Beschluss des Senats vom 1. September 1993 rechtskräftig beendet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach rechtskräftiger Sachentscheidung im Revisionsverfahren nicht mehr zulässig (BGHSt 17, 94, 95; 23, 102, 103; BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung m.w.N.). Zudem liegt eine Fristversäumung nicht vor. Der Pflichtverteidiger des Beschuldigten hat form- und fristgerecht Revision gegen das Urteil eingelegt und diese ebenso wie der damalige Wahlverteidiger des Beschuldigten fristgerecht und ordnungsgemäß begründet.

Der Senatsbeschluss vom 1. September 1993 kann auch nicht aufgehoben werden, da mit dem Verwerfungsbeschluss nach § 349 Abs. 2 StPO eine rechtskräftige Sachentscheidung getroffen worden ist (BGHSt 17, 94, 96; BGH, Beschluss vom 17. September 1985 – 1 StR 303/85; Pikart in KK 3. Aufl. § 349 Rdn. 47; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO § 349 Rdn. 23 jeweils m.w.N.).

Der Antrag hat auch dann keinen Erfolg, wenn er als Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Senatsbeschluss vom 1. September 1993 behandelt wird. Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor. Rechtsanwalt ████████████████ trägt keine Umstände vor, aus denen sich ergibt, dass der Senat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Beschuldigten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Beschuldigte nicht gehört worden ist. Während des Revisionsverfahrens hatten sowohl der Pflichtverteidiger des Beschuldigten als auch sein Wahlverteidiger, Rechtsanwalt ██████, Gelegenheit zur Äußerung. Dem Beschuldigten ist deshalb rechtliches Gehör gewährt worden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO § 33 Rdn. 12 m.w.N.).

KutzerRußRissing-van Saan
ZschockeltWinkler

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