Gegenvorstellung wegen behaupteter Gehörsverletzung zurückgewiesen (1 StR 303/85)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 303/85
- Datum
- 17.09.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag nach § 33a StPO auf Nachholung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet, wenn er nur die materielle Fehlerhaftigkeit der Entscheidung beanstandet und keine konkrete, entscheidungserhebliche Gehörsverletzung substantiiert darlegt.
Bei der Prüfung auf Gehörsverletzung kommt es nicht darauf an, ob die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag zu § 349 Abs. 2 StPO auf jedes einzelne Revisionsvorbringen ausdrücklich eingegangen ist; das Revisionsgericht prüft die Begründetheit der Revision anhand des Vorbringens der Revision selbst.
Der Senat ist nicht verpflichtet, dem Verurteilten vor Entscheidung über das Rechtsmittel Abschriften unveröffentlichter Urteile zugänglich zu machen, sofern die anwendbaren Rechtssätze in der Antragschrift dargelegt sind; die Beschaffung von Urteilsabschriften obliegt der Justizverwaltung bzw. dem Antragsteller.
Eine Stellungnahme der Bundesanwaltschaft zu einer Gegenvorstellung ist gesetzlich nicht vorgesehen und ihre Unterlassung begründet für sich genommen keine Gehörsverletzung.
Vorinstanzen
Senats, 22. August 1985
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss 1 StR 303/85 in der Strafsache gegen █ geboren am ██ ████ aus ███ wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 1985
Tenor
Die Gegenvorstellung des Angeklagten vom 28. August 1985 gegen den Beschluss des Senats vom 22. August 1985 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat durch Beschluss vom 22. August 1985 – gemäß § 349 Abs. 2 StPO – die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 12. Februar 1985 als unbegründet verworfen. Mit seiner Gegenvorstellung vom 28. August 1985 begehrt der Verurteilte „Nachholung des rechtlichen Gehörs“ nach § 33a StPO mit der Erwägung, er habe eine Verwerfung seines Rechtsmittels „nicht für möglich gehalten“, er könne sich nur „vorstellen“, dass der Senat gemeint habe, das angefochtene Urteil beruhe nicht auf den „unzweifelhaft vorgekommenen“ Fehlern. Darin sieht er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Das Vorbringen des Verurteilten läuft darauf hinaus, dass der Verwerfungsbeschluss des Senats in der Sache falsch sei, dies die unzureichende Berücksichtigung seiner Ausführungen beweise und deshalb eine Korrektur erfolgen müsse. Dass damit ein Antrag nach § 33a StPO nicht begründet werden kann, liegt auf der Hand.
Bei der Prüfung, ob das rechtliche Gehör verletzt worden ist, kommt es auch nicht darauf an, ob die Bundesanwaltschaft in ihrem Antrag nach § 349 Abs. 2 StPO auf jedes einzelne Argument des Revisionsvorbringens ausdrücklich eingegangen ist. Das Revisionsgericht prüft die Begründetheit des Rechtsmittels anhand des Vorbringens der Revision ohne Beschränkung auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft.
Der Senat war auch nicht gehalten, dem Verurteilten vor der Entscheidung über das Rechtsmittel eine Abschrift des in dem Antrag der Bundesanwaltschaft zitierten unveröffentlichten Urteils des Bundesgerichtshofs zugänglich zu machen. Den Rechtssatz, für dessen Richtigkeit sich die Bundesanwaltschaft auf das zitierte Urteil berief, hatte sie in ihrer Antragsschrift dargelegt. Für die Erteilung von Urteilsabschriften ist weder die Bundesanwaltschaft noch der erkennende Senat, sondern ausschließlich die Justizverwaltung zuständig. Einen entsprechenden Antrag an den Präsidenten des Bundesgerichtshofs hätte der Verurteilte rechtzeitig stellen können, wenn er die Richtigkeit des Zitats hätte überprüfen wollen.
Die Ausführungen zur Formulierung der Entscheidungsformel bei einer Beschlussverwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO liegen neben der Sache.
Eine Stellungnahme der Bundesanwaltschaft zu der Gegenerklärung des Beschwerdeführers ist nicht eingeholt worden. Sie ist vom Gesetz auch nicht vorgesehen.
Maul Ulsamer Foth Granderath Schimansky